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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; KiBiz</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/kibiz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 13:31:53 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Sozialstaatsprinzip</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-gemaesz-art-3-abs-1-gg-und-sozialstaatsprinzip/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-gemaesz-art-3-abs-1-gg-und-sozialstaatsprinzip/#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Oct 2009 09:34:50 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category> <category><![CDATA[KAG]]></category> <category><![CDATA[KiBiz]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1933</guid> <description><![CDATA[Im Abgabenrecht beinhaltet das Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, bei der Abgabenerhebung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das OVG Bremen führte zur Staffelung der Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern in einem Urteil vom 16. Juni 1987 aus (1 BA 78/86): 1. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Im Abgabenrecht beinhaltet das Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, bei der Abgabenerhebung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen  den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.<br
/> <br
/></br><br
/> Das OVG Bremen führte zur Staffelung der Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern in einem Urteil vom 16. Juni 1987 aus (1 BA 78/86):</p><blockquote><p>1. Eine landesrechtliche Regelung der Kindergartenentgelte darf die Form der Gebühr vorsehen; sie muss so strukturiert sein, dass sie die Belastung der Eltern in den vom Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 81) gezogenen Grenzen hält. Eine soziale Staffelung der Gebührenhöhe nach dem Einkommen ist danach nicht nur zulässig, sondern geboten. Die rechtstechnische Ausgestaltung der Staffelung ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung.<br
/> 2. Verfassungsrecht steht einer sozialen Staffelung der Belastung der Eltern nicht entgegen (Ableitung aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Gebührenrecht).</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gleichmaeszigkeit-der-abgabenerhebung-gemaesz-art-3-abs-1-gg-und-sozialstaatsprinzip/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Aufsicht über die Kommunen &#8211; kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Erhöhung der Kingergartengebühren</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/aufsicht-ueber-die-kommunen-kommunalaufsichtsrechtliche-anordnung-zur-erhoehung-der-kingergartengebuehren/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/aufsicht-ueber-die-kommunen-kommunalaufsichtsrechtliche-anordnung-zur-erhoehung-der-kingergartengebuehren/#comments</comments> <pubDate>Fri, 17 Jul 2009 16:08:45 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[KiBiz]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1457</guid> <description><![CDATA[Nachfolgend ein Auszug aus einem Beschluss des OVG Münster vom 22. August 2007 zu einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung, die Kindergartengebühren zu erhöhen (15 B 1328/07): &#8220;Zu Recht meint das Verwaltungsgericht, dass sich diese Pflicht aus § 77 Abs. 2 GO NW ergibt, der anordnet, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel erstens, soweit [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Auszug aus einem Beschluss des OVG Münster vom 22. August 2007 zu einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung, die Kindergartengebühren zu erhöhen (15 B 1328/07):</p><blockquote><p>&#8220;Zu Recht meint das Verwaltungsgericht, dass sich diese Pflicht aus § 77 Abs. 2 GO NW ergibt, der anordnet, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel erstens, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und zweitens im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Gemeinde zur vorrangigen Deckung der Ausgaben aus speziellen Entgelten, die lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt wird. Deshalb müssen Kommunen in defizitärer Haushaltslage, wie die Antragstellerin, Finanzierungslücken bei Kindertageseinrichtungen vorrangig durch Elternbeiträge statt durch Steuern oder Kredite abdecken.&#8221;</p></blockquote><blockquote><p><strong>§ 77 GO NRW Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung</strong></p><p>(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.