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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; KAG</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/kag/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 13:31:53 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Das Steuerfindungsrecht der Gemeinden</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/#comments</comments> <pubDate>Fri, 06 Nov 2009 09:41:40 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <category><![CDATA[Steuern]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1959</guid> <description><![CDATA[§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) gibt den Gemeinden in NRW ein eigenes &#8220;Steuerfindungsrecht&#8221;. Wo liegen die Grenzen des Steuerfindungsrechts? Die kommunale Steuerhoheit wird als Bestandteil der Finanzhoheit aus der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG hergeleitet. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder eine Befugnis zur Steuererhebung hinsichtlich der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) gibt den Gemeinden in NRW ein eigenes &#8220;Steuerfindungsrecht&#8221;.</p><p>Wo liegen die Grenzen des Steuerfindungsrechts?<br
/> <br
/></br><br
/> Die kommunale Steuerhoheit wird als Bestandteil der Finanzhoheit aus der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2  S. 3 GG hergeleitet. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder eine Befugnis zur Steuererhebung hinsichtlich der &#8220;Verbrauchssteuern&#8221; und &#8220;Aufwandssteuern&#8221;. Dieses Recht hat Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden durch § 3 KAG übertragen.</p><p>Die gängigsten gemeindlichen Steuern sind Hundesteuern, Vergnügungssteuer und die Zweitwohnungssteuer.</p><p>In der jüngeren Vergangenheit wurde das Steuerfindungsrecht der Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuer thematisiert. So entschied das Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2009 in einem Urteil zu dem &#8220;Aufwandsbegriff&#8221; in Art. 105 Abs. 2 a GG:</p><blockquote><p>1. Die Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines &#8220;allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen&#8221; veranlassten Aufwands kennt das Recht der Aufwandsteuer nicht.</p><p>2. Der Satzungsgeber darf im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Zweitwohnungssteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind (wie Urteil vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24).</p><p>3. Eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG für das Innehaben einer Zweitwohnung setzt die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über eine Erstwohnung nicht voraus (wie Urteil vom 17. September 2008, a. a.O.).</p><p>4. Das nach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann (wie Urteil vom 13. Mai 2009 BVerwG 9 C 8.08).</p><p>5. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kommt es nicht darauf an, ob das Innehaben der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält. Steuergegenstand ist nicht das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern der in dem Innehaben der Zweitwohnung liegende Aufwand.</p><p>6. Das Gebot der Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn ein Satzungsgeber die Zweitwohnung Studierender der Zweitwohnungssteuer unterwirft, dem therapeutischen Wohnen dienende Nebenwohnungen aber aus der Besteuerung herausnimmt. In der sozialpolitischen Zielsetzung, bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht auszunehmen, liegt ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>3</slash:comments> </item> <item><title>Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Sozialstaatsprinzip</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-gemaesz-art-3-abs-1-gg-und-sozialstaatsprinzip/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-gemaesz-art-3-abs-1-gg-und-sozialstaatsprinzip/#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 09:34:50 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <category><![CDATA[KiBiz]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1933</guid> <description><![CDATA[Im Abgabenrecht beinhaltet das Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, bei der Abgabenerhebung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das OVG Bremen führte zur Staffelung der Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern in einem Urteil vom 16. Juni 1987 aus (1 BA 78/86): 1. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Im Abgabenrecht beinhaltet das Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, bei der Abgabenerhebung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen  den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.<br
