Forum Kommunalrecht

Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen – insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!

Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung

Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. “sachkundiger Bürger” bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden – wie die Ratsmitglieder – in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze des § 58 GO NW sind unten auszugsweise abgedruckt.

In der Praxis werden Positionen von “sachkundigen Bürgern” dazu genutzt, verdiente Funktionäre sinnvoll einzusetzen bzw. zu versorgen oder auch eifrige Nachwuchskräfte auf die Arbeit im Rat vorzubereiten. Sachkundige Bürger haben in der Regel Ansprüche auf Entschädigungen.

Den sachkundigen Bürger gibt es z. B. gemäß der Hauptsatzung der Stadt Remscheid (Link: Hauptsatzung Remscheid) auch für verschiedene Beiräte. So nennt die Hauptsatzung in Remscheid den Ausländerbeirat gemäß § 27 GO NW (Abschnitt V der Hauptsatzung), den Seniorenbeirat, den Behindertenbeirat und den Jugendrat (Abschnitt V der Hauptsatzung, 19.1. bis 19.4.). Bei den Beiräten handelt es sich in der Regel nicht um Ausschüsse, sondern um informelle Gremien zur politischen Vorklärung der Willensbildung im Rat.

§ 58 GO NRW Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren

(1) … Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.

(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

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33 Kommentare zu “Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung”

  1. Noch einmal zum "sachkundigen Bürger" und zu Rechten der Fraktionen | Forum Kommunalrecht

    [...] Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung [...]

  2. Steegmann

    Sind sachkundige BürgerInnen in den Ausschüssen der Stadträte NRWs stimmberechtigt?

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 30. September 2009,

    Lieber Fragesteller,

    § 58 Abs. 3 GO NRW enthält – anders als teilweise Gemeindeordnungen anderer Länder – keinen Ausschluss des Stimmrechts des sachkundigen Bürgers. In § 58 Abs. 3 GO NRW ist auch nicht geregelt, dass sachkundige Bürger nur eine beratende Stimme haben.

    Es kann also im Ergebnis durch Geschäftsordnungen und entspreche Beschlüsse und Satzungen sowohl stimmrechtslose als auch stimmberechtigte sachkundige Bürger geben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sönke Nippel

    [antworten]

  3. Steegmann

    Ich danke für die Auskunft und grüße freundlichst – W.Steegmann

    [antworten]

  4. Hans Hanßen

    Guten Tag – Herr Sönke Nippel,
    ich stelle noch einmal die gleiche/ähnliche Frage wie mein Fraktionskollege Steegmann und möchte einfach nur folgende Frage abschliessend klären.
    Ein langj. Fraktionsmitglied und Verwaltungsrechtler hat uns erklärt, dass ab dieser Wahlperiode die in den Ausschüssen vertretenden und durch die Parteien benannten Personen “stimm-berechtigt” sind.
    Bisher waren wir nur Ausschussmitglieder ohne Stimme…?!
    Wo finde ich im Kommunalen Wahlrecht oder GO NRW (Kommentar) zur Frage Informationen.

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 6. October 2009,

    Hallo,

    auch hier noch einmal Dank für die Frage!

    Eine Antwort zu dem Thema Stimmrecht und sachkundiger Bürger finden Sie in § 58 Abs. 3 GO NRW.

    Hier im Forum wurde das Thema zuletzt in dem Artikel bzw. in den Kommentaren “Noch einmal zum sachkundigen Bürger …” angesprochen (Link: http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/03/noch-einmal-zum-sachkundigen-buerger-und-zu-rechten-der-fraktionenf/).

    Ist Ihnen damit geholfen?

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  5. Rübezahl

    Guten Tag!

    Meine Frage lautet: Kann jemand mit einem Zweitwohnsitz in der Gemeinde auch sachkundiger Einwohner sein ?

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 11. December 2009,

    Auch hier – bitte um Entschuldigung, dass ich jetzt erst antworte – bin “im Stress”.

