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> <channel><title>Forum Kommunalrecht</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 13:31:53 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung über eine Abgabensatzung?</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/#comments</comments> <pubDate>Mon, 12 Sep 2011 16:32:54 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Befangenheit]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2913</guid> <description><![CDATA[Mich errreichte folgende Anfrage zum Thema &#8220;Befangenheit bei der Beschlussfassung über den Erlass einer Abgabensatzung&#8221;: U7UK25YMH357 Sehr geehrter Herr RA Nippel, ich bin Mitglied einer Stadtverordnetenversammlung im Land Brandenburg. Im Rahmen der Haushaltsdebatte geht es u. a. um die mögliche Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer. Einige Mitglieder unserer Stadtverordnetenversammlung sind Unternehmer oder Angestellte von [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mich errreichte folgende Anfrage zum Thema &#8220;Befangenheit bei der Beschlussfassung über den Erlass einer Abgabensatzung&#8221;:<br
/> U7UK25YMH357</p><blockquote><p>Sehr geehrter Herr RA Nippel,</p><p>ich bin Mitglied einer Stadtverordnetenversammlung im Land Brandenburg.</p><p>Im Rahmen der Haushaltsdebatte geht es u. a. um die mögliche Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer.<br
/> Einige Mitglieder unserer Stadtverordnetenversammlung sind Unternehmer oder Angestellte von Unternehmen, die bei einer Erhöhung des Hebesatzes unmittelbar oder mittelbar betroffen wären, in diesem Fall zu ihrem Nachteil. Diese Abgeordneten lehnen eine Erhöhung des Hebesatzes logischerweise ab.</p><p>Daher meine Frage: Müssen sich diese Abgeordneten für befangen erklären?<br
/> Wenn ja, könnten mir Abgeordnete entgegenhalten, dass bei Beschlüssen zu Grundsteuer B dann alle Abgeordneten, bei Grundsteuer A einige Abgeordnete befangen sein müssten.<br
/> Bei Beschlüssen zur Hundesteuer wären dann die Hundehalter befangen. … Aber das geht dann wohl zu weit, oder?<br
/> Über eine Antwort von Ihnen freue ich mich.<br
/> Bei Veröffentlichung des Sachverhaltes bitte ich Sie, meinen Namen nicht auszuschreiben. &#8230; verwenden.<br
/> Besten Dank im Voraus.<br
/> Mit freundlichen Grüßen</p></blockquote><p><strong>Antwort:</strong></p><p>Es liegt keine Befangenheit  vor. Ein Ausschlusschließungsgrund ist nicht gegeben. Der Gemeindevertreter hat nämlich keinen &#8220;unmittelbaren&#8221; Vor- oder Nachteil von dem Beschluss. Sowohl die GO NW als auch die KVerf BB fordern aber für das Vorliegen der Befangenheit bzw. für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes einen &#8220;unmittelbaren&#8221; Vorteil oder Nachteil des Gemeindevertreters:</p><p>Gemäß einer Entscheidung des VGH Kassel vom 10. März 1981 (2 OE 12/80 &#8211; mit Hinweisen auf VGH Mannheim) liegt aber kein &#8220;unmittelbarer&#8221;, sondern lediglich ein &#8220;mittelbarer&#8221; Vorteil oder Nachteil vor:</p><blockquote><p> <strong>Leitsatz</strong><br
/> &#8230;<br
/> 3. a) Wenn ein Gemeindevertreter an der Beratung und Beschlussfassung einer gemeindlichen Beitragssatzung mitwirkt, bringt ihm diese Tätigkeit keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren Vorteil oder Nachteil. Die Erhebung des Beitrages bedarf noch der Umsetzung mittels eines Heranziehungsbescheides (§ 25 Abs. 1 HessGO).</p><p><strong>Gründe</strong></p><p>&#8230; Niemand darf in ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (§ 25 Abs. 1 HessGO). Bei der Beratung und Entscheidungsfindung sowohl im Ausschuss als auch im Plenum der Bekl. über die Entwürfe zur Neufassung der vom VG Frankfurt durch Urteil vom 16. 11. 1978 für unwirksam erklärten Kanalanschlussbeitragssatzung und Wasserbeitragssatzung einschließlich der jeweiligen Gebührensatzung würde der Kl. in seiner Eigenschaft als ehrenamtlich tätiger Gemeindevertreter nicht in einer Angelegenheit beratend und entscheidend mitwirken, durch die er einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen könnte. Ein Vorteil oder Nachteil ist stets dann unmittelbar, wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt (Schneider-Manz, HESGO, § 25 Erl. 6). So hat ein Gemeindevertreter einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne dieser Bestimmung, wenn er bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkt, der sein in diesem Bebauungsplangebiet gelegenes Grundstück betrifft (VGH Mannheim VerwRspr 22,). Der Bebauungsplan hat zwar Rechtsnormcharakter; er bleibt sachlich aber ein Plan, der Regeln der verschiedensten Art enthält, die als Festsetzungen überwiegend unmittelbar rechtsgestaltend wirken. Sie bedürfen keiner Vermittlung durch Verwaltungsakt (VGH Mannheim, ESVGH 16, 22.)).</p><p>Anders ist die Rechtslage dagegen regelmäßig zu beurteilen, wenn ein Gemeindevertreter an der Beratung und Beschlussfassung einer gemeindlichen Kanalanschlussbeitragssatzung und einer Wasserbeitragssatzung, wie im vorliegenden Fall, mitwirkt. Diese Satzungen, die ebenfalls abstrakte Rechtsnormen sind, zeitigen grundsätzlich keine unmittelbaren Wirkungen für einen Gemeindevertreter, der als Gemeindebürger der Beitragspflicht unterliegt (VGH Mannheim, KStZ 1978, 55). Denn die Beitragspflicht wird erst durch den Erlass eines Heranziehungsbescheides aktualisiert. Insoweit zieht der Gemeindevertreter nur mittelbar einen Vorteil oder Nachteil aus der Beschlussfassung, an der er mitgewirkt hat.<br
