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> <channel><title>Comments for Forum Kommunalrecht</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/comments/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Apr 2012 09:33:42 +0000</lastBuildDate> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Comment on Zu den Informationsrechten eines einzelnen Ratsmitgliedes by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zu-den-informationsrechten-eines-einzelnen-ratsmitgliedes/comment-page-1/#comment-1938</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Fri, 27 Apr 2012 09:33:42 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2069#comment-1938</guid> <description>Hallo Frau Eckart,
zumindest für das Land Nordrhein-Westfalen besteht eine &lt;strong&gt;Verpflichtung des Rates&lt;/strong&gt; zur Beantwortung von Fragen der Bürger nicht. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates können zwar Fragestunden in die Tagesordnung einer Ratssitzung aufgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 3 GemO). Ohnen eine nähere Festlegung ist eine Fragestunge für Einwohner allerdings unzulässig.
Eine &lt;strong&gt;Verpflichtung der Gemeinde&lt;/strong&gt; zur Beantwortung von &quot;allgemeinen Fragen&quot; besteht nicht. Soweit aber bestimmte Verwaltungsverfahren betroffen sind, enthält das VwVfG z. B. Regelungen zu den &quot;Beteiligten&quot;, vgl. § 13 VwVfG. Beteiligte müssen angehört werden und haben ggf. ein Recht auf Akteneinsicht, vgl. §§ 28 f. VwVfG.
Grüße</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Frau Eckart,</p><p>zumindest für das Land Nordrhein-Westfalen besteht eine <strong>Verpflichtung des Rates</strong> zur Beantwortung von Fragen der Bürger nicht. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates können zwar Fragestunden in die Tagesordnung einer Ratssitzung aufgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 3 GemO). Ohnen eine nähere Festlegung ist eine Fragestunge für Einwohner allerdings unzulässig.</p><p>Eine <strong>Verpflichtung der Gemeinde</strong> zur Beantwortung von &#8220;allgemeinen Fragen&#8221; besteht nicht. Soweit aber bestimmte Verwaltungsverfahren betroffen sind, enthält das VwVfG z. B. Regelungen zu den &#8220;Beteiligten&#8221;, vgl. § 13 VwVfG. Beteiligte müssen angehört werden und haben ggf. ein Recht auf Akteneinsicht, vgl. §§ 28 f. VwVfG.</p><p>Grüße</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Fragen gesucht! &#8211; Beiträge gesucht! by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/beitrage-gesucht/comment-page-1/#comment-1937</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Fri, 27 Apr 2012 08:59:45 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/03/26/beitrage-gesucht/#comment-1937</guid> <description>Hallo Cyrano,
so wie Sie es schildern müsste doch ein wenig &quot;Licht ins Dunkel&quot; gebracht werden.
Mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts vermag ich aber keine weiteren Ausagen dazu zu treffen.
Grüße</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cyrano,</p><p>so wie Sie es schildern müsste doch ein wenig &#8220;Licht ins Dunkel&#8221; gebracht werden.</p><p>Mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts vermag ich aber keine weiteren Ausagen dazu zu treffen.</p><p>Grüße</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Fragen gesucht! &#8211; Beiträge gesucht! by Cyrano</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/beitrage-gesucht/comment-page-1/#comment-1936</link> <dc:creator>Cyrano</dc:creator> <pubDate>Tue, 24 Apr 2012 12:10:12 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/03/26/beitrage-gesucht/#comment-1936</guid> <description>Frage zu Prüfungsvermerken eines Rechnungsprüfungsamtes
Sehr geehrte Herr Nippel,
ich bin Fraktionsvorsitzender einer freien Wählergemeinschaft und habe jetzt Kenntnis von einem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erlangt. Danach sind im Bereich des städt. Jugendamtes über den Zeitraum von 2004 bis 2011 mehrere Hunderttausen Euro in eine Jugendhilfeeinrichtung nach Rumänien geflossen zur Betreuung von 6 Kindern. Im Prüfungsbericht war die Rede von Verstößen gegen die GemHVO, gegen das Vieraugenprinzip und Dienstanweisungen. Die Gelder wurden auf ein Konto transferiert, deren Inhaber nicht bekannt war. Bis heute hat die Institution nicht den Nachweis erbracht überhaupt im Sinn des SGB VIII tätig sein zu dürfen.
