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> <channel><title>Comments for Forum Kommunalrecht</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/comments/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Tue, 27 Dec 2011 09:38:23 +0000</lastBuildDate> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Comment on Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-1600</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:38:23 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-1600</guid> <description>Hallo Bürgerlein,
zu a) ...
§ 58 Abs. 3 S. 1 GO lautet, dass sachkundiger Bürger werden kann, wer auch dem Rat angehören kann.
§ 58 GO verweist also im Ergebnis auf § 13 KWahlG, der eindeutige Regelungen enthält. Beamte und Arbeitnehmer können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören, § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. So kann der Beschäftigte einer Stadt nicht auch Ausschussmitglied sein. Dies gilt dann auch für den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes.
zu b) ...
Bei Eigengesellschaften der Stadt hätte ich zunächst keine Bedenken, dass ein Angestellter der Stadt auch Mitglied des Aufsichtsrates einer Eigengesellschaft sein kann und darf. Oder haben Sie Bedenken?
Bei dem Aufsichtrat einer GmbH handelt es sich nicht um ein &quot;politisches Gremium&quot;. Schließlich muss im Ergebnis die Verwaltung die Eigengesellschaften &quot;kontrollieren&quot;. Wer sollte das sonst übernehmen?
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bürgerlein,</p><p>zu a) &#8230;</p><p>§ 58 Abs. 3 S. 1 GO lautet, dass sachkundiger Bürger werden kann, wer auch dem Rat angehören kann.</p><p>§ 58 GO verweist also im Ergebnis auf § 13 KWahlG, der eindeutige Regelungen enthält. Beamte und Arbeitnehmer können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören, § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. So kann der Beschäftigte einer Stadt nicht auch Ausschussmitglied sein. Dies gilt dann auch für den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes.</p><p>zu b) &#8230;</p><p>Bei Eigengesellschaften der Stadt hätte ich zunächst keine Bedenken, dass ein Angestellter der Stadt auch Mitglied des Aufsichtsrates einer Eigengesellschaft sein kann und darf. Oder haben Sie Bedenken?</p><p>Bei dem Aufsichtrat einer GmbH handelt es sich nicht um ein &#8220;politisches Gremium&#8221;. Schließlich muss im Ergebnis die Verwaltung die Eigengesellschaften &#8220;kontrollieren&#8221;. Wer sollte das sonst übernehmen?</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/comment-page-1/#comment-1599</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:15:34 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-1599</guid> <description>Hallo Maya,
zunächst verstehe ich die Regelung des § 72 GO so, dass der Bürgermeister einer Gemeinde und Beigeordnete (dazu gehört auch der Stadtkämmerer gemäß § 71 Abs. 4 GO) nicht Angehörige im Sinne des § 31 GO sein sollen.
In § 44 Abs. 4 KrO wird zur Wahl des Landrats auf § 72 GO verwiesen. Auch der Landrat unterliegt so meines Erachtens der Regelung, dass er und seine Beigeordnenten nicht miteinander verwandt sein dürfen.
Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?
In Kommentaren wird die Regelung des § 72 GO allerdings aus verschiedenen Gründen als &quot;unbefriedigend&quot; bezeichnet (so von Collisi in Kommentar zur GO von Articus/Schneider, zu § 72) bzw. die Notwendigkeit wird bezweifelt (Plückhahn in Kommentar zur GO von Held/Winkel, zu § 72).
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Maya,</p><p>zunächst verstehe ich die Regelung des § 72 GO so, dass der Bürgermeister einer Gemeinde und Beigeordnete (dazu gehört auch der Stadtkämmerer gemäß § 71 Abs. 4 GO) nicht Angehörige im Sinne des § 31 GO sein sollen.</p><p>In § 44 Abs. 4 KrO wird zur Wahl des Landrats auf § 72 GO verwiesen. Auch der Landrat unterliegt so meines Erachtens der Regelung, dass er und seine Beigeordnenten nicht miteinander verwandt sein dürfen.</p><p>Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?</p><p>In Kommentaren wird die Regelung des § 72 GO allerdings aus verschiedenen Gründen als &#8220;unbefriedigend&#8221; bezeichnet (so von Collisi in Kommentar zur GO von Articus/Schneider, zu § 72) bzw. die Notwendigkeit wird bezweifelt (Plückhahn in Kommentar zur GO von Held/Winkel, zu § 72).</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern by Bürgerlein</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-1577</link> <dc:creator>Bürgerlein</dc:creator> <pubDate>Thu, 22 Dec 2011 21:37:44 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-1577</guid> <description>Hallo,
ich habe zwei Fragen.