/> &#8230;</p></blockquote><p>Ein &#8220;unmittelbarer&#8221; Vorteil wird auch in § 31 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Nr. 1 GO NRW sowie in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf gefordert. Dass der Gemeindevertreter später selbst auf Grundlage dieser Satzung zur Zahlung herangezogen wird, bewirkt also keine Interessenkollision, da der Zwischenschritt einer Abgabensatzung erforderlich ist.</p><p><strong>Aber:</strong></p><p>Nachwie vor kann die Teilnahme an Entscheidungen in Einzelangelegenheiten &#8211; z. B. über Rechtsbehelfe, Stundung, Niederschlagung etc. &#8211; einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bewirken.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> </item> <item><title>Wahlbeeinflussung durch Parteien und Fraktionen &#8211; unzulässige Wahlbeeinflussung?</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlbeeinflussung-parteien-fraktionen/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlbeeinflussung-parteien-fraktionen/#comments</comments> <pubDate>Tue, 09 Aug 2011 11:45:18 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Wahlrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2907</guid> <description><![CDATA[Was für die Staatsorgane gilt, gilt auch für die Gemeindeorgane: Sie dürfen anlässlich von Wahlen in amtlicher Eigenschaft nicht parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken (Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977, Leitsätze 4 und 5 zu Staatsorganen, 2 BvE 1/76, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997, 8 C 5/96). So darf ein Bürgermeister in [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Was für die Staatsorgane gilt, gilt auch für die Gemeindeorgane:</p><p>Sie dürfen anlässlich von Wahlen in amtlicher Eigenschaft nicht parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken (Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977, Leitsätze 4 und 5 zu Staatsorganen, 2 BvE 1/76, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997, 8 C 5/96). So darf ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung abgeben (s. o. BVerwG).</p><p>Anders beurteilt sich aber die Wahlbeeinflussung durch eine Fraktion eines Rats. Die Wahlbeeinflussung durch Gemeinderatsfraktion beurteilt sich ebenso wie die durch eine Partei nach den Grundsätzen privater Wahlbeeinflussung (<a
href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2005/15_A_2983_05beschluss20050930.html" title="Beschluss des OVG Münster vom 30. September 2005" target="_blank">s. OVG Münster, Beschluss vom 30. September 2005 (15 A 2983/05)</a>:</p><blockquote><p>&#8230; Jedoch kann die Fraktion nicht die Autorität der Gemeinde in Anspruch nehmen, da sie lediglich die Auffassung der einzelnen Ratsmitglieder bündelt, die sich &#8211; hier auf der Basis derselben Parteizugehörigkeit &#8211; zu der Fraktion zusammen geschlossen haben. Daher kann eine Fraktion ebenso wenig hoheitliche Autorität für sich in Anspruch nehmen wie das einzelne Ratsmitglied, mag auch Äußerungen einer Fraktion &#8211; namentlich einer Mehrheitsfraktion &#8211; erhebliches politisches Gewicht zukommen. Insofern beurteilt sich die Wahlbeeinflussung durch eine Fraktion ebenso wie die durch eine Partei nach den Grundsätzen privater Wahlbeeinflussung. Die Schwelle einer einen Wahlfehler darstellenden unzulässigen privaten Wahlbeeinflussung, also die unter besonderem Druck vorgenommene Einwirkung auf den Wähler, die geeignet ist, dessen Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen, ist durch die nicht wahrheitsgemäße Darstellung in der Wahlwerbeschrift der X. -Fraktion nicht überschritten, wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat und auch der Kläger im Zulassungsverfahren anerkennt.<br
