Beschluss des VGA Köln im Eilverfahren (vom 26. Febr. 2009 – 10 K 619/09)
Das Land machte über die Bezirksregierung die Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule in Bonn von der Bedingung abhängig, dass mindestens ein Drittel der angemeldeten und aufgenommenen Kinder der Gesamtschule eine Gymnasialempfehlung besitzen. Nur 30 der 156 hatten aber eine derartige „Gymnasialempfehlung“.
Das Verwaltungsgericht Köln sah diese Nebenbestimmung der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Errichtung der Gesamtschule als rechtswidrig an, da die Stadt einen Anspruch auf Errichtung habe, wenn insgesamt 112 Anmeldungen vorliegen und der Schulleiter eine nachvollziehbare Entscheidung zur Wahrung des Prinzips der Leistungsheterogenität getroffen habe.
Nach § 81 Abs. 3 S. 1 SchulG bedarf der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule der Genemigung durch die Schulaufsichtsbehörde. § 82 Abs. 1 und 7 SchulG besagen, dass eine Gesamtschule bis Klasse 10 mindestens 4 Klassen mit 28 Schülern haben muss (= 112 Schüler). In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreit von 42 Schülern erforderlich, § 82 Abs. 8 S. 1 SchulG.
Zwar lagen nur 30 Anmeldungen mit einer Gymnasialempfehlung vor, dennoch habe der kommissarische Leiter der zu errichtenden Gesamtschule seine Entscheidung im Hinblick auf das Prinzip der Leistungsheterogenität nachvollziehbar begründet. Die Schulaufsichtsbehörde dürfe ihre Überlegungen nicht an die Stelle des Schulleiters setzen. Außerdem gehe sogar die Aufsichtsbehörde davon aus dass die Stadt Bonn ein für vier Gesamtschulen ausreichendes Potential an leistungsstarken Kindern habe.
Es bleibt abzuwarten, ob die Schule schließlich in der Zukunft die Anforderungen des § 82 Abs. 8 SchulG (Oberstufe mit mindestens 42 Schülern) erfüllen wird. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob das Land zukünftig die Regelungen des Schulgesetzes an seinen jetzigen Willen – die Errichtung von Gesamtschulen restriktiver zu handhaben – anpasst.
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