Erstmals entschied der BGH in einem Urteil vom 11. März 2004 zur Haftung einer Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung (III ZR 274/03):
III. „… Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Schaden aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verantwortlich. “
1. Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei dem Betroffenen unmittelbar zu – meist atypischen und unvorhergesehenen – Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.
Hingegen stellte der BGH in einer jüngeren Entscheidung vom 19. Januar 2006 (III ZR 121/05) fest, dass Ansprüche jedenfalls dann nicht gegeben seien, wenn es sich um einen „Katastrophenregen“ handele:
Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte.
Ansprüche aus enteignendem Eingriff führen nicht zu Schadenersatzansprüchen gemäß den §§ 249 ff. BGB, sondern zu Entschädigungsansprüchen. Hier gelten eigene Regelungen.
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