/> <br
/></br><br
/> Das OVG Bremen führte zur Staffelung der Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern in einem Urteil vom 16. Juni 1987 aus (1 BA 78/86):</p><blockquote><p>1. Eine landesrechtliche Regelung der Kindergartenentgelte darf die Form der Gebühr vorsehen; sie muss so strukturiert sein, dass sie die Belastung der Eltern in den vom Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 81) gezogenen Grenzen hält. Eine soziale Staffelung der Gebührenhöhe nach dem Einkommen ist danach nicht nur zulässig, sondern geboten. Die rechtstechnische Ausgestaltung der Staffelung ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung.<br
/> 2. Verfassungsrecht steht einer sozialen Staffelung der Belastung der Eltern nicht entgegen (Ableitung aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Gebührenrecht).</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-gemaesz-art-3-abs-1-gg-und-sozialstaatsprinzip/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Art. 3 Abs. 1 GG – Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-art-3-abs-1-gg-typengerechtigkeit-und-verwaltungspraktikabilitaet/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-art-3-abs-1-gg-typengerechtigkeit-und-verwaltungspraktikabilitaet/#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 09:19:54 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1928</guid> <description><![CDATA[Gemäß dem BVerwG fordert der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Abgabenrecht nicht eine &#8220;sklavische&#8221; Differenzierung der Gebührenregelungen im Einzelfall. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden wird. Es gilt der Grundsatz der &#8220;Typengerechtigkeit&#8221;. Dieser Grundsatz gestattet, von Differenzierungen abzusehen. Zur Erheben von Entwässerungsgebühren bei unterbliebener [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß dem BVerwG fordert der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Abgabenrecht nicht eine &#8220;sklavische&#8221; Differenzierung der Gebührenregelungen im Einzelfall. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden wird. Es gilt der Grundsatz der &#8220;Typengerechtigkeit&#8221;. Dieser Grundsatz gestattet, von Differenzierungen abzusehen.<br
/> <br
/></br><br
/> Zur Erheben von Entwässerungsgebühren bei unterbliebener Erhebung von Anschlussgebühren entschied das BVerwG am 16. September 1981 (8 C 48/81) zu dem Sachverhalt, dass Anschlussgebühren nicht erhoben worden waren und demzufolge in den Benutzungsgebühren höhere Kosten zu decken waren. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke durch die Benutzungsgebühren unzulässig belastet würden. Die angeschlossenen Grundstückseigentümer müssten nämlich auf für die nicht angeschlossenen &#8211; aber bebaubaren &#8211; Grundstücke zahlen. Dies, obwohl auch die (noch) nicht angeschlossenen Grundstücke einen Vorteil durch die Erschließung hatten:</p><blockquote><p>&#8220;¦<br
/> Eine solche Ungleichbehandlung führt jedoch nur bei Vorliegen einer besonderen Sachlage zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber und damit auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet nur eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zulässt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem &#8220;Typ&#8221; entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Insbesondere kann auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Dass die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft, keine Beiträge, sondern nur (erhöhte) Benutzungsgebühren zu erheben, der Verwaltungspraktikabilität dient, liegt auf der Hand. Eine solche Entscheidung vermeidet das Verwaltungsverfahren der Beitragserhebung, welches überdies streitanfälliger als das Verwaltungsverfahren der Gebührenerhebung ist. Die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet. Der Senat sieht diese Grenze grundsätzlich dann als überschritten an, wenn der Anteil der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke an den Grundstücken, die einen Vorteil i. S. des § 8 Abs. 1 KAG von der Abwasseranlage erlangen, mehr als 20 % beträgt. &#8220;¦<br