Ist es für einen Beschäftigten einer Stadt möglich als sachkundiger Bürger Mitlgied im Betriebsausschuss eines der Kommune gehörenden Eigenbetriebes zu sein, wenn er nicht Beschäftigter des Eigenbetriebes ist?
Ist es möglich Mitglied des Aufsichtsrates einer zu 100 Prozent im Besitz der Kommune befindlichen GmbH zu sein, wenn man gleichzeitig Angestellter der Kommune ist?
Besten Dank und freundliche Grüße!</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p><p>ich habe zwei Fragen.</p><p>Ist es für einen Beschäftigten einer Stadt möglich als sachkundiger Bürger Mitlgied im Betriebsausschuss eines der Kommune gehörenden Eigenbetriebes zu sein, wenn er nicht Beschäftigter des Eigenbetriebes ist?</p><p>Ist es möglich Mitglied des Aufsichtsrates einer zu 100 Prozent im Besitz der Kommune befindlichen GmbH zu sein, wenn man gleichzeitig Angestellter der Kommune ist?</p><p>Besten Dank und freundliche Grüße!</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit by Maya</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/comment-page-1/#comment-1552</link> <dc:creator>Maya</dc:creator> <pubDate>Sat, 17 Dec 2011 19:33:49 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-1552</guid> <description>Hallo Herr Nippel,
im Rahmen der Klausrvorbereitung tauchte die Frage auf, ob ein Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen darf.
§ 47 (4) KrO NRW besagt, dass die Kreise einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen sollen.
§ 44 (4) verweist auf den § 72 GO NRW. Dieser besagt jedoch nur, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten untereinander nicht verwandt sein dürfen.
Ist es daher richtig, dass der Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen dürfte, der Bürgermeister seine Ehefrau jedoch nicht (§ 71 (4) GO NRW)?
Irgendwie klingt das für mich nicht logisch - vermütlich habe ich irgendwo falsche Schlüsse gezogen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
Vielen Dank im Voraus und eine frohe Vorweihnachtszeit!</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p><p>im Rahmen der Klausrvorbereitung tauchte die Frage auf, ob ein Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen darf.<br
/> § 47 (4) KrO NRW besagt, dass die Kreise einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen sollen.<br
/> § 44 (4) verweist auf den § 72 GO NRW. Dieser besagt jedoch nur, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten untereinander nicht verwandt sein dürfen.<br
/> Ist es daher richtig, dass der Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen dürfte, der Bürgermeister seine Ehefrau jedoch nicht (§ 71 (4) GO NRW)?<br
/> Irgendwie klingt das für mich nicht logisch &#8211; vermütlich habe ich irgendwo falsche Schlüsse gezogen.</p><p>Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.</p><p>Vielen Dank im Voraus und eine frohe Vorweihnachtszeit!</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Aufsicht über die Kommunen &#8211; kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Erhöhung der Kingergartengebühren by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/aufsicht-ueber-die-kommunen-kommunalaufsichtsrechtliche-anordnung-zur-erhoehung-der-kingergartengebuehren/comment-page-1/#comment-1537</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 13 Dec 2011 10:49:43 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1457#comment-1537</guid> <description>Hallo Lurch,
zum Sachproblem (Parken in &quot;Wendeanlage&quot;) selbst kann ich keine belastbaren Aussagen treffen (dies würde umfangreiche Recherchen erfordern):
Die Bezirksregierungen sind im Land Nordrhein-Westfalen die höheren Straßenverkehrsbehörden. Soweit ich dies überblicke, können die höheren Verwaltungsbehörden den unteren Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Lurch,</p><p>zum Sachproblem (Parken in &#8220;Wendeanlage&#8221;) selbst kann ich keine belastbaren Aussagen treffen (dies würde umfangreiche Recherchen erfordern):</p><p>Die Bezirksregierungen sind im Land Nordrhein-Westfalen die höheren Straßenverkehrsbehörden. Soweit ich dies überblicke, können die höheren Verwaltungsbehörden den unteren Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/comment-page-1/#comment-1536</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 13 Dec 2011 10:13:32 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-1536</guid> <description>Hallo Licht,
nachfolgend zitiere ich als Antwort nur einen Auszug von Wansleben aus dem Kommentar von Held/Winkel zu § 31 GO NRW, zu 6.:
&lt;em&gt;&quot;Ist ein Rats- oder Ausschussmitglied wegen Befangenheit ausgeschlossen, so darf es sich in den Sitzungen des Rates oder des Ausschusses weder an der Beratung noch an der Entscheidung von Angelegenheiten beteiligen, auf denen der Ausschließungsgrund beruht. Das Ratsmitglied muss seinen Platz im Ratsgremium verlassen, &lt;strong&gt;ein bloßes Abrücken des Stuhles reicht nicht&lt;/strong&gt; (OVG Koblenz, ...). Nur bei &lt;strong&gt;nichtöffentlicher Sitzung&lt;/strong&gt; hat der Ausgeschlossene den Sitzungsraum gänzlich zu verlassen und darf auch nicht auf der Zuhörerbank verbleiben.
Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen befangene Ratsmitglieder nicht mit ...&quot;&lt;/em&gt;
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Licht,</p><p>nachfolgend zitiere ich als Antwort nur einen Auszug von Wansleben aus dem Kommentar von Held/Winkel zu § 31 GO NRW, zu 6.:</p><p><em>&#8220;Ist ein Rats- oder Ausschussmitglied wegen Befangenheit ausgeschlossen, so darf es sich in den Sitzungen des Rates oder des Ausschusses weder an der Beratung noch an der Entscheidung von Angelegenheiten beteiligen, auf denen der Ausschließungsgrund beruht. Das Ratsmitglied muss seinen Platz im Ratsgremium verlassen, <strong>ein bloßes Abrücken des Stuhles reicht nicht</strong> (OVG Koblenz, &#8230;). Nur bei <strong>nichtöffentlicher Sitzung</strong> hat der Ausgeschlossene den Sitzungsraum gänzlich zu verlassen und darf auch nicht auf der Zuhörerbank verbleiben.</p><p>Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen befangene Ratsmitglieder nicht mit &#8230;&#8221;</em></p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Aufsicht über die Kommunen &#8211; kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Erhöhung der Kingergartengebühren by Lurch</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/aufsicht-ueber-die-kommunen-kommunalaufsichtsrechtliche-anordnung-zur-erhoehung-der-kingergartengebuehren/comment-page-1/#comment-1532</link> <dc:creator>Lurch</dc:creator> <pubDate>Sun, 11 Dec 2011 17:08:41 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1457#comment-1532</guid> <description>Hallo, wer Kann helfen.....?
Meiner Meinung nach kommt unser Ordungsamt nicht seiner Verpflichtung im Rahmen der Verkehrsaufsicht nicht oder nur einseitig nach.
Im Rahem unseres Hausbaus mussten wir Parkraum schaffen um unsere Fahrzeuge adäquat
Abstellen zu können ( soweit so gut)!
Nicht sooooo unser Nachbar. Frei nach dem Motto,- wenn alle ihre Autos auf dem eigenen Hof parken, Parke ich mein Auto in der Wendeanlage vor den Häusern. Dies ist ein kleine Wendeanlage (baurechtlich als solche deklariert).
Problem: unser Ordnungsamt meint, Verkehrsgefährdend und störend sei dies nicht, so lang mein Nachbar nur ein Auto abstellt (öffentlicher Verkehrsraum).
1. Habe ich das verkehrte Parteibuch? Oder zuwenig Beziehungen? - Spass beiseite.
Wo kann ich mich über das komunale Vorgehen Beschweren?
Mitteilung beim Leiter Ordnungsamt und Bürgermeister sind zwecklos!</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, wer Kann helfen&#8230;..?<br
/> Meiner Meinung nach kommt unser Ordungsamt nicht seiner Verpflichtung im Rahmen der Verkehrsaufsicht nicht oder nur einseitig nach.<br
/> Im Rahem unseres Hausbaus mussten wir Parkraum schaffen um unsere Fahrzeuge adäquat<br
/> Abstellen zu können ( soweit so gut)!<br
/> Nicht sooooo unser Nachbar. Frei nach dem Motto,- wenn alle ihre Autos auf dem eigenen Hof parken, Parke ich mein Auto in der Wendeanlage vor den Häusern. Dies ist ein kleine Wendeanlage (baurechtlich als solche deklariert).<br
/> Problem: unser Ordnungsamt meint, Verkehrsgefährdend und störend sei dies nicht, so lang mein Nachbar nur ein Auto abstellt (öffentlicher Verkehrsraum).<br
/> 1. Habe ich das verkehrte Parteibuch? Oder zuwenig Beziehungen? &#8211; Spass beiseite.<br
/> Wo kann ich mich über das komunale Vorgehen Beschweren?<br
/> Mitteilung beim Leiter Ordnungsamt und Bürgermeister sind zwecklos!</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit by J. Licht</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/comment-page-1/#comment-1526</link> <dc:creator>J. Licht</dc:creator> <pubDate>Wed, 07 Dec 2011 11:18:51 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-1526</guid> <description>Zum Sachverhalt:
Das Ratmitglied ist GF eines Immobilieninvestors.
