Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen verlangt auch von den Kommunen und ihren Unternehmen, ihre Online-Auftritte so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung genutzt werden können, § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BGG NRW.
Durch die Regelungen des BGG wird das Gebot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes umgesetzt. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem BGG benennt in § 2 die einzuhaltenden und§ 2 Prinzipien und anzuwendende Standards
(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.
Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.
Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.
Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit heutigen und künftigen Technologien funktionieren.
(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) gelten als barrierefrei, wenn die Grundsätze nach Absatz 1 insbesondere so umgesetzt wurden, dass die Angebote die Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich der Priorität II des Anhangs der (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV -) des Bundes erfüllen.
Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie!