Das Haushaltsrecht für die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ist neu bestimmt worden. Die Einführung des NKF ab dem Haushaltsjahr 2005 bis Ende 2008 stellte einen wichtigen Abschnitt im Prozess der Umstellung des Haushaltsrechts der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen dar. Die Regelungen des NKF orientieren sich an den heutigen Regelungen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug und den kaufmännischen Standards des Handelsgesetzbuches unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Zentraler Rechnungsstoff sind die kaufmännischen Erfolgsgrößen „Aufwand“ und „Ertrag“ als Ergebnisgrößen im NKF. Der Haushalt ist das zentrale Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument in der Gemeindeverwaltung.
Das Konzept des Haushaltsausgleichs wird im NKF auf den Ressourcenverbrauch angepasst. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn der Ergebnisplan ausgeglichen ist, also wenn die Erträge die Aufwendungen decken (vgl. § 75 Abs. 2 GO NRW). Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so verringert sich das kommunale Eigenkapital (vgl. § 75 Abs. 4 GO NRW). Dieses darf nicht aufgezehrt werden, das heißt, die Gemeinde darf sich nicht überschulden (vgl. § 75 Abs. 7 GO NRW).
Durch das NKF werden Aussagen über Effektivität und Wirtschaftlichkeit stärker möglich. Die Politik wird mit steuerungsrelevanten Daten nach kaufmännischen Gesichtspunkten versorgt werden. Insbesondere wird durch die systematische Erfassung des Vermögens und der Schulden in einer Bilanz eine verbesserte Abbildung der Situation ermöglicht. Zentraler Begriff ist die Entwicklung des kommunalen Eigenkapitals (Vermögen abzüglich Schulden). Eigenkapital soll erhalten bleiben.
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