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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; Art. 34 GG</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/art-34-gg/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 15:17:39 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Streupflicht vor Immobilien der Gemeinde</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/streupflicht-vor-immobilien-der-gemeinde/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/streupflicht-vor-immobilien-der-gemeinde/#comments</comments> <pubDate>Mon, 21 Dec 2009 09:06:21 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Amtshaftung]]></category> <category><![CDATA[Art. 34 GG]]></category> <category><![CDATA[Winterdienst]]></category> <category><![CDATA[§ 839 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1983</guid> <description><![CDATA[Eine Gemeinde muss für die Folgen eines Sturzes eines Schülers auf dem eisglatten Zebrastreifen vor der Schule bei Schulbeginn haften. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedenfalls dann, wenn es der Gemeinde nicht gelingt, den in diesem Fall gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (Urteil vom 11.05.2005; Az.: 1 U 209/04). [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Gemeinde muss für die Folgen eines Sturzes eines Schülers auf dem eisglatten Zebrastreifen vor der Schule bei Schulbeginn haften. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedenfalls dann, wenn es der Gemeinde nicht gelingt, den in diesem Fall gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (Urteil vom 11.05.2005; Az.: 1 U 209/04).</p><p>Erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht nicht, so haftet sie ggf. nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/streupflicht-vor-immobilien-der-gemeinde/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Überwachung der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ueberwachung-der-raeum-und-streupflicht-durch-die-gemeinde/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ueberwachung-der-raeum-und-streupflicht-durch-die-gemeinde/#comments</comments> <pubDate>Mon, 21 Dec 2009 09:02:10 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Amtshaftung]]></category> <category><![CDATA[Art. 34 GG]]></category> <category><![CDATA[Winterdienst]]></category> <category><![CDATA[§ 839 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1979</guid> <description><![CDATA[Das OLG Nürnberg entschied durch Urteil auf die Schadensersatzklage eines Anliegers, der im Winter auf einem Rad- und Gehweg gestürzt war, dass eine Gemeinde, die durch Satzung die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat, deren Erfüllung durch die Anlieger überwachen muss. Allerdings geht die Pflicht nicht so weit, dass die Gemeinde eine lückenlose [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Nürnberg entschied durch Urteil auf die Schadensersatzklage eines Anliegers, der im Winter auf einem Rad- und Gehweg gestürzt war, dass eine Gemeinde, die durch Satzung die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat, deren Erfüllung durch die Anlieger überwachen muss. Allerdings geht die Pflicht nicht so weit, dass die Gemeinde eine lückenlose Überwachung der Straßenanlieger gewährleisten muss (Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: 4 U 2611/05).</p><p>Allerdings ist die Gemeinde nicht zu einer lückenlosen Überwachung der Straßenanlieger verpflichtet. Ein Geschädigter muss regelmäßig beweisen können, seit wann die Streupflicht verletzt wurde. Ein Geschädigter muss den Nachweis führen, dass die Einhaltung der erforderlichen Kontrolle den Unfall hätte vermeiden können.</p><p>Erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht nicht, so haftet sie ggf. nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ueberwachung-der-raeum-und-streupflicht-durch-die-gemeinde/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>3</slash:comments> </item> <item><title>Amtshaftung wegen unzureichender Entwässerung einer Straße</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftung-wegen-unzureichender-entwaesserung-einer-strasze/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftung-wegen-unzureichender-entwaesserung-einer-strasze/#comments</comments> <pubDate>Tue, 04 Aug 2009 14:33:40 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Amtshaftung]]></category> <category><![CDATA[Art. 34 GG]]></category> <category><![CDATA[§ 839 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1710</guid> <description><![CDATA[Zur Straßenbaulast gehört die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen. Diese Verpflichtung obliegt den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) i. V. m. §§ 43 und 44 StrWG für die Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten. Gemäß § 9a Abs. 1 StrWG stellt sich die Unterhaltung und der Bau der Straßen als [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Zur Straßenbaulast gehört die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen. Diese Verpflichtung obliegt den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) i. V. m. §§ 43 und 44 StrWG für die Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten. Gemäß § 9a Abs. 1 StrWG stellt sich die Unterhaltung und der Bau der Straßen als Amtspflicht dar (die Vorschriften sind unten auszugsweise aufgeführt). Ein Verstoß gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und zum ordnungsgemäßen Bau führt also zu einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass der Straßenbaulastträger zwar nicht verpflichtet ist, eine Kanalisation einzurichten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Wirtschaftliche Gründe könnten dafür sprechen, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht zu groß zu bemessen. Aber: dies entzieht sich einer schematischen Betrachtung!</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Der &#8220;Berechnungsregen&#8221; könne &#8211; auch bei längeren &#8220;Wiederkehrzeiten&#8221; &#8211; dann nicht alleiniger Maßstab für die Dimensionierung der Anlage sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch eine auf ihn zugeschnittene Anlage außerstande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Es bedürfe einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topografischen Gegebenheiten (BGHZ 109, 8 (10f.).</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Also: Der Bürger hat einen Anspruch darauf, vor Gefahren von Überschwemmungen geschützt zu werden!</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal"><blockquote><h1><span
class="evzaehlung"><span
style="font-size: 12pt; font-weight: normal;">§ 9 StrWG NRW </span></span><span
class="evueberschrift"><span
style="font-size: 12pt; font-weight: normal;">Straßenbaulast </span></span></h1><p>(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.</p><h1><span
class="evzaehlung"><span
style="font-size: 12pt; font-weight: normal;">§ 9 StrWG NRW </span></span><span
class="evueberschrift"><span
style="font-size: 12pt; font-weight: normal;">Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit </span></span></h1><p>(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das Gleiche gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit.</p><p
class="MsoNormal"></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftung-wegen-unzureichender-entwaesserung-einer-strasze/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Amtshaftungsansprüche gegen eine Gemeinde  – unebener Gehweg</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftungsansprueche-gegen-eine-gemeinde-unebener-gehweg/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftungsansprueche-gegen-eine-gemeinde-unebener-gehweg/#comments</comments> <pubDate>Tue, 04 Aug 2009 11:15:29 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Amtshaftung]]></category> <category><![CDATA[Art. 34 GG]]></category> <category><![CDATA[§ 839 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1706</guid> <description><![CDATA[Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste sich in dem folgenden Fall mit Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde beschäftigen: Die Klägerin stürzte über eine ca. 3 cm hohe Verwerfung des Gehweges, die durch Wurzelwerk des nebenstehenden Baues entstanden war. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen. In dem Urteil vom 17. März 2009 (2 U 29/08) stellte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste sich in dem folgenden Fall mit Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde beschäftigen:<br
/> <br
/></br><br
/> Die Klägerin stürzte über eine ca. 3 cm hohe Verwerfung des Gehweges, die durch Wurzelwerk des nebenstehenden Baues entstanden war. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.</p><p>In dem Urteil vom 17. März 2009 (2 U 29/08) stellte das OLG fest, dass bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, ein Niveauunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde begründet, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist.</p><p>Zur Begründung führt das OLG aus:</p><blockquote><p>Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.</p><p>Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Würdigung keine Veranlassung. Nach den von dem Landgericht zutreffend angewandten &#8211; und auch von dem Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen &#8211; Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige &#8211; von besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen &#8211; in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so auch OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für die Nutzer eines Gehweges. Gehwege sind daher möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherungserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2007, 2 U 9/07). Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung ausgeführt hat &#8211; und hieran auch im Streitfall festhält &#8211; stellt die Höhendifferenz von 2 cm &#8211; 2,5 cm, die der Fußgänger nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 &#8211; 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469) hinzunehmen hat, keine starre Grenze dar. Sie kann &#8211; wenn besondere Umstände vorliegen &#8211; nach unten, aber auch nach oben abweichen. Aus den in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegten Gründen begründet vorliegend die von der Klägerin behauptete Höhendifferenz von 3 cm keine Pflichtverletzung der Beklagten.