Kommunalverwaltung 2.0 und Behindertengleichstellung
Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen verlangt auch von den Kommunen und ihren Unternehmen, ihre Online-Auftritte so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung genutzt werden können, § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BGG NRW.
Durch die Regelungen des BGG wird das Gebot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes umgesetzt. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem BGG benennt in § 2 die einzuhaltenden und anzuwendenden Standards. Dies betrifft im Wesentlichen die Zugänglichkeit von Webinhalten für Web 1.0:
§ 2 Prinzipien und anzuwendende Standards
(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
· Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.
· Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.
· Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.
· Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit heutigen und künftigen Technologien funktionieren.
(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) gelten als barrierefrei, wenn die Grundsätze nach Absatz 1 insbesondere so umgesetzt wurden, dass die Angebote die Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich der Priorität II des Anhangs der BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV -) des Bundes erfüllen.


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