/> &#8220;¦</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-art-3-abs-1-gg-typengerechtigkeit-und-verwaltungspraktikabilitaet/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Verbindlichkeit von Vereinbarungen über Abgaben</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/verbindlichkeit-von-vereinbarungen-ueber-abgaben/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/verbindlichkeit-von-vereinbarungen-ueber-abgaben/#comments</comments> <pubDate>Mon, 14 Sep 2009 15:28:30 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1873</guid> <description><![CDATA[Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt Vereinbarungen über Abgaben insoweit aus, als diese nicht vom Gesetz zugelassen sind. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten und hat in der Regel die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung zur Folge. Aber: Gemäß § 133 Abs. 3 S. 5 BBauG kann [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt Vereinbarungen über Abgaben insoweit aus, als diese nicht vom Gesetz zugelassen sind. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten und hat in der Regel die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung zur Folge.<br
/> <br
/></br><br
/> Aber: Gemäß § 133 Abs. 3 S. 5 BBauG kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Die Ablösung der Abgabe bewirkt dann die endgültige Tilgung vor deren Entstehung.</p><p>Unabhängig davon setzt das Erschließungsbeitragsrecht Ablösungsverträgen jedoch eine absolute (Missbilligungs-) Grenze, die überschritten ist, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsabrechung herausstellt, dass der Beitrag, der dem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsvertrags ausmacht Auszug aus dem Leitsatz des BVerwG zu einem Urteil vom 9. September 1990 (8 C 36/89).</p><p>-	zu Kommunalabgaben allgemein vgl. auch hier im Forum die Seite &#8220;Kommunalabgaben&#8221; (Link: <a
title="Kommunalabgaben" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/">Kommunalabgaben</a>)<br
/> -	zum vertraglichen Verzicht auf Abgaben siehe auch hier im Forum den Artikel &#8220;zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau- bzw. Straßenausbaubeiträge (Link: &#8220;<a
title="zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau- und Straßenausbaubeiträgen" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zum-vertraglichen-verzicht-auf-straszenbau-und-straszenausbaubeitraege/">vertraglicher Verzicht auf Straßenbau- und Straßenausbaubeiträge</a>)</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/verbindlichkeit-von-vereinbarungen-ueber-abgaben/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kommunalabgaben</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#comments</comments> <pubDate>Mon, 14 Sep 2009 09:10:03 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?page_id=1867</guid> <description><![CDATA[Seitenübersicht
I. Steuern
II. Gebühren
III. Beiträge
IV. Kommunalabgaben eigener Art
V. Rechtsgrundlage der Kommunalabgabensatzung
- Formell ordnungsgemäßes Zustandekommen
- Materielle Anforderungen]]></description> <content:encoded><![CDATA[<div
style="border: solid 1px #696969; margin: 10px 200px; padding: 10px; background-color:#efefef; font-size: x-small;"><p><strong>Seitenübersicht</strong></p><p><a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#I.">I. Steuern</a><br
/> <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#II.">II. Gebühren</a><br
/> <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#III.">III. Beiträge</a><br
/> <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#IV.">IV. Kommunalabgaben eigener Art</a><br
/> <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#V.">V. Rechtsgrundlage der Kommunalabgabensatzung</a></p><ol><li><a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#a">Formell ordnungsgemäßes Zustandekommen</a></li><li><a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/#b">Materielle Anforderungen</a></li></ol></div><p>Kommunalabgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge.</p><p>Der kommunale Haushalt stützt sich neben den Steuern, Gebühren und Beiträgen auf Finanzzuweisungen und Kredite. Zur tatsächlichen Bedeutung der verschiedenen Einnahmen siehe hier auch den Artikel &#8220;Kommunale Abgabe in den Haushaltsplänen von Remscheid und Wuppertal&#8221; (Link: <a
title="Kommunale Abgaben in den Haushalten von Remscheid und Wuppertal" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunale-abgaben-steuern-gebuehren-und-beitraege-in-den-haushaltsplaenen-von-remscheid-und-wuppertal/">Kommunale Abgaben in den Haushaltsplänen von Remscheid und Wuppertal</a>).</p><p
id="I."><strong>I. Steuern</strong></p><p>Steuern werden in § 3 AO definiert.</p><blockquote><p>§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen</p><p>(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.</p><p>(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.</p></blockquote><p>Festzuhalten ist also, dass Steuern keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, § 3 Abs. 1 1. Halbsatz AO. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein, § 3 Abs. 1 2. Halbsatz AO. Steuernormen dürfen also auch eine sog. Lenkungsfunktion haben. Aber: zumindest als Nebenzweck muss die Erzielung von Einnahme verfolgt werden.</p><p