</p><p>(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel</p><p>1.  soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,</p><p>2. im Übrigen aus Steuern</p><p>zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.</p><p>(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.</p></blockquote><p>§ 77 Abs. 2 GO NW erweitert nach dieser Rechtsprechung die Möglichkeiten der Einflussnahme der Aufsichtsbehörde gegenüber den Gemeinden. Über die Bestimmung des § 77 Abs. 2 GO NW kann die Aufsichtsbehörde auf die Gebührengestaltung sogar Einfluss nehmen, wenn es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt.</p><p>Bei diesen Erwägungen musste das OVG Münster folgende Überlegungen anstellen bzw. das folgende herkömmliche Prüfungsmuster beachten:</p><p>Die repressive Staatsaufsicht weist jeweils verschiedene Intensitätsstufen bei bestimmten Aufgabenkreisen auf. Zunächst musste also geprüft werden, ob es sich bei der Bestimmung der Höhe der Kindergartengebühren um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder um eine Auftragsangelegenheit handelt.</p><p>1. Allgemeine Kommunalaufsicht bei Selbstverwaltungsangelegenheiten</p><p>Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten kommt lediglich eine Rechtsaufsicht in Betracht. Die Aufsichtsbehörde darf hier also lediglich prüfen, ob sich die Stadt oder Gemeinde im Rahmen der Gesetze bewegt.</p><p>Als Selbstverwaltungsangelegenheiten werden die Angelegenheiten beschrieben, bei denen die Gemeinden über die Modalitäten der Aufgaben eigenverantwortliche entscheiden dürfen, die sie selber finanzieren müssen und die nur einer beschränkten Aufsicht unterliegen. Weiterhin kann noch unterschieden werden zwischen freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören z. B. die Förderung kultureller Institute sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen. Als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten werden z. B.Â  die Schulträgerschaft für Grund- und Hauptschulen sowie die Straßenreinigung genannt.</p><p>In Nordrhein-Westfalen führen die Bezirksregierungen die Rechtsaufsicht über kreisfreie Städte, § 119 Abs. 1 GO NW. Für Remscheid, Solingen und Wuppertal ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Über kreisangehörige Gemeinde führen die Kreise, über die Kreise die Bezirksregierungen die Aufsicht</p><p>2. Kommunalaufsicht bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung</p><p>Für die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist kennzeichnend die Sonderausicht staatlicher Stellen. Hier ist § 119 Abs. 2 GO NW einschlägig. Dabei ist die rechtliche Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung umstritten. Teilwerden sie als &#8220;unechte Selbstverwaltungsangelegenheiten&#8221;, teils als &#8220;Zwischending&#8221; bezeichnet.</p><p>Als Beispiele für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden z. B. Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden, Feuerschutz und der Landschaftsschutz genannt.</p><p>3. Auftragsangelegenheiten</p><p>Bei Auftragsangelegenheiten können die Aufsichtsbehörden den Gemeinden allgemeine Weisungen erteilen. Die Aufsicht ist hier nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.</p><p>Als Auftragsangelegenheiten werden die Aufgaben bezeichnet, die den Gemeinden auf Grund Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Für die Gemeinden sind diese Aufgaben grundsätzlich fremde Aufgaben.</p><p>Beispiele für Auftragsangelegenheiten sind Aufgabe n der Wehrerfassung, des BAföG, &#8230; .</p><p>Ich gehe davon aus, dass die Einrichtung des Kindergartens als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit zu bewerten ist.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/aufsicht-ueber-die-kommunen-kommunalaufsichtsrechtliche-anordnung-zur-erhoehung-der-kingergartengebuehren/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> </item> <item><title>Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung? Rechtsanspruch auf das Vorhalten bestimmter Betreuungszeiten?