Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr besteht nach § 24 Abs. 1 SGB VIII:
§ 24 – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) setzt diesen Anspruch des SGB VIII in Nordrhein-Westfalen um. Gemäß § 18 Abs. 2 S. 5 KiBiz können Eltern beim Abschluss des Vertrages mit dem Träger der Jugendhilfe zwischen den wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 oder 45 Sunden, vgl. Anlage zu § 19 KiBiz) wählen.
Inwieweit im Hinblick auf die verschiedenen Betreuungszeiten allerdings ein Anspruch auf eine „bedarfsgerechte Versorgung“ besteht, ist gerichtlich noch nicht geklärt worden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 31. Oktober 2008 (24 K 4850/08) ausdrücklich offen gelassen, ob ein subjektiver Rechtsanspruch der Eltern auf das Vorhalten eines bedarfsgerechten Angebots an bestimmten Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen besteht. Ein solcher Anspruch wurde vom OVG Münster für schulpflichtige Kinder in einer Tageseinrichtung verneint (Beschluss vom 26. Juni 2008, – 12 B 799/08).
vgl. auch die Ausführungen in dem Artikel „Elternbeiträge gemäß dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KinderÂbildungsÂgesetz – KiBiz)“
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