id="II."><strong>II. Gebühren</strong></p><p>Gebühren werden nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze erhoben. § 4 Abs. 2 KAG enthält in Nordrhein-Westfalen die maßgebliche Bestimmung.</p><blockquote><p>§ 4 KAG Gebühren</p><p>(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.</p><p>(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung &#8211; Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit &#8211; der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.</p></blockquote><p>Gebühren sind also Entgeltabgaben, die dem Vorteilsausgleich dienen. Gebühren bedürfen also eines besonderen Belastungsgrundes. In Nordrhein-Westfalen werden die Gebühren in Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterteilt, s. o. § 4 Abs. 2 KAG. Für die Verwaltungsgebühr prägend ist, dass die staatliche Leistung durch personellen Einsatz erbracht wird (z. B. bei Ausstellung eines Passes, einer Geburtsurkunde, &#8230;). Hat die Kommune die gebührenpflichtige Leistung primär durch ihre öffentlichen Einrichtungen oder Sachmittel produziert, so handelt es sich um eine Benutzungsgebühr (z. B. Besuch eines Museums, einer Schwimmhalle).</p><p
id="III."><strong>III. Beiträge</strong></p><p>Auch die Beiträge werden nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze erhoben. § 8 Abs. 2 KAG enthält in Nordrhein-Westfalen die maßgebliche Bestimmung.</p><blockquote><p>§ 8 KAG Beiträge</p><p>(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.</p><p>(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.</p></blockquote><p>Beiträge sind also Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, dienen. Die laufende Unterhaltung und Instandsetzung gehört aber nicht dazu!</p><p
id="IV."><strong>IV. Kommunalabgaben eigener Art</strong></p><p>In § 11 Abs. 2 KAG NRW werden für bestimmte Gemeinde auch noch besondere Beiträge &#8211; Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge &#8211; benannt.</p><p
id="V."><strong>V. Rechtsgrundlage der Kommunalabgabenatzung</strong></p><p>Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.</p><blockquote><p>§ 2 KAG Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben</p><p>(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.</p><p>(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.</p></blockquote><p>Der Satzungszwang folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem Rechtsstaatsprinzip, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Zu den Anforderungen an eine Gemeindesatzung vergleiche auch hier im Forum den Artikel &#8220;Kommunales Satzungsrecht&#8221; (Link: Kommunales Satzungsrecht&#8221;).</p><p
id="a">1. Formell ordnungsgemäßes Zustandekommen von Abgabensatzungen</p><p>Für das Zustandekommen einer Satzung ist ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, die ordnungsgemäße Publikation und ggf. eine kommunalaufsichtliche Genehmigung oder auch nur Anzeige erforderlich. In der Regel ist also ein Ratsbeschluss, die öffentliche Bekanntmachung sowie ggf. eine Genehmigung oder Anzeige erforderlich (s. o. den Artikel &#8220;<a
title="Kommunales Satzungsrecht" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunales-satzungsrecht/">Kommunales Satzungsrecht</a>&#8220;).</p><p
id="b">2. Materielle Anforderungen</p><p>§ 2 Abs. 1 S. 2 KAG NRW (s. o.) bestimmt die Mindestanforderungen, die an eine Abgabensatzung zu stellen sind. Der Abgabenschuldner, der Abgabenmaßstab, der Abgabensatz und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben müssen bestimmt sein.</p><p>Folgen fehlerhafter Abgabensatzungen sind in der Regel die Teilnichtigkeit oder die Nichtigkeit der gesamten Satzung. Ein auf Grund der nichtigen Satzung erlassener Abgabenbescheid ist in der Regel nur anfechtbar, nicht aber nichtig.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalabgaben/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau-  bzw. Straßenausbaubeiträge</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zum-vertraglichen-verzicht-auf-straszenbau-und-straszenausbaubeitraege/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zum-vertraglichen-verzicht-auf-straszenbau-und-straszenausbaubeitraege/#comments</comments> <pubDate>Wed, 26 Aug 2009 06:58:50 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1796</guid> <description><![CDATA[Zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau- bzw. Straßenausbaubeiträge in einem notariellen Kaufvertrag nahm das OVG Münster in einer Entscheidung vom 19. März 2003 Stellung (15 A 4043/00): Die Gemeinde kaufte von einem Grundstückseigentümer ein Teilstück seines Grundstücks zum Bau einer Straße. In den Kaufvertragsverhandlungen forderte der Grundstückeigentümer, dass er keine Beiträge für &#8220;Parkboxen&#8221; zahlen wolle. Er [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p></br><br
/> Zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau- bzw. Straßenausbaubeiträge in einem notariellen Kaufvertrag nahm das OVG Münster in einer Entscheidung vom 19. März 2003 Stellung (15 A 4043/00):<br
/> <br
/></br><br
/> Die Gemeinde kaufte von einem Grundstückseigentümer ein Teilstück seines Grundstücks zum Bau einer Straße. In den Kaufvertragsverhandlungen forderte der Grundstückeigentümer, dass er keine Beiträge für &#8220;Parkboxen&#8221; zahlen wolle. Er verliere nämlich durch den Straßenbau Parkplätze. Dass keine Beiträge erhoben werden, solle in dem Vertrag fixiert werden. In dem Kaufvertrag wurde daraufhin in § 1 Abs. 5 geregelt, &#8220;dass Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr erhoben werden&#8221;. Die Gemeinde forderte schließlich Beiträge für Straßenbaubeiträge, da diese nicht &#8220;nach dem Bundesbaugesetz&#8221; erhoben würden. Rechtsgrundlage für die Straßenbaubeiträge sei das KAG. Der Grundstückseigentümer verweigerte die Zahlung.</p><p>Die Leitsätze des Urteils lauten schließlich wie folgt:</p><blockquote><p>1. Zur Auslegung der vertraglichen Vereinbarung einer Gemeinde mit einem Grundstückseigentümer, dass &#8220;Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr erhoben werden.&#8221;<br
/> 2. Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen beitragspflichtigem Grundstückseigentümer und der Gemeinde sein.<br
/> 3. Landes- und Bundesrecht verbieten einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrags vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes.<br
/> 4. Landes- und Bundesrecht stehen einem Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid nicht entgegen, wenn der gesetzlich zu fordernde Beitrag wirtschaftlich vereinnahmt wird (Beitragsanrechnung). Das setzt voraus, dass die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss ist.</p></blockquote><p>In der Sache führte das OVG aus, dass zwar in dem Kaufvertrag ausdrücklich nur Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz geregelt würden. Im Streit stünden aber Straßenbaubeiträge nach dem KAG. Die vertragliche Regelung in § 1 Abs. 5 des Kaufvertrages sei aber nach Treu und Glauben so auszulegen, dass auch die Straßenbaubeiträge nach dem KAG erfasst würden. Es sei wahrscheinlich, dass die Gemeinde bei den Vertragsverhandlungen den Irrtum des Grundstückeigentümers bemerkt habe. Die Gemeinde habe bemerkt, dass durch die Vertragsregelung nur Beiträge nach dem Bundesbaugesetz erfasst wurden. Dies sei dann aber als geheimer Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 BGB zu bewerten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zum-vertraglichen-verzicht-auf-straszenbau-und-straszenausbaubeitraege/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) in den Haushaltsplänen von Remscheid und Wuppertal</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunale-abgaben-steuern-gebuehren-und-beitraege-in-den-haushaltsplaenen-von-remscheid-und-wuppertal/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunale-abgaben-steuern-gebuehren-und-beitraege-in-den-haushaltsplaenen-von-remscheid-und-wuppertal/#comments</comments> <pubDate>Thu, 06 Aug 2009 15:26:15 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category> <category><![CDATA[Elternbeitrag]]></category> <category><![CDATA[Gebühren]]></category> <category><![CDATA[Haushalt]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <category><![CDATA[Remscheid]]></category> <category><![CDATA[Steuern]]></category> <category><![CDATA[Wuppertal]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1718</guid> <description><![CDATA[Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW) sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe des KAG Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Die &#8220;Einnahmen aus ordentlichen Erträgen&#8221; in Höhe von ca. 233 Millionen Euro (Remscheid) bzw. 918 Millionen Euro (Wuppertal) bestanden laut den Haushaltsplänen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW) sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe des KAG Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Die &#8220;Einnahmen aus ordentlichen Erträgen&#8221; in Höhe von ca. 233 Millionen Euro (Remscheid)<span> </span>bzw. 918 Millionen Euro (Wuppertal) bestanden laut den Haushaltsplänen 2008 aus Steuern in Höhe von ca. 130 bzw. 376 Millionen € und aus &#8220;sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten&#8221; in Höhe von 11,92 (Remscheid) <span> </span>bzw. 181,07 Millionen € (Wuppertal).</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Das KAG unterscheidet Steuern, Gebühren und Beiträge:</p><p
