Eine Gemeinde muss für die Folgen eines Sturzes eines Schülers auf dem eisglatten Zebrastreifen vor der Schule bei Schulbeginn haften. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedenfalls dann, wenn es der Gemeinde nicht gelingt, den in diesem Fall gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (Urteil vom 11.05.2005; Az.: 1 U 209/04).
Erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht nicht, so haftet sie ggf. nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
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