    Da ich mich nicht vertieft mit der Beantwortung der Frage beschäftigen kann, hier nur erste Hinweise:

    Gemäß dem KWahlG NRW ist wählbar nur derjenige, der in dem Wahlgebiet seine Wohnung hat, bei mehreren Wohnungen dort die Hauptwohnung hat, § 12 Abs. 1 KWahlG.

    Wenn dies so für Ratmitglieder gilt, so sollte dies zumindest nach einer ersten schnellen Meinungsbildung meinerseits auch für den sachkundigen Bürger gelten, der zwar nicht dem KWahlG direkt unterfällt, aber …

    Das ganze oben “ohne Gewähr”, da ich – wie schon ausgeführt – mich mit der Angelegenheit nicht vertieft auseinandersetzen kann.

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  6. citoyen

    Mit ist nicht ganz klar, ob “beratende Mitglieder” etwas anderes sind als “sachkundige Bürger”. Die einzelnen Absätze des § 58 GO wirken da auf mich als Nicht-Juristen ein wenig unverbunden aneinandergereiht. Gibt es also “beratende Mitglieder” UND “sachkundige Bürger”, oder sind alle Nicht-Ratsmitglieder eines Ausschusses “sachkundige Bürger”, die dem Ausschuss eben “beratend” angehören?

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 11. December 2009,

    Hallo Frank,

    also – zunächst auch hier – Entschuldigung für die sehr späte Antwort. Bin im Stress.

    Allerdings verstehe ich auch die Frage nicht so ganz. Wer soll sonst außer Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern (außer in Sonderfällen z. B. beim Jungendwohlfahrtsausschuss) die Ausschüsse besetzen?

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  7. Alfredo

    Ich bin seit kurzer Zeit erst als stellv. Sachkundiger Bürger im Sozialausschuß unserer Satdt von einer politischen Grupperung vorgeschlagen worden. Nun gefällt mir der Umgang und die Informationspolitik dieser Gruppierung gegenüber meiner Person absolut nicht! Nach einer weiteren wohl vergessenen oder falsch abgesendeten Einladung zum Jahresabschluß, die ich nicht erhalten habe, habe ich meine Zusammenarbeit mit dieser Gruppierung aufgekündigt.
    Nun schreibt mich der Geschäftsführer an, das ich schriftlich erklären soll, das ich von demAmt dieses stellvertretende sachkundigen Bürgers im Sozialausschuß zurücktreten solle, und das sehr kurzfristig!
    Gibt es dazu eine Vorschrift/ Regelung nach der ich mich Richten muß?

    [antworten]

  8. Sandy

    Guten Tag,

    § 45 GO NRW spricht davon, dass Personen, die einen Haushalt mit zwei Personen führen und unter 20 Std. pro Woche erwerbstätig sind, die sogenannte Hausfrauenentschädigung bekommen.

    Wie sieht es mit Studenten aus ? Deren Studientätigkeit wird in unserer Stadt als so arbeitsintensiv angesehen, dass eine Entschädigung nicht gezahlt wird. Es bliebe keine Zeit für die Haushaltsführung….

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 26. July 2010,

    Hallo Sandy,

    besten Dank für die Anfrage!

    Ich habe die Frage kurz in dem folgenden Artikel angesprochen:

    Verdienstausfallentschädigung und Aufwandsentschädigung gemäß § 45 GO NRW

    Wenn noch Fragen offen geblieben sein sollten – einfach noch einmal nachfragen! Gleichzeitig möchtge ich mich für die späte Antwort entschuldigen!

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  9. Dietrich

    Frage:
    Ist die Tätigkeit eines Ratsmitglieds eine ehrenamtliche Tätigkeit nach der Gemeindeordnung NRW ?

    Mit freundlichem Gruß
    Dietrich Schneider

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 29. September 2010,

    Hallo Dietrich,

    Die Mitwirkung im Rat wird von den §§ 28 ff. GO NRW nicht erfasst. Dafür enthalten die §§ 43 ff. GO NRW Sonderbestimmungen.

    Das Mandat im Rat kann gemäß § 37 Nr. 1 KWahlG z. B. durch Verzicht verloren gehen. Das Ehrenamt kann nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden (vgl. dazu § 29 GO NRW).