/> &#8230;</p></blockquote><p>Im Ergebnis kommt also eine Wahlanfechtung gemäß § 40 KWahlG nicht in Betracht, wenn eine Beeinflussung durch Parteien oder Ratsfraktionen erfolgt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlbeeinflussung-parteien-fraktionen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Anforderungen an das Abstimmungsverfahren bei Bürgerentscheiden &#8211; Anforderungen an die Bestimmung der Wahlräume und der Orte sowie der Zahl der Wahllokale</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/abstimmungsverfahren-buergerentscheid-wahllokal/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/abstimmungsverfahren-buergerentscheid-wahllokal/#comments</comments> <pubDate>Tue, 09 Aug 2011 08:06:00 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Bürgerbegehren]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <category><![CDATA[Wahlrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2896</guid> <description><![CDATA[Welche Anforderungen stellt die Gemeindeordnung an die Stimmabgabe bei dem Bürgerentscheid? Kann eine sehr niedrige Anzahl von Wahllokalen, die für Viele schwer erreichbar sind, beanstandet werden? Das Innenministerium hat 2004 eine Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids erlassen (im Folgenden: DVO). Die Ermächtigung für die Durchführungsverordnung findet sich in § 26 Abs. 10 S. 1 GO. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Welche Anforderungen stellt die Gemeindeordnung an die Stimmabgabe bei dem Bürgerentscheid? Kann eine sehr niedrige Anzahl von Wahllokalen, die für Viele schwer erreichbar sind, beanstandet werden?</p><p>Das Innenministerium hat 2004 eine Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids erlassen (<a
href="https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&#038;anw_nr=2&#038;gld_nr=%202&#038;ugl_nr=2021&#038;val=5705&#038;ver=0&#038;sg=0&#038;menu=1&#038;aufgehoben=N&#038;keyword=B%C3%BCrgerentscheid&#038;bes_id=5705" title="Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung eines Bürgerentscheids" target="_blank">im Folgenden: DVO</a>). Die Ermächtigung für die Durchführungsverordnung findet sich in § 26 Abs. 10 S. 1 GO.</p><p>Im Hinblick auf die Stimmabgabe und Wahllokale enthält die Durchführungsverordnung folgende Regelungen:</p><blockquote><p><strong>§ 2 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen</strong></p><p>Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a<br
/> und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.</p><p><strong>§ 5 Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief</strong></p><p>(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.<br
/> (2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.</p><p><strong>§ 6 Abstimmungslokale</strong></p><p>Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten<br
/> sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.</p></blockquote><p>Die Gemeindeordnung selbst enthält zum Wahlakt nur eine Regelung in § 26 Abs. 10 S. 2 GO NRW. § 2 DVO wiederholt den Inhalt von § 26 Abs. 10 S. 2 GO NRW.</p><p>Angesichts der Regelung des § 5 Abs. 2 DVO, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch Brief erfolgt, scheinen die Anforderungen an den Wahlakt nicht sehr hoch zu sein. Ist die Möglichkeit der ausschließlichen Briefwahl durch eine Satzung der Gemeinde gegeben, so werden die gemeinderechtlichen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 2 DVO eingehalten. Wahllokale müssen dann überhaupt nicht bereit gestellt werden.</p><p>Es ist zwar fraglich, ob allein aus der Zulässigkeit der ausschließlichen Briefwahl durch Satzung der Gemeinde gemäß der DVO auf die Zulässigkeit einer sehr niedrigen Anzahl von Wahllokalen bei einer zulässigen Stimmabgabe an der Abstimmungsurne geschlossen werden kann. Doch die Regelung des § 5 Abs. 2 DVO zeigt schon, dass Wahllokale jedenfalls bei Bürgerentscheiden verzichtbar sind. Erste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 DVO möchte ich nicht weiter vertiefen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/abstimmungsverfahren-buergerentscheid-wahllokal/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Neuorganisation der Grundsicherung durch &#8220;Gemeinsame Einrichtungen&#8221; und &#8220;Jobcenter&#8221;</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/neuorganisation-der-grundsicherung-durch-gemeinsame-einrichtungen-und-jobcenter/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/neuorganisation-der-grundsicherung-durch-gemeinsame-einrichtungen-und-jobcenter/#comments</comments> <pubDate>Tue, 25 Jan 2011 17:41:16 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[ARGE]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2861</guid> <description><![CDATA[<img
src="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/jobcenter.jpg" alt="Jobcenter" title="Jobcenter" class="alignright size-full wp-image-2868" />Im Anschluss an das "Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)" vom 21. Juli 2010 werden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt. ...]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wp-content/uploads/2011/06/jobcenter.jpg" alt="Jobcenter" title="Jobcenter" class="alignright size-full wp-image-2868" /></p><p>Im Anschluss an das &#8220;Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)&#8221; vom 21. Juli 2010 werden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt.</p><blockquote><p><strong>Art. 91 e GG</strong></p><p>(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.<br
