Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht z. B. in der Abfallversorgung, der Abwasserentsorgung, der Straßenreinigung und der Wasserversorgung sowie auch für Bestattungseinrichtungen, Leichenhäuser und Schlachthöfe.
Die ersten Beispiele betreffen den Anschlusszwang. Hier geht es zumeist um die Pflicht des Grundeigentümers, sein Grundstück an die öffentlichen Leitungen und Einrichtungen anzuschließen. Der Benutzungszwang bezieht sich auf Personen, die verpflichtet werden, die gemeindlichen Einrichtungern zu benutzen.
Gesetzlich normierte Voraussetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ist in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 GO NW das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
§ 9 GO NRW Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.
In der Regel soll der Anschluss und die Benutzung der Einrichtung durch Satzung geregelt werden. Zahlreiche Rechtsfragen entstehen im Zusammenhang mit der Regelung des Benutzungsverhältnisses. Insbesondere das Nutzungsentgelt ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Ebenso ist der Zwang selbst immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenfalls können Haftungsfragen streitig werden.
Zu Fragen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich des Abfallrechts vgl. z. B. meine Beispiele unter „www.rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht“ (Link: http://www.rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/2009/12/09/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/).
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