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftungsansprueche-gegen-eine-gemeinde-unebener-gehweg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftungsansprueche-gemaesz-839-bgb-gegen-eine-gemeinde/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftungsansprueche-gemaesz-839-bgb-gegen-eine-gemeinde/#comments</comments> <pubDate>Mon, 22 Jun 2009 07:34:35 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Art. 34 GG]]></category> <category><![CDATA[Baugenehmigung]]></category> <category><![CDATA[§ 839 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1355</guid> <description><![CDATA[Nachfolgend weise ich auf zwei ältere Urteile zu Amtshaftungsansprüchen gegen eine Gemeinde wegen Erteilung einer falschen Auskunft hin: 1. In dem ersten Fall erwarb der Anspruchsteller mit notariellem Vertrag ein Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von  32.000,00 DM im Gebiet eines Bebauungsplans. Ein Bediensteter einer Gemeinde teilte demgemäß mit, dass das Grundstück im Gebiet [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend weise ich auf zwei ältere Urteile zu Amtshaftungsansprüchen gegen eine Gemeinde wegen Erteilung einer falschen Auskunft hin:</p><p>1. In dem ersten Fall erwarb der Anspruchsteller mit notariellem Vertrag ein Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von  32.000,00 DM im Gebiet eines Bebauungsplans. Ein Bediensteter einer Gemeinde teilte demgemäß mit, dass das Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplanes liege. In einem gerichtlichen Verfahren wurde die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt und der Anspruchsteller konnte nicht mehr bauen.</p><p>Das OLG Saarbrücken verneinte Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegenüber der Gemeinde. Die erteilte Auskunft sei nicht in einer Amtshaftungsansprüche auslösenden Art und Weise unrichtig, wenn der betroffene Bebauungsplan von der Gemeinde ordnungsgemäß als Satzung beschlossen und bekannt gemacht worden ist und erst danach die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird. Den Gemeindebediensteten traf vor der Erteilung der Auskunft nicht die Pflicht, den Bebauungsplan auf Nichtigkeitsgründe zu überprüfen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. Dezember 1997, 4 U 105/97).</p><p>2. In dem zweiten Fall hatte der Stadtdirektor dem Rechtsvorgänger des Anspruchstellers mitgeteilt, dass &#8220;gegen das (gewerbliche) Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen&#8221;. Eine Baugenehmigung wurde erteilt, aber durch Nachbarn erfolgreich angegriffen.</p><p>Das OLG Düsseldorf verneinte auch hier Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB (OLG Düsseldorf vom 21.01.1993, 18 U 129/92).</p><p>- Die fehlerhafte Baugenehmigung begründet keine Ansprüche aus Amtspflichtverletzung, weil ein Bauherr eines gewerblichen Bauvorhabens bei Widerständen aus der Nachbarschaft das Risiko eines Schadens bewusst auf sich nehme.</p><p>- Eine bloße Auskunft, die nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage oder einer Zusicherung erteilt worden sei, begründe jedenfalls dann keine Amtshaftungsansprüche, wenn sie nicht den Schutzzweck hatte, den Anspruchsteller vor schädigenden Vermögensdispositionen zu bewahren.</p><p>Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen fehlerhafter Auskunft nur schwer durchsetzbar sind.</p><p>(zu Amtshfatungsansprüchen vgl. auch hier im Forum den Artikel (<a
title="Amtshaftungsansprüche gegen eine Gemeinde" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/schadenersatzanspruch-des-bauherrn-gegenueber-der-gemeinde-bei-rechtswidrig-erteilter-baugenehmigung/">&#8220;Schadenersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhaft erteilter Baugenehmigung&#8221;</a>)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/amtshaftungsansprueche-gemaesz-839-bgb-gegen-eine-gemeinde/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber der Gemeinde bei rechtswidrig erteilter Baugenehmigung</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/schadenersatzanspruch-des-bauherrn-gegenueber-der-gemeinde-bei-rechtswidrig-erteilter-baugenehmigung/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/schadenersatzanspruch-des-bauherrn-gegenueber-der-gemeinde-bei-rechtswidrig-erteilter-baugenehmigung/#comments</comments> <pubDate>Thu, 02 Apr 2009 10:14:48 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Art. 34 GG]]></category> <category><![CDATA[Baugenehmigung]]></category> <category><![CDATA[BauO]]></category> <category><![CDATA[§ 839 BGB]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/04/02/schadenersatzanspruch-des-bauherrn-gegenuber-der-gemeinde-bei-rechtswidrig-erteilter-baugenehmigung/</guid> <description><![CDATA[Das OLG Jena musste sich in einem Urteil vom 24. November 1998 (3 U 294/98) mit dem Sachverhalt befassen, dass einem Bauherrn eine rechtswidrige Baugenehmigug erteilt wurde. Der Bebauungsplan setzte 2 Wohneinheiten für ein Haus fest. Die Baugenehmigung wurde aber für 2 Häuser mit je 5 Wohneinheiten erteilt. Der Bau der beiden Häuser mit je [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Jena musste sich in einem Urteil vom 24. November 1998 (3 U 294/98) mit dem Sachverhalt befassen, dass einem Bauherrn eine rechtswidrige Baugenehmigug erteilt wurde. Der Bebauungsplan setzte 2 Wohneinheiten für ein Haus fest. Die Baugenehmigung wurde aber für 2 Häuser mit je 5 Wohneinheiten erteilt. Der Bau der beiden Häuser mit je 5 Wohneinheiten war schon weit fortgeschritten. Schließlich musste der Bauherr dem Grundstücksnachbarn dessen Drittwiderspruchsrecht für 88.000,00 DM &#8220;abkaufen&#8221;.</p><p>Grundsätzlich bejahte das OLG Jena einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber der Kommune wegen der pflichtwidrigen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Im Rahmen des &#8220;Vorteilsausgleichs&#8221; nach allgemeinen Schadensrecht stellte das OLG aber fest, dass insgesamt 6 Wohneinheiten mehr gebaut werden konnten (statt lediglich 2 Häuser mit je 2 Wohneinheiten 2 Häuser mit je 5 Wohneinheiten). Dadurch sei ein Vorteil des Bauherrn entstanden, der angerechnet werden müsse.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/schadenersatzanspruch-des-bauherrn-gegenueber-der-gemeinde-bei-rechtswidrig-erteilter-baugenehmigung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>3</slash:comments> </item> </channel> </rss>