class="MsoNormal"><p><strong><p
class="MsoNormal">1. Steuern</p><p></strong></p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Zu den kommunalen Steuern &#8220;im engeren Sinne&#8221; gehören im Wesentlichen die Gewerbesteuer, die Grundsteuer, die Hunde- und die Vergnügungssteuer, vgl. auch § 3 KAG. Die Gemeinden setzen die Gewerbe- und Grundsteuer fest. Die Gemeinden beschließen über die Hebesätze. Für die Hunde- und Vergnügungssteuer haben die Gemeinden von ihrem &#8220;Steuerfindungsrecht&#8221; Gebrauch gemacht.</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Die Haushaltspläne für Remscheid und Wuppertal 2008 wiesen für die Gewerbesteuer zu erwartende Einnahmen in Höhe von 60 Millionen Euro (Remscheid) bzw. 165 Millionen Euro (Wuppertal) aus. Auf die Grundsteuer sollten 18,3 bzw. ca. 56 Millionen Euro, auf die Hundesteuer 0,6 bzw. 1,8 Millionen Euro und auf die Vergnügungssteuer 0,9 bzw. 2,3 Millionen Euro entfallen.</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Hinzu kommen dann noch die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern. Dies sind keine kommunalen Steuern. Die Anteile an der Einkommensteuer wurden mit 42,3 Millionen Euro (Remscheid) bzw. 129,7 Millionen Euro (Wuppertal) und für den Anteil an der Umsatzsteuer mit 7,8 bzw. mit 21 Millionen Euro benannt.</p><p
class="MsoNormal"><span> </span></p><p><strong><p
class="MsoNormal">2. Gebühren</p><p></strong></p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistungen erhoben werden, § 4 KAG.</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Im Remscheider Haushaltsplan werden unter &#8220;Gebühren&#8221; Einnahmen aus Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren in Höhe von 11,9 Millionen € benannt. In Remscheid zählen dazu dann &#8220;Verwaltungsgebühren&#8221; als Leistungsentgelte für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen, wie die Passerstellung und Genehmigungsgebühren sowie Benutzungsgebühren (z. B. für den Kindergarten, Rettungsdienst und den Friedhof).</p><p
class="MsoNormal">Die &#8220;wichtigen&#8221; Gebühren wie z. B. die Abfall-, Abwasser und Straßenreinigungsgebühren werden in dem Remscheider Haushaltsplan 2008 nicht genannt.</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">In Wuppertal werden hingegen u. a. die Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren mit 26, 103 und 8 Millionen Euro beziffert. Wichtige Gebühren sind daneben auch noch die Rettungsdienstgebühr (9 Millionen Euro), die Kindergartengebühr (8 Millionen Euro) und die sonstigen Verwaltungsgebühren.</p><p
class="MsoNormal"><p><strong><p
class="MsoNormal">3. Beiträge</p><p></strong></p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Schließlich sind die Beiträge gemäß § 8 KAG zu nennen. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Anlagen dienen, § 8 Abs. 2 S. 1 KAG.</p><p
class="MsoNormal"><p
class="MsoNormal">Zu den Gesamteinnahme und -ausgaben siehe auch hier im Forum die Seite &#8220;Remscheid, Daten und Fakten zu II.&#8221; bzw. &#8220;Wuppertal, Daten und Fakten&#8221;, zu II. (Links:</p><blockquote><p><a
title="weitere Daten zu den Einnamen und Ausgaben von Remscheid" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/remscheid-daten-und-fakten-zur-stadt-und-zur-geschichte-der-stadt-remscheid/">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/remscheid-daten-und-fakten-zur-stadt-und-zur-geschichte-der-stadt-remscheid/</a></p><p><a
title="weitere Daten zu den Einnamen und Ausgaben von Wuppertal" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wuppertal-kurze-informationen-zu-wuppertal/">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/wuppertal-kurze-informationen-zu-wuppertal/)</a></p><p
class="MsoNormal"></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunale-abgaben-steuern-gebuehren-und-beitraege-in-den-haushaltsplaenen-von-remscheid-und-wuppertal/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kommunales Satzungsrecht</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunales-satzungsrecht/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comments</comments> <pubDate>Sat, 27 Jun 2009 18:19:53 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <category><![CDATA[Remscheid]]></category> <category><![CDATA[Satzung]]></category> <category><![CDATA[Solingen]]></category> <category><![CDATA[Wuppertal]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363</guid> <description><![CDATA[Städte und Gemeinde können selbst Rechtsquellen schaffen - die Satzungen. Remscheid, Solingen und Wuppertal haben ihre Satzungen jeweils in ihren Internetauftritten abgelegt (Links: <a
