In einem Beschluss vom 8. Oktober 1997 stellte das Bundesverfassungsgericht zum Verbot der Benachteiligung Behinderter im Schulwesen fest:
Eine Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz dar. Eine solche Benachteiligung ist aber gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorischer Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.
Ein Anspruch eines behinderten Schülers kann also ggf. sehr wohl aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes folgen!
In Nordrhein-Westfalen haben diese Grundsätze u. a. in §§ 19, 20 SchulG ihren Niederschlag gefunden. Weiterhin werden sich wahrscheinlich in der fein ausdifferenzierten Gesetzgebung und den Regelungen zum Schulwesen an anderer Stelle noch Normen finden lassen, die ebenfalls einen Anspruch auf Beschulung in der Regelschule begründen.
Schon oft wurde um eine integrative Beschulung gestritten – allerdings ging es hier oft um Eltern, die Ihren Kindern eine Beschulung in einer „normalen Schule“ ermöglichen wollten, obwohl eine entsprechende Empfehlung nicht vorlag. Hier liegt aber eine Empfehlung vor!
M. E. sollte der Zugang zur Regelschule jedenfalls dann ermöglicht werden, wenn eine entsprechende Empfehlung zur integrativen Betreuung vorliegt – damit dürfte allen gedient sein. Die nichtbehinderten Schüler können von ihren behinderten Mitschülern lernen und umgekehrt. Eine teure Sonderbeschulung wird vermieden! U. a. diese Kostenüberlegung sollte die Schulträger dazu veranlassen, ihre Regelschulen so zu organisieren, dass sie – soweit wie möglich – behinderte Schüler aufnehmen können. Einrichtungen z. B. im Rahmen der Barrierefreiheit kommen ohnehin allen Schülern und Lehrern zugute. Inwieweit hieraus schließlich ein Anspruch des behinderten Schülers gegenüber dem Schulträger folgen kann, kann ich aber nicht absehen.
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