/> (2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.<br
/> (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</p></blockquote><p>Gemäß dem &#8220;Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende&#8221; vom 3. August 2010 werden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Gemeinsame Einrichtungen ersetzt, § 44 b SGB II, und als Jobcenter bezeichnet, § 6 d SGB II.</p><p>Die &#8220;gemeinsame Einrichtung&#8221; wird gebildet von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger (Kreis oder große Städte) in deren Gebiet (§ 44 b Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SGB II).</p><blockquote><p><strong>§ 44 b Gemeinsame Einrichtung</strong></p><p>(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.<br
/> …</p></blockquote><blockquote><p><strong>§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende</strong></p><p>(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:<br
/> 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,<br
/> 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).<br
/> …</p></blockquote><blockquote><p><strong>§ 6 d Jobcenter</strong></p><p>Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a führen die Bezeichnung Jobcenter.</p></blockquote><p>Es bleibt abzuwarten, ob und welche tatsächlichen Auswirkungen die oben genannten Maßnahmen zur Neuorganisation haben.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/neuorganisation-der-grundsicherung-durch-gemeinsame-einrichtungen-und-jobcenter/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Mietrecht in Remscheid – der bestellbare Mietspiegel</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/mietrecht-in-remscheid-der-bestellbare-mietspiegel/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/mietrecht-in-remscheid-der-bestellbare-mietspiegel/#comments</comments> <pubDate>Fri, 01 Oct 2010 13:32:04 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Remscheid]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2847</guid> <description><![CDATA[nur kurz notiert: Während der Mietspiegel von Remscheid und Wermelskirchen im Internetauftritt der Rücker Immobilien AG kostenlos als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann, bietet die Stadt Remscheid ihren Bürgern nur die Möglichkeit, den Mietspiegel gegen ein Entgelt von 5,00 € (bzw. bei Versand 8,50 €) zu bestellen. Vergleiche dazu die Angaben in dem offiziellen Internetauftritt der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>nur kurz notiert:</p><p>Während der Mietspiegel von Remscheid und Wermelskirchen im Internetauftritt der Rücker Immobilien AG kostenlos als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann, bietet die Stadt Remscheid ihren Bürgern nur die Möglichkeit, den Mietspiegel gegen ein Entgelt von 5,00 € (bzw. bei Versand 8,50 €) zu bestellen.</p><p>Vergleiche dazu die Angaben in dem offiziellen Internetauftritt der Stadt Remscheid unter &#8220;<a
href="http://www.remscheid.de/vv/produkte/2.51/146380100000023192.php" target="_blank">Mietspiegel</a>&#8221; sowie der &#8220;<a
href="http://www.ruecker-immobilien.de/info-tipp/mietspiegel.html" title="Mietspiegel Remscheid">Rücker Immobilien</a>&#8220;.</p><p>Kann dies richtig sein?</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/mietrecht-in-remscheid-der-bestellbare-mietspiegel/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die Zulässigkeit einer konkurrenzwirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinde</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-zulaessigkeit-einer-konkurrenzwirtschaftlichen-taetigkeit-der-gemeinde/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-zulaessigkeit-einer-konkurrenzwirtschaftlichen-taetigkeit-der-gemeinde/#comments</comments> <pubDate>Fri, 17 Sep 2010 10:24:09 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[kommunale Unternehmen]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2838</guid> <description><![CDATA[Immer wieder machen private Unternehmer geltend, dass die Gemeinde oder ein kommunales Unternehmen durch ihr wirtschaftliches Tätigwerden gegen gesetzliche Schranken verstoßen. Geht es um Einwendungen des Privaten gegen das Verhalten einer städtischen Gesellschaft im Wettbewerb, so entscheiden grundsätzlich die Zivilgerichte. Entscheidungen gibt es z. B. zu Kfz.-Kennzeichenschildern. So entschied der BGH (vgl. Urteil vom 24. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder machen private Unternehmer geltend, dass die Gemeinde oder ein kommunales Unternehmen durch ihr wirtschaftliches Tätigwerden gegen gesetzliche Schranken verstoßen.</p><p>Geht es um Einwendungen des Privaten gegen das Verhalten einer städtischen Gesellschaft im Wettbewerb, so entscheiden grundsätzlich die Zivilgerichte. Entscheidungen gibt es z. B. zu Kfz.-Kennzeichenschildern. So entschied der BGH (vgl. Urteil vom 24. September 2002, KZR 4/01):</p><blockquote><p>1. Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherrschende Stellung dadurch aus, dass sie die durch die Verwaltungstätigkeit erzeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater Wettbewerber befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, kann darin eine unzulässige Verquickung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit liegen.<br
/> 2. Es stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn eine Gemeinde im selben Gebäude, in dem sie die Kfz-Zulassungsstelle eingerichtet hat, mehrere Räume an Schilderpräger vermietet und dabei einen der Räume an ein eigenes Schilderprägeunternehmen vergibt, das sich nicht an dem für die anderen Räume durchgeführten Ausschreibungsverfahren beteiligen muss.</p></blockquote><p>Hingegen entscheiden über die Frage, &#8220;ob&#8221; die Gemeinde oder ein städtisches Unternehmen überhaupt wirtschaftlich tätig sein darf, die Verwaltungsgerichte. Grundlegende Normen dazu enthält die Gemeindeordnung in §§ 107 f. GO NRW. Jedoch kann sich ein privater Anbieter lediglich darauf berufen, dass durch die unternehmerische Tätigkeit der Gemeinde die eigene wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. Dies folgt daraus, dass die §§ 107 f. GO NRW dem privaten Anbieter keine eigenen klagbaren Rechte geben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu der konkurrenzwirtschaftlichen Maklertätigkeit einer städtischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft (vgl. Beschluss vom 21. März 1995, 1 B 211/94):</p><blockquote><p>Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-zulaessigkeit-einer-konkurrenzwirtschaftlichen-taetigkeit-der-gemeinde/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-verschwiegenheitspflicht-gemaesz-30-go-nrw/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-verschwiegenheitspflicht-gemaesz-30-go-nrw/#comments</comments> <pubDate>Mon, 30 Aug 2010 13:37:02 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2826</guid> <description><![CDATA[Eine zentrale Vorschrift zur Verschwiegenheitspflicht enthält § 30 GO NRW, der im Anschluss an diesen Artikel abgedruckt ist. Die Vorschrift verpflichtet alle zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. in ein Ehrenamt berufenen Personen, vgl. § 29 GO NRW. § 30 GO NRW gilt gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 GO NRW ebenso für Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine zentrale Vorschrift zur Verschwiegenheitspflicht enthält § 30 GO NRW, der im Anschluss an diesen Artikel abgedruckt ist. Die Vorschrift verpflichtet alle zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. in ein Ehrenamt berufenen Personen, vgl. § 29 GO NRW. § 30 GO NRW gilt gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 GO NRW ebenso für Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen.</p><p>Die Vorschrift des § 30 GO NRW trägt sowohl dem Grundsatz der Öffentlichkeit als auch wichtigen Gemeinwohlgründen Rechnung:</p><p>- Einerseits muss in einer Güterabwägung beachtet werden, dass kommunale Angelegenheiten grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen.<br
/> - Andererseits sind Gemeinwohlgründe wie die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und individuelle Rechte z. B. bei Personalentscheidungen zu beachten.</p><p>Drei Fallgruppen der Verschwiegenheitspflicht sind in § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 geregelt. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung</p><p>- ihrer Natur nach erforderlich ist (dazu auch § 30 Abs. 1 S. 2 GO NRW) oder,<br
/> - besonders vorgeschrieben ist oder,<br
/> - vom Rat beschlossen wurde.</p><p>Wird die Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann ein Ordnungsgeld für jeden Fall des Zuwiderhandelns verhängt werden, § 30 Abs. 6 S. 2 GO NRW in Verbindung mit § 29 Abs. 3 GO NRW. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Tat nicht strafbar ist (vgl. §§ 203, 204 StGB). Ein Rechtsschutz gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes dürfte regelmäßig über die Anfechtungsklage gegeben sein (vgl. dazu Urteil des VG Minden vom 20. Oktober 1982, &#8211; 10 K 811/82 -). Im Ausnahmefall kommt die Preisgabe von Informationen an die Öffentlichkeit in Betracht (vgl. dazu Urteil des VG Koblenz vom 13. Juni 1995, &#8211; 7 A 12186/94 &#8211; wenn das Ratsmitglied dem Rat Kenntnis von seiner Auffassung gegeben hat und wenn es sich zuvor an die Aufsichtsbehörde gewandt hat).</p><blockquote><p> <strong>§ 30 GO NRW Verschwiegenheitspflicht<br