title="Satzungen Remscheid" href="http://www.remscheid.de/Rathaus/03/03Ortsrecht/03OrtsrechtUebersicht.htm" target="_blank">Satzungen Remscheid</a>, <a
title="Satzungen Solingen" href="http://www2.solingen.de/C12572F80037DB19/html/B9389FC89A499E54C1257513002AC578" target="_blank">Satzungen Solingen</a>, <a
title="Satzungen Wuppertal" href="http://www.wuppertal.de/index1.cfm?http%3A//www.wuppertal.de/rathaus_behoerden/startseite_stadtrecht.cfm" target="_blank">Satzungen Wuppertal</a>).<br
/> <br
/> <br
/> Bei der Schaffung der Rechtsquellen müssen die Städte und Gemeinden verschiedene Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachten. Die formellen Voraussetzungen sind in Nordrhein-Westfalen in § 7 GO detailliert aufgeführt. Die Vorschrift des § 7 GO und § 2 BekanntmachungsVO ist am Ende des Textes abgedruckt.]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Städte und Gemeinde können selbst Rechtsquellen schaffen &#8211; die Satzungen. Remscheid, Solingen und Wuppertal haben ihre Satzungen jeweils in ihren Internetauftritten abgelegt (Links: <a
title="Satzungen Remscheid" href="http://www.remscheid.de/rathaus-und-politik/ortsrecht/146380100000070945.php" target="_blank">Satzungen Remscheid</a>, <a
title="Satzungen Solingen" href="http://www2.solingen.de/C12572F80037DB19/html/B9389FC89A499E54C1257513002AC578" target="_blank">Satzungen Solingen</a>, <a
title="Satzungen Wuppertal" href="http://www.wuppertal.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/politik/stadtrecht/102010100000002795.php" target="_blank">Satzungen Wuppertal</a>).</p><p>Bei der Schaffung der Rechtsquellen müssen die Städte und Gemeinden verschiedene Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachten. Die formellen Voraussetzungen sind in Nordrhein-Westfalen in § 7 GO detailliert aufgeführt. Die Vorschriften des § 7 GO und § 2 BekanntmachungsVO sind am Ende des Textes abgedruckt.</p><p>Weiterhin müssen auch materielle Anforderungen beachtet werden.</p><h2><strong>I. Formelle Anforderungen</strong></h2><p><strong>Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss</strong></p><p>Zunächst ist für das Zustandekommen einer wirksamen Satzung ein wirksamer Gemeindratsbeschluss erforderlich. Der Gemeinrat muss beschlussfähig sein, die erforderlichen Mehrheiten müssen vorliegen etc.</p><p><strong>Publikation</strong></p><p>Die Satzung muss öffentlich bekanntgemacht werden, vgl. § 7 Abs. 4 und 5 GO NW sowie die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht. U. a. bedarf es einer Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO. Auch § 2 BekanntmVO ist unten abgedruckt.</p><p>Ein Fehler macht hier die Satzungen nichtig, aber: abgesehen von zentralen Fehlern können Fehler nur ein Jahr nach Verkündung geltend gemacht werden, § 7 Abs. 6 GO NW.</p><p><strong>Aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Anzeige</strong></p><p>Oft ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich, vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 GO NW, z. B. Bebauungspläne gemäß § 10 Abs. 2 BauGB, bestimmte Steuersatzungen gemäß § 2 Abs. 2 KAG NW und die Haushaltssatzung für den Fall der Haushaltssicherung nach § 80 Abs. 5 GO NW. Die notwendige Genehmigung ist absolute Wirksamkeitsvoraussetzung, § 7 Abs. 6 Nr. 1 GO NW.</p><p>In vielen Fällen ist aber auch nur eine Anzeige erforderlich, z. B. die Haushaltssatzung, wenn kein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist.</p><h2><strong>B. Materielle Anforderungen</strong></h2><p>Schließlich müssen gemeindliche Satzungen &#8211; insbesondere die Satzungen, die den Bürger belasten &#8211; den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere müssen die rechtsstaatlichen Anforderungen &#8211; Bestimmtheit und das Übermaßverbot &#8211; beachtet werden.</p><p>Eine detaillierte Beschreibung, welche Vorschriften insbesondere zu beachten sind, würde den hiesigen Rahmen sprengen.</p><blockquote><p><strong>§ 7 GO NRW Satzungen</strong></p><p>(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.</p><p>(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.</p><p>(3) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Ã&#8221;nderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.