Der Aufnahmeanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule wird wesentlich durch die Kommunen bestimmt, die durch ihre Schulplanung die Kapazitäten steuern. So entschied unlängst das OVG Lüneburg. Das Thema ist aber auch in der Rechtsprechung umstritten.
Hierzu kurz und ohne großen Kommentar die Leitsätze des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 2008 (2 ME 569/08) zum Aufnahmeanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule:
1. Der Zulassungsanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule findet seine Grenzen an der Aufnahmekapazität der Schule.
2. Die Aufnahmekapazität spiegelt sich im Klassenbildungserlass wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann.
3. Die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität wird durch die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger bestimmt.
Gemäß den weiteren Ausführungen des OVGÂ Lüneburg konnte der Schüler seine Aufnahme in die Gesamtschule nicht erzwingen, nachdem in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren über den Zugang entschieden worden war. Nachdem die Auswahlkapazität der Schule ausgeschöpft war, wurde der Zugangsanspruch des Schülers verneint:
Aus systematischer Sicht ist anzuführen, dass für die Vorhaltung der erforderlichen Schulanlagen nach § 101 I NdsSchulG der Schulträger zuständig ist; die Schulträgerschaft gehört nach Absatz 2 dieser Vorschrift zu dem eigenen Wirkungskreis des Schulträgers. Aus § 108 I 1 NdsSchG ergibt sich die Pflicht des Schulträgers, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten und mit der notwendigen Einrichtung auszustatten. Zur Ermittlung des Raumbedarfs hat er – im Benehmen mit der Schulbehörde – ein Raumprogramm aufzustellen (§ 108 II NdsSchulG). Die Erfüllung der durch diese Vorschriften den Schulträgern auferlegten Aufgaben kann ggf. mit den Mitteln der Kommunalaufsicht nach den Bestimmungen der NdsGO bzw. der NdsLKO durchgesetzt werden (Schippmann, in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, § 108 Anm. 1). Der Umfang des erforderlichen Raumprogramms ergibt sich mittelbar aus § 106 NdsSchulG: Nach Absatz 1 der Norm sind die Schulträger verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben. Ob ein Bedürfnis nach Absatz 1 besteht, stellt nach Absatz 3 S. 1 des § 106 NdsSchulG die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen, des vom Schulträger zu ermittelnden Interesses der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie der Ziele des Schulentwicklungsplans fest; die Maßnahmen stehen nach § 106 VI 1 NdsSchulG unter dem Genehmigungsvorbehalt der Schulbehörde. Durch die Festlegung der Zügigkeit gibt der Schulträger zu erkennen, für welchen von ihm gesehenen Bedarf er Schulanlagen vorhält.
Also: Der Schulträger – die Kommune – hat ganz wesentlichen Einfluss auf den Zulassungsanspruch.
Inwieweit die obigen Ausführungen auch für N ordrhein-Westfalen gelten, müsste im Einzelnen noch geprüft werden.
vgl. hierzu auch die Beiträge in diesem Forum:
– welche Aufgaben hat der Schulträger – Schulträgerschaft, innere und äußere Schulangelegenheiten
– Streit in Bonn zur Errichtung einer Gesamtschule – Streit zwischen dem Land NRW und Bonn
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