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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; ehrenamtliche Tätigkeit</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/ehrenamtliche-tatigkeit/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 15:17:39 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-sachkundige-buerger-in-der-gemeindeordnung/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-sachkundige-buerger-in-der-gemeindeordnung/#comments</comments> <pubDate>Tue, 11 Aug 2009 20:32:38 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Ausschuss]]></category> <category><![CDATA[ehrenamtliche Tätigkeit]]></category> <category><![CDATA[Fraktion]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Hauptsatzung]]></category> <category><![CDATA[sachkundige Bürger]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1742</guid> <description><![CDATA[Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. &#8220;sachkundiger Bürger&#8221; bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden &#8211; wie die Ratsmitglieder &#8211; in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. &#8220;sachkundiger Bürger&#8221; bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden &#8211; wie die Ratsmitglieder &#8211; in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze des § 58 GO NW sind unten auszugsweise abgedruckt.</p><p>In der Praxis werden Positionen von &#8220;sachkundigen Bürgern&#8221; dazu genutzt, verdiente Funktionäre sinnvoll einzusetzen bzw. zu versorgen oder auch eifrige Nachwuchskräfte auf die Arbeit im Rat vorzubereiten. Sachkundige Bürger haben in der Regel Ansprüche auf Entschädigungen.</p><p>Den sachkundigen Bürger gibt es z. B. gemäß der Hauptsatzung der Stadt Remscheid (Link: <a
title="Hauptsatzung Remscheid" href="http://www.remscheid.de/rathaus-und-politik/medienpool/ortsrecht/0.13.4_100_Hauptsatzung.pdf" target="_blank">Hauptsatzung Remscheid</a>) auch für verschiedene Beiräte. So nennt die Hauptsatzung in Remscheid den Ausländerbeirat gemäß § 27 GO NW (Abschnitt V der Hauptsatzung), den Seniorenbeirat, den Behindertenbeirat und den Jugendrat (Abschnitt V der Hauptsatzung, 19.1. bis 19.4.). Bei den Beiräten handelt es sich in der Regel nicht um Ausschüsse, sondern um informelle Gremien zur politischen Vorklärung der Willensbildung im Rat.</p><blockquote><p><strong>§ 58 GO NRW Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren</strong></p><p>&#8230;</p><p>(1) &#8230; Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.</p><p>(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.</p><p>(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt AbsatzÂ 3 SatzÂ 1 und 2 entsprechend.</p><p>&#8230;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-sachkundige-buerger-in-der-gemeindeordnung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>33</slash:comments> </item> <item><title>Keine Zeitgutschrift bei Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/keine-zeitgutschrift-bei-tatigkeit-als-ehrenamtlicher-richter-wahrend-der-gleitzeit/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/keine-zeitgutschrift-bei-tatigkeit-als-ehrenamtlicher-richter-wahrend-der-gleitzeit/#comments</comments> <pubDate>Mon, 06 Apr 2009 19:04:11 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[ehrenamtliche Tätigkeit]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/04/06/keine-zeitgutschrift-bei-tatigkeit-als-ehrenamtlicher-richter-wahrend-der-gleitzeit/</guid> <description><![CDATA[In den Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts findet sich unter Nr. 9/09 ein Hinweis auf ein Urteil vom 22. Januar 2009, das für manchen Ehrenämtler aus dem Öffentlichen Dienst interessant sein dürfte. § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verpflichtet die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zuständigkeitsbereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) nicht dazu, Arbeitnehmern, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In den Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts findet sich unter Nr. 9/09 ein Hinweis auf ein Urteil vom 22. Januar 2009, das für manchen Ehrenämtler aus dem Öffentlichen Dienst interessant sein dürfte.</strong></p><p><strong><br
/> </strong></p><p>§ 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verpflichtet die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zuständigkeitsbereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) nicht dazu, Arbeitnehmern, die ihr Amt als ehrenamtliche Richter zu einer Zeit ausüben, in der sie nach einem für das Arbeitsverhältnis geltenden flexiblen Arbeitszeitmodell Gleitzeit in Anspruch nehmen können, eine Zeitgutschrift zu gewähren.&#8221;</p><p>Kurz: nur innerhalb der Kernarbeitszeiten muss der Arbeitgeber eine Zeitgutschrift für den ehrenamtlichen DienstÂ  gewähren!</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/keine-zeitgutschrift-bei-tatigkeit-als-ehrenamtlicher-richter-wahrend-der-gleitzeit/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
