Durch Urteile vom 16. April 2010 hat das VG Düsseldorf Klagen von Remscheider Bürgern gegen die Ergebnisse der Wahl zu den Bezirksvertretungen in Remscheid abgewiesen.
Die Kläger machten zur Begründung ihrer Klage jeweils geltend, das zur Verteilung der Sitze der Remscheider Bezirksvertretungen angewandte Verteilungsverfahren sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Jeder abgegebenen Stimme müsse der gleiche Einfluss auf das Wahlergebnis zukomme. Bei dem angegriffenen Wahlergebnis seien ganz erhebliche Abweichungen zwischen den von den verschiedenen Parteien für die Erlangung eines Sitzes benötigten Stimmen festzustellen.
Zur Begründung der Klageabweisung stellte die erste Kammer des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen unter dem Aktenzeichen 1 K 314/10 u. a. fest:
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Die Feststellung des Wahlergebnisses ist aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht unter Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erfolgt, wonach die Mitglieder der Bezirksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Unabhängig davon, ob man den Grundsatz der Gleichheit der Wahl hier auf den nach seinem Wortlaut jedenfalls unmittelbar nur für die Wahl des Rates geltenden Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG zurückführt, oder ob man ihn als speziellen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG begreift, ist er wegen seiner Bedeutung für das Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen.
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… Bei einem hier gemäß §§ 46a Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 33 Abs. 2 KWahlG für die Wahl der Bezirksvertretungen vorgesehenen Verhältniswahlsystem bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. …Diesen Anforderungen genügt zunächst das zur Verteilung der Sitze mit dem novellierten § 33 Abs. 2 KWahlG eingeführte Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte- Laguë/Schepers, das über § 46a Abs. 6 KWahlG auch bei der Verteilung der Sitze der Bezirksvertretung Anwendung findet. Dabei ist bei der Bewertung des Sitzverteilungsverfahrens zu berücksichtigen, dass die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl nicht verlangt, dass sich – bei einer ex-post Betrachtung – für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt „verhältnismäßiger“ Stimmerfolg realisiert haben muss.
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S (Remscheid) nimmt im Übrigen durch die vom Beklagten festgelegte Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen der Bezirke Süd, M und M1 – ohne dass es bei einer rechtlichen Prüfung hierauf ankäme – bei empirischer Betrachtung auch keine Sonderrolle ein.
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