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  10. Patricia vfa

    Hallo,
    habe da eine Frage. Wo finde ich- oder was ist die gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Rates und wo finde ich die Bestimmung dass diese nötig ist um die Hauptsatzung zu ändern?

    Viele lieben Dabk in Voraus

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 2. December 2010,

    Hallo Patricia,

    § 3 Abs. 4 KWahlG NW enthält die einschlägige Regelung zur gesetzlichen Mitgliederzahl (mit Hinweis auf Absätze 2 und 3):

    § 3 KWahlG

    (1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.

    (2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt

    a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von

    5.000 und weniger
    20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;

    über 5.000, aber nicht über 8.000
    26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;

    über 8.000, aber nicht über 15.000
    32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;

    über 15.000, aber nicht über 30.000
    38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;

    über 30.000, aber nicht über 50.000
    44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;

    über 50.000, aber nicht über 100.000
    50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;

    über 100.000, aber nicht über 250.000
    58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;

    über 250.000, aber nicht über 400.000
    66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

    über 400.000, aber nicht über 550.000
    74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;

    über 550.000, aber nicht über 700.000
    82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;

    über 700.000
    90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;

    b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von

    200.000 und weniger
    48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;

    über 200.000, aber nicht über 300.000
    54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;

    über 300.000, aber nicht über 400.000
    60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;

    über 400.000, aber nicht über 500.000
    66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

    über 500.000
    72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.

    Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15 Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.

    (3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.

    (4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  11. Sandra

    Eine Frage mit der Bitte um Antwort:
    Kann ein Antragsinhalt der mehrheitlich (hier von einer Bezirkvertretung) abgelehnt wurde später noch einmal gestellt werden ? wenn ja nach welcher Zeit oder schon unmittelbar danach?

    vielen Dank!

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 22. December 2010,

    Hallo Sandra,

    die Frage ist “theoretisch” gestellt, deshalb kann ich auch nur “vage” antworten und mich langsam an die Frage “herantasten”. Ich hoffe, dass ich dabei nicht Entscheidendes übersehe (dann bitte ich um Hinweise!).

    Eine “Sperrwirkung” ist mir aus einem derartigen Zusammenhang nur aus § 26 Abs. 8 GO NRW nach einem Bürgerbescheid bekannt – der Bürgerbescheid hat die Wirkungen eines Ratsbeschlusses; es ist dem Rat verwehrt, diese Entscheidung innerhalb von zwei Jahren abzuändern, § 26 Abs. 8 S. 2 GO NRW.

    Ansonsten ist mir eine derartige Sperrwirkung, die gesetzlich geregelt wird, nicht bekannt.

    Sollte ich mit dem oben Ausgeführten “neben der Sache liegen”, bitte ich um Hinweise!

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  12. Reinhard

    Hallo Herr Nippel,

    wir sind eine unabhängige Wählergemeinschaft mit 2 Ratsmitgliedern.

    Jetzt ist der Fraktionsvorsitzende mit dem zweiten Ratsmitglied ausgetreten und firmiert unter einer neuen Partei.

    Jetzt will er dem Rat eine Liste mit neuen sachkundigen Bürgern vorlegen.

    1.Frage: Kann der Rat das ablehnen?
    2.Frage:Können sachkundige Bürger auch ohne Fraktion in den Ausschüssen tätig sein?

    Vielen Dank im Voraus
    mfg
    Reinhard

    [antworten]

  13. Alan

    Guten Tag Herr Nippel,

    als Sachkundiger Bürger mit Stimmrecht in einem Ausschuß werde ich regelmäßig zu den Fraktionssitzungen eingeladen.
    Bin ich dadurch (wenn auch nicht stimmberechtigt) Mitglied der Fraktion? Oder kann das gemäß GO nur ein Ratsmitglieder sein?

    MfG
    Alan

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 13. April 2011,

    Hallo Alan,

    § 56 Abs. 1 S. 1 GO NRW sagt, dass Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung sind. Sonstige Teilnehmer an Fraktionssitzungen – sachkundige Bürger – sind nicht Mitglieder der Fraktion.

