Im Anschluss an das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)“ vom 21. Juli 2010 werden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt.
Art. 91 e GG
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Gemäß dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ vom 3. August 2010 werden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Gemeinsame Einrichtungen ersetzt, § 44b Gemeinsame Einrichtung
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 b SGB II, und als Jobcenter bezeichnet, § 6d Jobcenter
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de) 6 d SGB II.
Die „gemeinsame Einrichtung“ wird gebildet von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger (Kreis oder große Städte) in deren Gebiet (§ 44 b Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SGB II).
§ 44 b Gemeinsame Einrichtung
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
…
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
…
§ 6 d Jobcenter
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a führen die Bezeichnung Jobcenter.
Daneben sieht das SGB II das sog. Optionsmodell § 6 a Zugelassene kommunale Träger
(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de) 6 a SGB II vor, nach dem kreisfreie Städte und Landkreise die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Zuständigkeit durchführen können, d. h. auch die Aufgaben der Agenturen für Arbeit übernehmen. Derzeit machen 106 kommunale Träger von dieser Möglichkeit Gebrauch (das Optionsmodell ist max. auf 1/4 der Grundsicherungsträger begrenzt). Alle Träger führen einheitlich die Bezeichnung „Jobcenter“, s. o. § 6 d SGB II.
Es bleibt abzuwarten, ob und welche tatsächlichen Auswirkungen die oben genannten Maßnahmen zur Neuorganisation haben.
AdPoint GmbH meint
Danke für die vielen Informationen zu diesem Thema.