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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; BVerfG</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/bundesverfassungsgericht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 13:31:53 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Wahlcomputer verfassungswidrig</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlcomputer-verfassungswidrig/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlcomputer-verfassungswidrig/#comments</comments> <pubDate>Fri, 28 Aug 2009 08:20:19 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[BVerfG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1812</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 3. März 2009 das Urteil über zwei Wahlprüfungsbeschwerden, die sich gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 richteten (2 BvC 3/07 und 4/07; Link: Urteil des BVerfG vom 3. März 2009). Das BVerfG entschied, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 3. März 2009 das Urteil über zwei Wahlprüfungsbeschwerden, die sich gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 richteten (2 BvC 3/07 und 4/07; Link: <a
title="Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von Wahlcomputern" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html" target="_blank">Urteil des BVerfG vom 3. März 2009</a>).</p><p>Das BVerfG entschied, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Alle wesentlichen Schritte der Wahl müssten öffentlich überprüfbar sein, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Danach sei es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit des Einsatzes von Wahlgeräten!</p><p>Allerdings lauten die Kernsätze des Urteils:</p><blockquote><p>&#8220;¦ Die Wahlgeräte ermöglichten keine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung, da wegen der ausschließlich elektronischen Erfassung der Stimmen auf einem Stimmspeichermodul weder Wähler noch Wahlvorstände oder im Wahllokal anwesende Bürger die unverfälschte Erfassung der abgegebenen Stimmen überprüfen konnten. Auch die wesentlichen Schritte bei der Ergebnisermittlung konnten von der Öffentlichkeit nicht nachvollzogen werden. Es reichte nicht aus, dass anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden konnte. &#8220;¦</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlcomputer-verfassungswidrig/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die ARGEn als unzulässige Mischverwaltung – wie geht es weiter?</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-argen-als-unzulaessige-mischverwaltung-wie-geht-es-weiter/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-argen-als-unzulaessige-mischverwaltung-wie-geht-es-weiter/#comments</comments> <pubDate>Tue, 21 Jul 2009 14:10:44 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[ARGE]]></category> <category><![CDATA[BVerfG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1469</guid> <description><![CDATA[Die zwischen den Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaften sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die &#8220;Jobcenter&#8221; sind für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständig. Die Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur und kommunalen Trägern sind &#8220;nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen&#8221;, betonte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Kommunen werden dadurch in [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die zwischen den Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaften sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die &#8220;Jobcenter&#8221; sind für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständig. Die Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur und kommunalen Trägern sind &#8220;nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen&#8221;, betonte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Kommunen werden dadurch in ihrem &#8220;Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung&#8221; verletzt.</p><p>Der entsprechende Leitsatz des Urteils vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 u. a.) lautet:</p><blockquote><p>Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.</p></blockquote><p>Aber wie geht es weiter?</p><p>Ein erster Versuch einer Organisationsreform ist am 17. März 2009 gescheitert. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte einen Kompromissvorschlag von Bundesarbeitsminister Scholz und den Ministerpräsidenten Beck und Rüttgers ab. Die ARGEn sollten zu &#8220;Zentren für Arbeit und Grundsicherung&#8221; werden. Durch eine Grundgesetzänderung sollte eine zulässige Form der Mischverwaltung geschaffen werden.</p><p>Nach den Wahlen im 3. Quartal 2009 muss eine Lösung gefunden werden, wie mit den ARGEn weiter verfahren wird. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass die unzulässige Vorschrift des § 44 b SGB II nur bis zum Ende des Jahres 2010 anwendbar sei. Die Zeit dürfte knapp werden.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/die-argen-als-unzulaessige-mischverwaltung-wie-geht-es-weiter/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Anspruch eines behinderten Schülers auf  Besuch der Regelschule bei Vorliegen einer entsprechenden Empfehlung &#8211; Pflichten des Schulträgers</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/anspruch-eines-behinderten-schuelers-auf-besuch-der-regelschule-bei-vorliegen-einer-entsprechenden-empfehlung-pflichten-des-schultragers/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/anspruch-eines-behinderten-schuelers-auf-besuch-der-regelschule-bei-vorliegen-einer-entsprechenden-empfehlung-pflichten-des-schultragers/#comments</comments> <pubDate>Fri, 03 Apr 2009 07:39:58 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[BVerfG]]></category> <category><![CDATA[SchulG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/04/03/anspruch-eines-behinderten-schulers-auf-besuch-der-regelschule-bei-vorliegen-einer-entsprechenden-empfehlung-pflichten-des-schultragers/</guid> <description><![CDATA[In einem Beschluss vom 8. Oktober 1997 stellte das Bundesverfassungsgericht zum Verbot der Benachteiligung Behinderter im Schulwesen fest: &#8220;Eine Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz dar. Eine solche Benachteiligung ist aber gegeben, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In einem Beschluss vom 8. Oktober 1997 stellte das Bundesverfassungsgericht zum Verbot der Benachteiligung Behinderter im Schulwesen fest:</strong></p><p>&#8220;Eine Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz dar. Eine solche Benachteiligung ist aber gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorischer Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.&#8221;</p><p>Ein Anspruch eines behinderten Schülers kann also ggf. sehr wohl aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes folgen!</p><p>In Nordrhein-Westfalen haben diese Grundsätze u. a. in §§ 19, 20 SchulG ihren Niederschlag gefunden. Weiterhin werden sich wahrscheinlich in der fein ausdifferenzierten Gesetzgebung und den Regelungen zum SchulwesenÂ an anderer StelleÂ noch Normen finden lassen, die ebenfalls einen Anspruch auf Beschulung in der Regelschule begründen.</p><p>Schon oft wurde um eine integrative Beschulung gestritten &#8211; allerdings ging es hier oft um Eltern, die Ihren Kindern eine Beschulung in einer &#8220;normalen Schule&#8221; ermöglichen wollten, obwohl eine entsprechende Empfehlung nicht vorlag. Hier liegt aber eine Empfehlung vor!</p><p>M. E. sollte der Zugang zur Regelschule jedenfalls dann ermöglicht werden, wenn eine entsprechende Empfehlung zur integrativen Betreuung vorliegt &#8211; damit dürfte allen gedient sein. Die nichtbehinderten Schüler können von ihren behinderten Mitschülern lernen und umgekehrt. Eine teure Sonderbeschulung wird vermieden! U. a. diese Kostenüberlegung sollte die Schulträger dazu veranlassen, ihre Regelschulen so zu organisieren, dass sie &#8211; soweit wie möglich &#8211; behinderte Schüler aufnehmen können. Einrichtungen z. B. im Rahmen der Barrierefreiheit kommen ohnehin allen Schülern und Lehrern zugute. Inwieweit hieraus schließlich ein Anspruch des behinderten Schülers gegenüber dem Schulträger folgen kann, kann ich aber nicht absehen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/anspruch-eines-behinderten-schuelers-auf-besuch-der-regelschule-bei-vorliegen-einer-entsprechenden-empfehlung-pflichten-des-schultragers/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> </channel> </rss>