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  14. H.Roth

    Hallo,
    wann wird sachkundigen Bürgern (ob ordentliches Mitglied oder stv. Mitglied) eines Ausschusses bei Teilnahme an Fraktionssitzungen,
    Sitzungsgeld ausgezahlt.
    Er erhält er für die Teilnahme an jeder Fraktionssitzung Geld oder nur für die Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung des Ausschusses abgehalten werden, in deren er als sachk. Bürger
    benannt ist?
    Lg

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 9. May 2011,

    Hallo H. Roth,

    gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 3 GO NRW erhält ein sachkundiger Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Sitzungsgeld.

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  15. Alan

    Hallo Herr Nippel,

    es hätte ja evtl. auch so etwas wie “kooptiertes Mitglied einer Fraktion” geben können.
    Ich danke Ihnen für die Antwort!

    LG
    Alan

    [antworten]

    Alfred Antwort vom 9. May 2011,

    Hallo Herr Roth,

    wir haben keine Fraktion mehr (die Fraktion wurde umfirmiert).
    Wie verhält sich das bei uns als sachkundige Bürger???????

    Viele Grüße
    Alfred Claus

    [antworten]

  16. Neuling

    Hallo Herr Nippel,

    folgender Sachverhalt liegt bei uns vor:
    Eine sachkundige Bürgerin ist aus der Partei ausgetreten und hat ihre Mandate niedergelegt.
    Sie ist darüber hinaus noch in einem sonstigem Gremium (Kindergartenrat). Darf sie weiterhin in diesem Gremium bleiben, wenn sie ihre anderen Mandate vollständig abgelegt hat?

    Vielen Dank schonmal

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 20. June 2011,

    Hallo Christoph,

    der “Kindergartenrat” hat doch – soweit ich dies zunächst überblicke – nichts mit der politischen Tätigkeit zu tun – oder irre ich mich hier?

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  17. Peter Rheinberg

    Anfrage:

    Ist ein sachkundiger bürger Mandatsträger und hat er als sachkuniger bürger Mandatsträgerbeiträge im sinne der Bundesfinanzordnug zu leisten.

    für sachkundige information hierzu besten dank im voraus.

    mfg
    peter

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 12. September 2011,

    Hallo Herr Rheinberg,

    ich gehe davon aus, dass sachkundige Bürger Mandatsträger sind und deshalb auch zu Mandatsträgerbeiträgen herangezogen werden können.

    Haben Sie Bedenken gegen diese Auffassung?

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  18. rolf

    Hat ein sachkundiger Bürger eigentlich auch Rechte? Oder kann ihn die Fraktion, die ihn benannt hat, auch jederzeit wieder durch den Rat abwählen lassen, weil ihr “dessen Nase” nicht passt? Im vorliegenden Fall ist ein kritischer sachkundiger Bürger gegen seinen Willen und ohne eine entsprechende Ankündigung abberufen worden, wovon er erst später zufällig erfuhr.

    [antworten]

    Sönke Nippel Antwort vom 3. November 2011,

    Hallo Rolf,

    zunächst fällt mir das eventuelle Stimmrecht ein (wobei es natürlich auch stimmrechtslose sachkundige Bürger gibt).

    Dann gibt es ja auch das Recht auf die Sitzungsentschädigung.

    Grüße
    Sönke Nippel

    [antworten]

  19. Rolf

    Vielleicht sollte ich meine Frage nochmal präzisieren:

    Der sachkundige Bürger, von dem ich hier schreibe, ist von der Fraktion gegen seinen Willen abberufen worden, ohne dass es das vorher angekündigt wurde und ohne dass man ihm Gelegenheit gegeben hat, ein klärendes Gespräch zu führen. Er war im Vorfeld hin und wieder durch Abweichungen von der Meinung des Fraktionsvorsitzenden aufgefallen.

    Die Frage lautet also: Hat er irgendeine Möglichkeit, gegen die Abberufung vorzugehen?

    [antworten]



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