</p><p>(4) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.</p><p>(5) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.</p><p>(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,</p><p>a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,</p><p>b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,</p><p>c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder</p><p>d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt</p><p>Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.</p></blockquote><blockquote><p><strong>§ 2 BekanntmVO &#8211; Verfahren vor der Bekanntmachung</strong></p><p>(1) Der Bürgermeister prüft, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Er holt gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein und sorgt dafür, dass sonstige vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Vorschriften eingehalten werden. Er führt einen erneuten Beschluss des Rates herbei (Beitrittsbeschluss), sofern Maßgaben in aufsichtsbehördlichen Genehmigungen das erforderlich machen.</p><p>(2) In die Präambel der zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. War ein Beitrittsbeschluss nach Absatz 1 Satz 3 erforderlich, ist auch das Datum dieses Beschlusses anzugeben; die Satzung erhält sodann die auf Grund der Maßgaben und des Beitrittsbeschlusses geänderte Fassung. Auch aufsichtsbehördliche Maßgaben, die keines Beitrittsbeschlusses bedürfen, sind, soweit erforderlich, in die Satzung zu übernehmen.</p><p>(3) Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an.</p><p>(4) Die Bekanntmachungsanordnung muss enthalten</p><p>1. die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird;</p><p>2. die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigungen, falls solche vorgeschrieben sind; ist eine Genehmigung befristet erteilt worden, muss auch die Befristung angegeben werden, sofern sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt; auf die Erteilung einer für die Gültigkeit der Genehmigung erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde ist hinzuweisen;</p><p>3. den Hinweis nach § 7 Abs. 6 der GO oder § 5 Abs. 6 der KrO,</p><p>4. Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister.</p><p>(5) Die Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunales-satzungsrecht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>17</slash:comments> </item> <item><title>Nachveranlagung von Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)?</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/nachveranlagung-von-gebuhren-nach-dem-kommunalabgabengesetz-kag/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/nachveranlagung-von-gebuhren-nach-dem-kommunalabgabengesetz-kag/#comments</comments> <pubDate>Fri, 03 Apr 2009 10:35:51 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category> <category><![CDATA[Gebühren]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/04/03/nachveranlagung-von-gebuhren-nach-dem-kommunalabgabengesetz-kag/</guid> <description><![CDATA[Gemeinden sind verpflichtet, Gebühren nach Maßgabe der Gesetze bzw. der Satzungen zu erheben. Die Gebühren sollen in voller Höhe erhoben werden. Soll eine Nachveranlagung erfolgen, so ist in dem Nachveranlagungsbescheid klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Ursprungsbescheid aufgehoben wird, oder ob lediglich eine Nachveranlagung über den Unterschiedsbetrag erfolgt. Ob eine Nachveranlagung vorgenommen werden darf, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gemeinden sind verpflichtet, Gebühren nach Maßgabe der Gesetze bzw. der Satzungen zu erheben. Die Gebühren sollen in voller Höhe erhoben werden.</strong></p><p><strong><br
/> </strong></p><p>Soll eine Nachveranlagung erfolgen, so ist in dem Nachveranlagungsbescheid klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Ursprungsbescheid aufgehoben wird, oder ob lediglich eine Nachveranlagung über den Unterschiedsbetrag erfolgt.</p><p
class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt">Ob eine Nachveranlagung vorgenommen werden darf, hängt maßgeblich davon ab, ob die ursprüngliche, bestandskräftige Veranlagung rechtswidrig oder rechtmäßig war. Es kommt dann entweder § 130 AO (Rücknahme) oder § 131 AO (Widerruf) zur Anwendung. Darüber hinaus muss geklärt werden, ob der Ausgangsbescheid belastend oder begünstigend war. Die Rücknahme bzw. der Widerruf eines begünstigenden Bescheides ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, § 130 Abs. 2 bzw. § 131 Abs. 2 AO.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/nachveranlagung-von-gebuhren-nach-dem-kommunalabgabengesetz-kag/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