/> </strong><br
/> (1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.</p><p>(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.</p><p>(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.</p><p>(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.</p><p>(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im Übrigen der Bürgermeister.</p><p>(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-verschwiegenheitspflicht-gemaesz-30-go-nrw/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verdienstausfallentschädigung und Aufwandsentschädigung gemäß § 45 GO NRW</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/verdienstausfallentschaedigung-und-aufwandsentschaedigung-gemaesz-45-go-nrw/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/verdienstausfallentschaedigung-und-aufwandsentschaedigung-gemaesz-45-go-nrw/#comments</comments> <pubDate>Mon, 26 Jul 2010 07:30:50 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2821</guid> <description><![CDATA[Mich erreichte zu der Verdienstausfallentschädigung folgende Frage: § 45 GO NRW spricht davon, dass Personen, die einen Haushalt mit zwei Personen führen und unter 20 Std. pro Woche erwerbstätig sind, die sogenannte Hausfrauenentschädigung bekommen. Wie sieht es mit Studenten aus? Deren Studientätigkeit wird in unserer Stadt als so arbeitsintensiv angesehen, dass eine Entschädigung nicht gezahlt [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mich erreichte zu der Verdienstausfallentschädigung folgende Frage:</p><blockquote><p>§ 45 GO NRW spricht davon, dass Personen, die einen Haushalt mit zwei Personen führen und unter 20 Std. pro Woche erwerbstätig sind, die sogenannte Hausfrauenentschädigung bekommen.</p><p>Wie sieht es mit Studenten aus? Deren Studientätigkeit wird in unserer Stadt als so arbeitsintensiv angesehen, dass eine Entschädigung nicht gezahlt wird. Es bliebe keine Zeit für die Haushaltsführung….</p></blockquote><p>Also, prinzipiell soll durch die Verdienstaufallentschädigung nur die real erlittene Einkommenseinbuße ersetzt werden, deshalb spricht § 45 Abs. 1 bis Abs. 3 GO NRW auch von dem &#8220;Ersatz des Verdienstausfalls&#8221;. Die Aufwandsentschädigung gemäß § 45 Abs. 4 bis 6 GO NRW wird unabhängig davon gezahlt.</p><p>Etwas anders ist die Frage bei der &#8220;Hausfrauenentschädigung&#8221; zu sehen. Diese wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW gewährt:</p><blockquote><p>3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. …</p></blockquote><p>Nach einem Urteil des OVG Münster vom 6. Juni 1997 zu § 30 Abs. 4 GO NRW alter Fassung (15 A 1446/94) hatte deshalb ein Student, der eine Nebentätigkeit in einer Briefmarkenhandlung ausübte, keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung. Den Verdienst erzielte der Student nämlich nicht innerhalb fester Arbeitszeiten, sondern nur gelegentlich. Die Verdienstausfallentschädigung soll die real erlittene Einkommenseinbuße ausgleichen.</p><p>Im Übrigen steht die &#8220;Hausfrauenentschädigung&#8221; auch Männern zu (vgl. dazu Urteil des OVG Münster vom 26. September 1996, 15 A 2733/93). Auch ein Bahnbeamter a. D., der eine Pension bezog und dessen zwei Kinder berufs- bzw. ausbildungsbedingt sich noch zumindest an den Wochenenden in der Familienwohnung aufhielten, hatte deshalb zusätzlich zu seiner Pension einen Anspruch auf die &#8220;Hausfrauenentschädigung&#8221;.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/verdienstausfallentschaedigung-und-aufwandsentschaedigung-gemaesz-45-go-nrw/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>6</slash:comments> </item> <item><title>Web 2.0 und Haushaltsplanung 2.0</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/web-2-0-und-haushaltsplanung-2-0/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/web-2-0-und-haushaltsplanung-2-0/#comments</comments> <pubDate>Wed, 16 Jun 2010 10:21:27 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Haushalt]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2707</guid> <description><![CDATA[Der Bürgerhaushalt unter &#8220;www.buergerhaushalt.org&#8221; &#8211; bietet die Diskussionsplattform auf der technischen Grundlage von &#8220;WordPress&#8221; für alle Gemeinden und Städte ein erfolgreiches Beteiligungsmodell? Sollte ein solches Modell für alle Städte und Gemeinden geschaffen werden? Wie sollte ein solches Beteiligungsmodell für den Bürger aussehen? In der Einleitung heißt es: &#8220;Den Bürgern einer Kommune im Rahmen politischer Planungs [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bürgerhaushalt unter &#8220;www.buergerhaushalt.org&#8221; &#8211; bietet die Diskussionsplattform auf der technischen Grundlage von &#8220;WordPress&#8221; für alle Gemeinden und Städte ein erfolgreiches Beteiligungsmodell? Sollte ein solches Modell für alle Städte und Gemeinden geschaffen werden? Wie sollte ein solches Beteiligungsmodell für den Bürger aussehen?</p><p>In der <a
href="http://www.buergerhaushalt.org/praxis/elektronische-partizipation-als-verwaltungsaufgabe-das-beispiel-des-koelner-buergerhaushalts-teil1/" target="_blank">Einleitung</a> heißt es:</p><blockquote><p>&#8220;Den Bürgern einer Kommune im Rahmen politischer Planungs  und Entscheidungsverfahren die Gelegenheit zu geben, sich zu einem anstehenden Vorhaben zu äußern, stellt zunächst einmal nichts Ungewöhnliches dar. …&#8221;</p></blockquote><p>In dem <a
href="http://www.buergerhaushalt.org/category/grundlagen/" target="_blank">Statusbericht</a> heißt es weiter:</p><blockquote><p>… 140 Kommunen sind inzwischen in die Karte der Bürgerhaushalte in Deutschland aufgenommen. 67 davon sind bereits aktive Kommunen, das heißt sie haben einen Bürgerhaushalt beschlossen (Status &#8220;B&#8221;), eingeführt (&#8220;E&#8221;), fortgeführt (&#8220;F&#8221;) oder informieren ihre Bürger über den Haushalt (&#8220;I&#8221;) &#8211; zum Vergleich im Juli 2009 waren es 58 aktive Kommunen.</p></blockquote><p>Sicher ist das Projekt, welches in dem Impressum die Bundeszentrale für politische Bildung als Herausgeber ausweist, zu empfehlen.</p><p>Was für meinen Geschmack nach einer ersten &#8220;flüchtigen Durchsicht&#8221; aber zu kurz kommt:</p><p>Nackte Zahlensammlungen zu Einwohnern, Einnahmen, Ausgaben &#8211; jeweils gegliedert wie in dem herkömmlichen Haushaltsplan. Die Zahlen sollten für jede Stadt nach einem einheitlichen Schema eingestellt werden. Das Zahlenmaterial selbst liegt jeweils bei den Städten vor. Interessant wäre auch für alle Städte eine Antwort auf die Frage, wie sich die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben in den letzten Jahren und Jahrzehnten entwickelt haben. Kennziffern für die einzelnen Bereiche sollten benannt werden!</p><p>Schließlich fehlt nach meinem Geschmack in der Folge auch die Auswertung der gewonnenen Daten und eine Konkurrenz unter den Städten:</p><p>- Welche Stadt gibt wie viel für was aus?<br
/> - Welchen Anteil hat die einzelne Einnahme/Ausgabe an den Gesamteinnahmen/-ausgaben?<br
/> - Wie kann das auf die Einwohnerzahl bezogen werden?</p><p>Warum wird der einzelne Bürger nur als unbedarfter &#8220;Politplauderer&#8221; betrachtet und nicht mit dem Zahlenmaterial versorgt? Soll überhaupt eine wirtschaftliche Analyse ermöglicht werden?</p><p>Ein erster Eindruck von dem Projekt ist allerdings positiv &#8211; eine politische Teilhabe ist natürlich zu begrüßen. Offenheit und Transparenz ermöglichen erst den mündigen Bürger. Echte Analysewerkzeuge fehlen aber. Das Web 2.0 kann viel mehr!</p><p>Vielleicht kann mir ein Leser einen Tipp geben, wo ich die von mir oben geforderte Datensammlung oder eine vergleichbare Sammlung finden kann?</p><p>Mir würde da so etwas vorschweben wie es z. B. unter <a
href="https://webshop.it.nrw.de/qsearch.php?keyword=gemeindefinanzen" target="_blank">IT.NRW</a> (Landesbetrieb für Information und Technik NRW) unter dem Stichwort &#8220;Gemeindefinanzen&#8221; gibt – allerdings aufgeschlüsselt nach einzelnen Gemeinden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/web-2-0-und-haushaltsplanung-2-0/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Der Stellenplan in der Gemeindeordnung NRW</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-stellenplan-in-der-gemeindeordnung-nrw/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-stellenplan-in-der-gemeindeordnung-nrw/#comments</comments> <pubDate>Wed, 26 May 2010 07:35:03 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[GemHVO]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Haushalt]]></category> <category><![CDATA[Remscheid]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2454</guid> <description><![CDATA[I. Der Stellenplan in der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der Gemeindeordnung (GO) Der Stellenplan in der Gemeindeverwaltung ist ein personalwirtschaftliches Instrument zur Darstellung aller Arbeitsstellen und Planstellen. Der Stellenplan ist dem Haushaltsplan beizufügen, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO. Die Stellenpläne weisen jeweils die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>I. Der Stellenplan in der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der Gemeindeordnung (GO)</strong></p><p>Der Stellenplan in der Gemeindeverwaltung ist ein personalwirtschaftliches Instrument zur Darstellung aller Arbeitsstellen und Planstellen.</p><p>Der Stellenplan ist dem Haushaltsplan beizufügen, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO.