Zur Straßenbaulast gehört die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen. Diese Verpflichtung obliegt den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) i. V. m. §§ 43 und 44 StrWG für die Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten. Gemäß § 9a Abs. 1 StrWG stellt sich die Unterhaltung und der Bau der Straßen als Amtspflicht dar (die Vorschriften sind unten auszugsweise aufgeführt). Ein Verstoß gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und zum ordnungsgemäßen Bau führt also zu einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass der Straßenbaulastträger zwar nicht verpflichtet ist, eine Kanalisation einzurichten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Wirtschaftliche Gründe könnten dafür sprechen, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht zu groß zu bemessen. Aber: dies entzieht sich einer schematischen Betrachtung!
Der „Berechnungsregen“ könne – auch bei längeren „Wiederkehrzeiten“ – dann nicht alleiniger Maßstab für die Dimensionierung der Anlage sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch eine auf ihn zugeschnittene Anlage außerstande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Es bedürfe einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topografischen Gegebenheiten (BGHZ 109, 8 (10f.).
Also: Der Bürger hat einen Anspruch darauf, vor Gefahren von Überschwemmungen geschützt zu werden!
§ 9 StrWG NRW
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
§ 9 a StrWG NRW
(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das Gleiche gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit.
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