Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 letzte Alternative und Nr. 22 BauGB – Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen und Garagen mit ihren Einfahrten – können im Rahmen der Drittanfechtung einer Baugenehmigung und/oder ggf. sogar im Rahmen einer Normenkontrolle angegriffen werden.
In diesem Bereich ist insbesondere das Rücksichtnahmegebot zu beachten. Die Ausweisung von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich hinter Wohnhäusern aber auch Kundenstellplätze können hier problematisch werden.
Wichtigste Vorschrift für den Nachbarschutz bei Stellplätzen und Garagen ist § 12 BauNVO:
§ 12 Stellplätze und Garagen
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
§ 12 Abs. 3 BauNVO enthält wohl die wichtigste und klarste Vorschrift, aber auch § 12 Abs. 2 BauNVO gewährt Nachbarschutz. Allerdings bestimmt sich der „Bedarf“ sogar nach angrenzenden Wohngebieten mit anderen Bebauungsplänen.
Das Bauordnungsrecht der Länder kann ebenfalls dem Nachbarn Schutz gewähren. Hier kann insbesondere § 51 Abs. 7 S. 1 Bau NRW eine Rolle spielen:
§ 51 BauO NRW Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden.
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Ónderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
(4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass
1. notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert,
2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies rechtfertigen.
(5) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen auf Grund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2 untersagt oder eingeschränkt, so ist für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplätzen oder Garagen ein Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Den Geldbetrag zieht die Gemeinde ein. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.
(6) Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu verwenden
1. für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
2. für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder
3. für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es kann verlangt werden, dass an Stelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.
(9) Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertig gestellt war, Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze und Garagen entsprechend Absatz 2 nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Schließlich können auch Sichtbehinderungen, „Grenzgaragen“ und Angelegenheiten des Brandschutzes zu Ansprüchen des Nachbarn gegen den Bauherrn führen.
Friedrich von Grumbkow meint
Guten Tag,
in einer reinen Wohnstrasse in Dormagen hat ein Nachbar den Vorgarten seines Einfamilienhauses zu Parkplätzen umgewandelt. Dieser Maßnahme ist der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Parkraum wegen der Ausfahrt zum Opfer gefallen. Da die Straße insgesamt nur 4 Parkplätze aufwies und der Nachbar bereits 1 Garage mit Einfahrt sein eigen nennt, erscheint mir dieser Parkplatzluxus von 2 zusätzlichen Parkplätzen auf Kosten der Gemeinschaft als nicht hinnehmbar.
Das Bauamt mauert und zieht sich auf die Genehmigungsfreiheit zurück. M.E. hat aber eine genehmigungspflichtige Flächenumwidmung stattgefunden.
Schließlich muss ich für jedes temporäre Verkehrsschild eine Genehmigung einholen.
Für eine kurze Aufklärung wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
F. von Grumbkow