</p><p>Die Stellenpläne weisen jeweils die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auf, § 8 Abs. 1 S. 1 GemHVO.</p><p>Aber auch die Anzahl der im Vorjahr vorhandenen und besetzten Stellen sind anzugeben, § 8 Abs. 2 S. 1 GemHVO. Abweichungen zum Vorjahr sowie geplante Veränderungen sind zu erläutern, § 8 Abs. 2 S. 2 GemHVO.</p><p>Der Begriff des Stellenplans wird in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch in den folgenden Bestimmungen ausdrücklich aufgegriffen:</p><blockquote><p>§ 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. h) GO NRW</p><p>Der Erlass des Haushaltsplans und des Stellenplans liegt in der Alleinzuständigkeit des Rates.</p></blockquote><blockquote><p>§ 74 Abs. 2 GO NRW</p><p>Durch den Stellenplan bindet der Rat den Bürgermeister, nach Art und Anzahl nur die festgelegten Stellen zu besetzen. Abweichungen sind nur im Ausnahmefall zulässig.</p></blockquote><blockquote><p>§ 78 Abs. 2 S. 2 GO NRW</p><p>Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften zum Stellenplan des Haushaltsjahres enthalten.</p></blockquote><blockquote><p>§ 79 Abs. 2 S. 2 2. Alt. GO NRW</p><p>Gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 2. Alt. GO NRW ist der Stellenplan nicht Teil des Haushaltsplan. Der Stellenplan ist lediglich Anlage des Haushaltsplans. Deshalb ist eine Änderung durch einfachen Ratsbeschluss möglich.</p></blockquote><p><strong>II. Personalaufwendungen in den Haushalten am Beispiel Remscheid</strong></p><table
style="width: 120px; height: 70px;" border="0"><tbody><tr><td></td><td><strong>Gesamtsaufwendungen</strong></td><td><strong>Personalaufwendungen</strong></td><td><strong>Vorsorgeaufwendungen</strong></td></tr><tr><td><strong>2009</strong></td><td><strong>294.559.190,00 €</strong></td><td><strong>86.600.000,00 €</strong></td><td><strong>10.825.000,00 €</strong></td></tr><tr><td><strong>2010</strong></td><td><strong>297.243.453,00 €</strong></td><td><strong>87.794.000,00 €</strong></td><td><strong>10.825.000,00 €</strong></td></tr></tbody></table><p><span
style="font-size: xx-small;">(Die Zahlen waren dem Internetauftritt der Stadt Remscheid entnommen:<br
/> aktuell sind allerdings keine Links mehr zu den alten Plänen in dem Internetauftritt auffindbar)</span></p><p>Zu den Erträgen und Aufwendungen einer Großstadt in den den Jahren 2008 und 2009 siehe hier auch den Artikel: <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ertrage-und-aufwendungen-von-grosstadten-am-beispiel-remscheid-und-wuppertal/">Erträge und Aufwendungen von Großstädten an den Beispielen Remscheid und Wuppertal</a></p><p><strong>III. Der Haushaltsplan und der Stellenplan der Stadt Remscheid im Internet<br
/> </strong></p><p>In dem Internetauftritt der Stadt Remscheid konnte ich den Hausplan für 2009 und den Entwurf für 2010 unter den folgenden Adressen finden:</p><p><span
style="font-size: xx-small;"><del
datetime="2011-09-26T10:52:07+00:00">http://www.remscheid.de/Rathaus/20/20Allgemein/20Haushaltsplan.htm</del> (ein Link auf alte Pläne ist im Internetauftritt der Stadt nicht mehr enthalten)</span><br
/> <span
style="font-size: xx-small;"><del
datetime="2011-09-26T10:52:07+00:00">http://www.remscheid.de/Rathaus/20/20Allgemein/20Haushaltsplan2010.htm</del> (ein Link auf alte Pläne ist im Internetauftritt der Stadt nicht mehr enthalten)</span></p><p>Hier war jeweils auch ein Link zu einem &#8220;Stellenplan&#8221; enthalten, der jeweils auf eine Beschlussvorlage vom 25. Mai 2009 verwies:</p><p><span
style="font-size: xx-small;"><del
datetime="2011-09-26T10:52:07+00:00">http://www.remscheid.de/Shopdokumente/20_15_Stellenplan.pdf</del> (ein Link auf alte Pläne ist im Internetauftritt der Stadt nicht mehr enthalten)</span><br
/> <span
style="font-size: xx-small;"><del
datetime="2011-09-26T10:52:07+00:00">http://www.remscheid.de/Shopdokumente/13_Stellenplan.pdf</del> (ein Link auf alte Pläne ist im Internetauftritt der Stadt nicht mehr enthalten)</span></p><p>Die Beschlussvorlage vom 25. Mai 2010, die bei den o. g. Links jeweils eingeblendet wird, beinhaltet allerdings keine Angaben, die ein &#8220;personalwirtschaftliches Instrument&#8221; erkennen ließen. Vielmehr wird jeweils auf die Beschlussvorlage 0.11/54 verwiesen, die jeweils nur Angaben für 2009 bzw. 2008 enthält.</p><p>____________________________________________________________</p><p><span
style="font-size: xx-small;">p.s.: Wenn der interessierte Bürger Angaben zur Personalentwicklung finden will, so sollte ihm dies meines Erachtens auch ermöglicht werden &#8211; es wäre wünschenwert, wenn diesbezüglich eine gewisse Transparenz einkehrt, die es nicht nur &#8220;Insidern&#8221; erlaubt, sich ein Bild machen zu können.</span></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-stellenplan-in-der-gemeindeordnung-nrw/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
