Kommunen haben verschiedene Möglichkeiten ihr Serviceangebot in diversen Kooperationsformen effizienter zu gestalten. Schon seit dem 18. Jahrhundert erkannten dies die Städte und Gemeinden.
Der zuständige Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen stellt daher einige Kooperationsformen in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (im Folgenden: GkG) zur Auswahl:
– Gründung von Arbeitsgemeinschaften, §§ 2 ff. GkG,
– Bildung von Zweckverbänden, §§ 4 ff. GkG,
– Bildung gemeinsamer Kommunalunternehmen, §§ 27 ff. GKG,
– Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, §§ 23 ff. GkG.
Die am häufigsten praktizierte Zusammenarbeit lag in den Bereichen der Tourismusförderung, des Regionalmarketings, der Wasser- und Abwasserversorgung, der Informationstechnologie und der Volkshochschulen.
Im Gegensatz zu Remscheid haben Wuppertal und Solingen beispielsweise die Leitstelle der Feuerwehr und die Volkshochschule zusammengelegt.
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