Aus dem staatlichen Gewaltmonopol folgt zunächst der prinzipielle Ausschluss der Privatgewalt zur Durchsetzung wirklicher oder vermeintlicher Rechte im Verhältnis der Rechtsgenossen.
In den durch Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) abgesteckten Grenzen erlaubt ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse „in der Regel“ nur Angehörigen des öffentlichen Dienstes:
„Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“
Im Umkehrschluss ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Dritte nur im Ausnahmefall zulässig.
Im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit in Fußgängerzonen wurde die Problematik der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf private Dritte in der juristischen Literatur bereits mehrfach debattiert (vgl. dazu den Aufsatz von Krölls (Professor für Recht und Verwaltung an der ev. Fachhochschule für Sozialpädagogik Hamburg), Privatisierung der öffentlichen Sicherheit in Fußgängerzonen?, NVwZ 1999, 233 ff.). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Ablösung der staatlichen Primärzuständigkeit für die öffentliche Ordnung durch das Regime privatrechtsförmiger Ordnungsstiftung fragwürdig erscheint.
In der momentan in Remscheid geführten Debatte um die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private Sicherheitsdienste scheint es aber inhaltlich nicht um die Grenzen der Übertragung öffentlicher Hoheitsbefugnisse zu gehen, sondern um „Personalpoker“. Die Argumentation: Das Ordnungsamt habe zu wenig Mitarbeiter. Die Mitarbeiterzahl müsse erhöht werden.
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