Der Verwaltungsvorstand hat die Bemerkungen zur Kenntnis genommen. Personalrechtliche Konsequenzen wurden nicht getroffen.
Wäre das ein Fall für die Kommunalaufsicht oder sogar für den Staatsanwalt?
Vielen Dank und mit Freundlichen Grüßen
&quot;Cyrano&quot;</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Frage zu Prüfungsvermerken eines Rechnungsprüfungsamtes</p><p>Sehr geehrte Herr Nippel,</p><p>ich bin Fraktionsvorsitzender einer freien Wählergemeinschaft und habe jetzt Kenntnis von einem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erlangt. Danach sind im Bereich des städt. Jugendamtes über den Zeitraum von 2004 bis 2011 mehrere Hunderttausen Euro in eine Jugendhilfeeinrichtung nach Rumänien geflossen zur Betreuung von 6 Kindern. Im Prüfungsbericht war die Rede von Verstößen gegen die GemHVO, gegen das Vieraugenprinzip und Dienstanweisungen. Die Gelder wurden auf ein Konto transferiert, deren Inhaber nicht bekannt war. Bis heute hat die Institution nicht den Nachweis erbracht überhaupt im Sinn des SGB VIII tätig sein zu dürfen.<br
/> Der Verwaltungsvorstand hat die Bemerkungen zur Kenntnis genommen. Personalrechtliche Konsequenzen wurden nicht getroffen.<br
/> Wäre das ein Fall für die Kommunalaufsicht oder sogar für den Staatsanwalt?</p><p>Vielen Dank und mit Freundlichen Grüßen</p><p>&#8220;Cyrano&#8221;</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Zu den Informationsrechten eines einzelnen Ratsmitgliedes by Eckart Theresia</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zu-den-informationsrechten-eines-einzelnen-ratsmitgliedes/comment-page-1/#comment-1932</link> <dc:creator>Eckart Theresia</dc:creator> <pubDate>Mon, 09 Apr 2012 19:10:52 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2069#comment-1932</guid> <description>Besteht eine Verpflichtung der Gemeinde schriftliche Fragen einzelner Bürger zu beantworten? Bundesland Bayern?</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Besteht eine Verpflichtung der Gemeinde schriftliche Fragen einzelner Bürger zu beantworten? Bundesland Bayern?</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen by Eckart Theresia</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tagesordnung-und-oeffentlichkeit-von-ratssitzungen/comment-page-1/#comment-1931</link> <dc:creator>Eckart Theresia</dc:creator> <pubDate>Mon, 09 Apr 2012 18:58:51 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/04/02/tagesordnung-und-offentlichkeit-von-ratssitzungen/#comment-1931</guid> <description>Meines Wissens ist die Vorberatung in einer nichtöffentlichen Sitzung für Themen die in der öffentlichen Sitzung behandelt werden müssen, rechtswidrig. Was sind allerdings die Folgen. Es handelt sich um das Bundesland Bayern.</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Meines Wissens ist die Vorberatung in einer nichtöffentlichen Sitzung für Themen die in der öffentlichen Sitzung behandelt werden müssen, rechtswidrig. Was sind allerdings die Folgen. Es handelt sich um das Bundesland Bayern.</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-1600</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:38:23 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-1600</guid> <description>Hallo Bürgerlein,
zu a) ...
§ 58 Abs. 3 S. 1 GO lautet, dass sachkundiger Bürger werden kann, wer auch dem Rat angehören kann.
§ 58 GO verweist also im Ergebnis auf § 13 KWahlG, der eindeutige Regelungen enthält. Beamte und Arbeitnehmer können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören, § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. So kann der Beschäftigte einer Stadt nicht auch Ausschussmitglied sein. Dies gilt dann auch für den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes.
zu b) ...
