Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste sich in dem folgenden Fall mit Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde beschäftigen:
Die Klägerin stürzte über eine ca. 3 cm hohe Verwerfung des Gehweges, die durch Wurzelwerk des nebenstehenden Baues entstanden war. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.
In dem Urteil vom 17. März 2009 (2 U 29/08) stellte das OLG fest, dass bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, ein Niveauunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde begründet, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist.
Zur Begründung führt das OLG aus:
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Würdigung keine Veranlassung. Nach den von dem Landgericht zutreffend angewandten – und auch von dem Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen – Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige – von besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen – in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so auch OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für die Nutzer eines Gehweges. Gehwege sind daher möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherungserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2007, 2 U 9/07). Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung ausgeführt hat – und hieran auch im Streitfall festhält – stellt die Höhendifferenz von 2 cm – 2,5 cm, die der Fußgänger nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 – 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469) hinzunehmen hat, keine starre Grenze dar. Sie kann – wenn besondere Umstände vorliegen – nach unten, aber auch nach oben abweichen. Aus den in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegten Gründen begründet vorliegend die von der Klägerin behauptete Höhendifferenz von 3 cm keine Pflichtverletzung der Beklagten.
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