Ist diesem Ratsmitglied die Teilnahme als Zuhörer in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses zu dem ihn betreffenden TOP erlaubt.
Wie weit reicht ein &quot;Mitwirkungsverbot&quot; ?</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zum Sachverhalt:</p><p>Das Ratmitglied ist GF eines Immobilieninvestors.</p><p>Ist diesem Ratsmitglied die Teilnahme als Zuhörer in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses zu dem ihn betreffenden TOP erlaubt.</p><p>Wie weit reicht ein &#8220;Mitwirkungsverbot&#8221; ?</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 26 GO NRW by Sönke Nippel</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/comment-page-1/#comment-1463</link> <dc:creator>Sönke Nippel</dc:creator> <pubDate>Mon, 21 Nov 2011 08:10:54 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-1463</guid> <description>Hallo Frau Beck,
die &quot;Neutraltitätspflicht&quot; ist ein heikles Thema:
So führt das BVerwG in einem Urteil vom 18. April 1997 ( C 5/96) zu einer Landratswahl in Bayern unter anderem aus:
&lt;blockquote&gt;...
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. GG Artikel 38 GG Artikel 38 Absatz I 1, Art. GG Artikel 28 GG Artikel 28 Absatz I 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. Auch ein Bürgermeister darf deshalb in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen.
...&lt;/blockquote&gt;
Ob in dem von Ihnen beschriebenen Fall, in dem es nicht um die Unterstützung von Amtsträgern geht, eine unzulässige Wahlempfehlung vorliegt, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen. Ich gehe zunächst davon aus, dass bei Sachfragen die Staaatsorgane auch eine &quot;eigene Meinung&quot; kundtun können. Inwieweit dem Grenzen gesetzt sind, kann ich hier aber &quot;auf die Schnelle&quot; nicht wirklich beantworten. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Frau Beck,</p><p>die &#8220;Neutraltitätspflicht&#8221; ist ein heikles Thema:</p><p>So führt das BVerwG in einem Urteil vom 18. April 1997 ( C 5/96) zu einer Landratswahl in Bayern unter anderem aus:</p><blockquote><p>&#8230;<br
/> Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. GG Artikel 38 GG Artikel 38 Absatz I 1, Art. GG Artikel 28 GG Artikel 28 Absatz I 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. Auch ein Bürgermeister darf deshalb in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen.<br
/> &#8230;</p></blockquote><p>Ob in dem von Ihnen beschriebenen Fall, in dem es nicht um die Unterstützung von Amtsträgern geht, eine unzulässige Wahlempfehlung vorliegt, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen. Ich gehe zunächst davon aus, dass bei Sachfragen die Staaatsorgane auch eine &#8220;eigene Meinung&#8221; kundtun können. Inwieweit dem Grenzen gesetzt sind, kann ich hier aber &#8220;auf die Schnelle&#8221; nicht wirklich beantworten. Bitte haben Sie dafür Verständnis.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 26 GO NRW by Susanne Beck</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/comment-page-1/#comment-1424</link> <dc:creator>Susanne Beck</dc:creator> <pubDate>Mon, 14 Nov 2011 07:57:11 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-1424</guid> <description>Hallo Herr Nippel.Gestern waren die Bürger von 40789 Monheim aufgerufen um ihre Stimme abzugeben.  Erhalt der hiesigen Realschule oder Umwandlung der Real-in eine sog. Sekundarschule. Das Stadtoberhaupt D.Zimmermann hatte gestern via Twitter + Facebook dazu aufgerufen für die Sekundarschule zu stimmen.Frage :darf er das? muss er sich in einem Bürgerentscheid nicht zurückhalten?
Ach ja ---die Sekundarschule kommt.Bürgermeisterlein hat Ziel erreicht.
vielen Dank
S.Beck</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel.Gestern waren die Bürger von 40789 Monheim aufgerufen um ihre Stimme abzugeben.  Erhalt der hiesigen Realschule oder Umwandlung der Real-in eine sog. Sekundarschule. Das Stadtoberhaupt D.Zimmermann hatte gestern via Twitter + Facebook dazu aufgerufen für die Sekundarschule zu stimmen.Frage :darf er das? muss er sich in einem Bürgerentscheid nicht zurückhalten?</p><p>Ach ja &#8212;die Sekundarschule kommt.Bürgermeisterlein hat Ziel erreicht.<br
/> vielen Dank<br
/> S.Beck</p> ]]></content:encoded> </item> </channel> </rss>