Bei Eigengesellschaften der Stadt hätte ich zunächst keine Bedenken, dass ein Angestellter der Stadt auch Mitglied des Aufsichtsrates einer Eigengesellschaft sein kann und darf. Oder haben Sie Bedenken?
Bei dem Aufsichtrat einer GmbH handelt es sich nicht um ein &quot;politisches Gremium&quot;. Schließlich muss im Ergebnis die Verwaltung die Eigengesellschaften &quot;kontrollieren&quot;. Wer sollte das sonst übernehmen?
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bürgerlein,</p><p>zu a) &#8230;</p><p>§ 58 Abs. 3 S. 1 GO lautet, dass sachkundiger Bürger werden kann, wer auch dem Rat angehören kann.</p><p>§ 58 GO verweist also im Ergebnis auf § 13 KWahlG, der eindeutige Regelungen enthält. Beamte und Arbeitnehmer können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören, § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. So kann der Beschäftigte einer Stadt nicht auch Ausschussmitglied sein. Dies gilt dann auch für den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes.</p><p>zu b) &#8230;</p><p>Bei Eigengesellschaften der Stadt hätte ich zunächst keine Bedenken, dass ein Angestellter der Stadt auch Mitglied des Aufsichtsrates einer Eigengesellschaft sein kann und darf. Oder haben Sie Bedenken?</p><p>Bei dem Aufsichtrat einer GmbH handelt es sich nicht um ein &#8220;politisches Gremium&#8221;. Schließlich muss im Ergebnis die Verwaltung die Eigengesellschaften &#8220;kontrollieren&#8221;. Wer sollte das sonst übernehmen?</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/comment-page-1/#comment-1599</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:15:34 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-1599</guid> <description>Hallo Maya,
zunächst verstehe ich die Regelung des § 72 GO so, dass der Bürgermeister einer Gemeinde und Beigeordnete (dazu gehört auch der Stadtkämmerer gemäß § 71 Abs. 4 GO) nicht Angehörige im Sinne des § 31 GO sein sollen.
In § 44 Abs. 4 KrO wird zur Wahl des Landrats auf § 72 GO verwiesen. Auch der Landrat unterliegt so meines Erachtens der Regelung, dass er und seine Beigeordnenten nicht miteinander verwandt sein dürfen.
Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?
In Kommentaren wird die Regelung des § 72 GO allerdings aus verschiedenen Gründen als &quot;unbefriedigend&quot; bezeichnet (so von Collisi in Kommentar zur GO von Articus/Schneider, zu § 72) bzw. die Notwendigkeit wird bezweifelt (Plückhahn in Kommentar zur GO von Held/Winkel, zu § 72).
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Maya,</p><p>zunächst verstehe ich die Regelung des § 72 GO so, dass der Bürgermeister einer Gemeinde und Beigeordnete (dazu gehört auch der Stadtkämmerer gemäß § 71 Abs. 4 GO) nicht Angehörige im Sinne des § 31 GO sein sollen.</p><p>In § 44 Abs. 4 KrO wird zur Wahl des Landrats auf § 72 GO verwiesen. Auch der Landrat unterliegt so meines Erachtens der Regelung, dass er und seine Beigeordnenten nicht miteinander verwandt sein dürfen.</p><p>Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?</p><p>In Kommentaren wird die Regelung des § 72 GO allerdings aus verschiedenen Gründen als &#8220;unbefriedigend&#8221; bezeichnet (so von Collisi in Kommentar zur GO von Articus/Schneider, zu § 72) bzw. die Notwendigkeit wird bezweifelt (Plückhahn in Kommentar zur GO von Held/Winkel, zu § 72).</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern by Bürgerlein</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-1577</link> <dc:creator>Bürgerlein</dc:creator> <pubDate>Thu, 22 Dec 2011 21:37:44 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-1577</guid> <description>Hallo,
ich habe zwei Fragen.
Ist es für einen Beschäftigten einer Stadt möglich als sachkundiger Bürger Mitlgied im Betriebsausschuss eines der Kommune gehörenden Eigenbetriebes zu sein, wenn er nicht Beschäftigter des Eigenbetriebes ist?
Ist es möglich Mitglied des Aufsichtsrates einer zu 100 Prozent im Besitz der Kommune befindlichen GmbH zu sein, wenn man gleichzeitig Angestellter der Kommune ist?
Besten Dank und freundliche Grüße!</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p><p>ich habe zwei Fragen.</p><p>Ist es für einen Beschäftigten einer Stadt möglich als sachkundiger Bürger Mitlgied im Betriebsausschuss eines der Kommune gehörenden Eigenbetriebes zu sein, wenn er nicht Beschäftigter des Eigenbetriebes ist?</p><p>Ist es möglich Mitglied des Aufsichtsrates einer zu 100 Prozent im Besitz der Kommune befindlichen GmbH zu sein, wenn man gleichzeitig Angestellter der Kommune ist?</p><p>Besten Dank und freundliche Grüße!</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit by Maya</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/comment-page-1/#comment-1552</link> <dc:creator>Maya</dc:creator> <pubDate>Sat, 17 Dec 2011 19:33:49 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-1552</guid> <description>Hallo Herr Nippel,
im Rahmen der Klausrvorbereitung tauchte die Frage auf, ob ein Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen darf.
§ 47 (4) KrO NRW besagt, dass die Kreise einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen sollen.
§ 44 (4) verweist auf den § 72 GO NRW. Dieser besagt jedoch nur, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten untereinander nicht verwandt sein dürfen.
Ist es daher richtig, dass der Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen dürfte, der Bürgermeister seine Ehefrau jedoch nicht (§ 71 (4) GO NRW)?
Irgendwie klingt das für mich nicht logisch - vermütlich habe ich irgendwo falsche Schlüsse gezogen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
Vielen Dank im Voraus und eine frohe Vorweihnachtszeit!</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p><p>im Rahmen der Klausrvorbereitung tauchte die Frage auf, ob ein Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen darf.<br
/> § 47 (4) KrO NRW besagt, dass die Kreise einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen sollen.<br
/> § 44 (4) verweist auf den § 72 GO NRW. Dieser besagt jedoch nur, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten untereinander nicht verwandt sein dürfen.<br
/> Ist es daher richtig, dass der Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen dürfte, der Bürgermeister seine Ehefrau jedoch nicht (§ 71 (4) GO NRW)?<br
/> Irgendwie klingt das für mich nicht logisch &#8211; vermütlich habe ich irgendwo falsche Schlüsse gezogen.</p><p>Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.</p><p>Vielen Dank im Voraus und eine frohe Vorweihnachtszeit!</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Aufsicht über die Kommunen &#8211; kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Erhöhung der Kingergartengebühren by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/aufsicht-ueber-die-kommunen-kommunalaufsichtsrechtliche-anordnung-zur-erhoehung-der-kingergartengebuehren/comment-page-1/#comment-1537</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 13 Dec 2011 10:49:43 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1457#comment-1537</guid> <description>Hallo Lurch,
zum Sachproblem (Parken in &quot;Wendeanlage&quot;) selbst kann ich keine belastbaren Aussagen treffen (dies würde umfangreiche Recherchen erfordern):
Die Bezirksregierungen sind im Land Nordrhein-Westfalen die höheren Straßenverkehrsbehörden. Soweit ich dies überblicke, können die höheren Verwaltungsbehörden den unteren Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Lurch,</p><p>zum Sachproblem (Parken in &#8220;Wendeanlage&#8221;) selbst kann ich keine belastbaren Aussagen treffen (dies würde umfangreiche Recherchen erfordern):</p><p>Die Bezirksregierungen sind im Land Nordrhein-Westfalen die höheren Straßenverkehrsbehörden. Soweit ich dies überblicke, können die höheren Verwaltungsbehörden den unteren Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> </channel> </rss>
