Welche Anforderungen stellt die Gemeindeordnung an die Stimmabgabe bei dem Bürgerentscheid? Kann eine sehr niedrige Anzahl von Wahllokalen, die für Viele schwer erreichbar sind, beanstandet werden?
Das Innenministerium hat 2004 eine Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids erlassen (im Folgenden: DVO). Die Ermächtigung für die Durchführungsverordnung findet sich in § 26 Abs. 10 S. 1 GO.
Im Hinblick auf die Stimmabgabe und Wahllokale enthält die Durchführungsverordnung folgende Regelungen:
§ 2 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.
§ 5 Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief
(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.
(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.§ 6 Abstimmungslokale
Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten
sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.
Die Gemeindeordnung selbst enthält zum Wahlakt nur eine Regelung in § 26 Abs. 10 S. 2 GO NRW. § 2 DVO wiederholt den Inhalt von § 26 Abs. 10 S. 2 GO NRW.
Angesichts der Regelung des § 5 Abs. 2 DVO, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch Brief erfolgt, scheinen die Anforderungen an den Wahlakt nicht sehr hoch zu sein. Ist die Möglichkeit der ausschließlichen Briefwahl durch eine Satzung der Gemeinde gegeben, so werden die gemeinderechtlichen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 2 DVO eingehalten. Wahllokale müssen dann überhaupt nicht bereit gestellt werden.
Es ist zwar fraglich, ob allein aus der Zulässigkeit der ausschließlichen Briefwahl durch Satzung der Gemeinde gemäß der DVO auf die Zulässigkeit einer sehr niedrigen Anzahl von Wahllokalen bei einer zulässigen Stimmabgabe an der Abstimmungsurne geschlossen werden kann. Doch die Regelung des § 5 Abs. 2 DVO zeigt schon, dass Wahllokale jedenfalls bei Bürgerentscheiden verzichtbar sind. Erste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 DVO möchte ich nicht weiter vertiefen.
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