Aus gegebenem Anlass hier nur eine kurze Anmerkung zu „Geschäften der laufenden Verwaltung“ und Regelung durch die Hauptsatzung:
In einem Aufsatz in der „Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ mit dem schönen Titel „US-Leasingfinanzierung – innovative Finanzierungsformen oder zweifelhafte Geschäfte?“ führen die Rechtsanwälte Laudenklos und Pegatzky (internationale Sozietät Freshfields, Bruckhaus, Deringer /Frankfurt am Main) aus (NVwZ 2002, 1299 ff.):
Die Durchführung einer US-Leasingfinanzierung ist ein selbst für eine Großstadt nicht unerhebliches Unterfangen. Gemeindeintern stellt sich deshalb zunächst die Frage, welches Organ über die Durchführung einer solchen Transaktion zu befinden hat. Die Verhandlung und Umsetzung einer Transaktion wird dabei zwar stets durch die zuständigen exekutiven Organe vorgenommen, darüber hinaus wird aber regelmäßig zusätzlich eine Entscheidung der Gemeindevertretung erforderlich sein, da eine originäre Zuständigkeit der Verwaltung gemeinhin nur für Geschäfte der „laufenden Verwaltung der Gemeinde“ besteht.
… Zudem sind die jeweils erforderlichen Beschlüsse und Genehmigungen von Seiten der zuständigen Gremien und Aufsichtsbehörden einzuholen …
In einem weiteren Aufsatz aus dem Jahr 2002 schreibt der Oberregierungsrat Wilkens aus Magdeburg (NVwZ 2002, 169 ff.):
Eine generelle Genehmigung wurde nach dem Runderlass (o. Fußn. 3, MBl 1993, 2462) nur für Leasing-Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung erteilt. Als solche werden Verträge mit einer Gesamtlaufzeit definiert, die den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht übersteigen.
Im Ergebnis dürfte damit meines Erachtens durch die obigen Ausführungen die Frage danach beantwortet sein, dass langfristige Finanzierungsgeschäfte mit einem erheblichen Umfang in der Regel nicht „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ sein können. Sind derartige Finanzierungsgeschäfte aber keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, dann kann auch durch die Hauptsatzung nicht Anderes geregelt werden.
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