</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/rechtsanspruch-auf-einen-platz-in-einer-tageseinrichtung-rechtsanspruch-auf-das-vorhalten-bestimmter-betreuungszeiten/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/rechtsanspruch-auf-einen-platz-in-einer-tageseinrichtung-rechtsanspruch-auf-das-vorhalten-bestimmter-betreuungszeiten/#comments</comments> <pubDate>Wed, 27 May 2009 08:37:11 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[KiBiz]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1066</guid> <description><![CDATA[Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr besteht nach § 24 Abs. 1 SGB VIII: § 24 &#8211; Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[</p><p>Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr besteht nach § 24 Abs. 1 SGB VIII:</p></p><blockquote><p>§ 24 &#8211; Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege</p></blockquote><blockquote><p> (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.</p><p>(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.</p></blockquote><p>Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) setzt diesen Anspruch des SGB VIII in Nordrhein-Westfalen um. Gemäß § 18 Abs. 2 S. 5 KiBiz können Eltern beim Abschluss des Vertrages mit dem Träger der Jugendhilfe zwischen den wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 oder 45 Sunden, vgl. Anlage zu § 19 KiBiz) wählen.</p><p>Inwieweit im Hinblick auf die verschiedenen Betreuungszeiten allerdings ein Anspruch auf eine &#8220;bedarfsgerechte Versorgung&#8221; besteht, ist gerichtlich noch nicht geklärt worden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 31. Oktober 2008 (24 K 4850/08) ausdrücklich offen gelassen, ob ein subjektiver Rechtsanspruch der Eltern auf das Vorhalten eines bedarfsgerechten Angebots an bestimmten Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen besteht. Ein solcher Anspruch wurde vom OVG Münster für schulpflichtige Kinder in einer Tageseinrichtung verneint (Beschluss vom 26. Juni 2008, &#8211; 12 B 799/08).</p><p>vgl. auch die Ausführungen in dem Artikel &#8220;<a
title="Permanent Link to Elternbeiträge gemäß dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KinderÂ­bildungsÂ­gesetz - KiBiz)" rel="bookmark" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/elternbeitrage-gemas-dem-gesetz-zur-fruhen-bildung-und-forderung-von-kindern-kinderbildungsgesetz-kibiz/" target="_blank">Elternbeiträge gemäß dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KinderÂ­bildungsÂ­gesetz &#8211; KiBiz)&#8221;</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/rechtsanspruch-auf-einen-platz-in-einer-tageseinrichtung-rechtsanspruch-auf-das-vorhalten-bestimmter-betreuungszeiten/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Elternbeiträge gemäß dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinder­bildungsgesetz &#8211; KiBiz)</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/elternbeitrage-gemas-dem-gesetz-zur-fruhen-bildung-und-forderung-von-kindern-kinderbildungsgesetz-kibiz/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/elternbeitrage-gemas-dem-gesetz-zur-fruhen-bildung-und-forderung-von-kindern-kinderbildungsgesetz-kibiz/#comments</comments> <pubDate>Mon, 27 Apr 2009 11:10:47 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Elternbeitrag]]></category> <category><![CDATA[KiBiz]]></category> <category><![CDATA[Remscheid]]></category> <category><![CDATA[Satzung]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-und-kommunalrecht.de/?p=202</guid> <description><![CDATA[Das KiBiz hat in Nordrhein-Westfalen inzwischen das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) abgelöst. Streitfragen zu den Elternbeiträgen entstehen z. B. bei der Berechnung der Beiträge &#8211; wenn etwa ein Wechsel der Einrichtung vorliegt, oder das Kind über längere Zeiträume die Einrichtung nicht besucht. Streitfragen können aber auch bei den Feststellungen zur &#8220;wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><strong><img
class="alignright size-thumbnail wp-image-387" title="justitia" src="http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/wp-content/uploads/2009/03/justitia-150x150.jpg" alt="justitia" width="150" height="150" />Das KiBiz hat in Nordrhein-Westfalen inzwischen das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) abgelöst.</strong></p><p></strong></p><p>Streitfragen zu den Elternbeiträgen entstehen z. B. bei der Berechnung der Beiträge &#8211; wenn etwa ein Wechsel der Einrichtung vorliegt, oder das Kind über längere Zeiträume die Einrichtung nicht besucht. Streitfragen können aber auch bei den Feststellungen zur &#8220;wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern&#8221; entstehen. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 KiBiz sollen &#8211; wenn Elternbeiträge erhoben werden &#8211; die Beiträge sozial gestaffelt werden. Ermäßigungen können für Geschwisterkinder vorgesehen werden, § 23 Abs. 4 S. 2 KiBiz.</p><p>Die Stadt Remscheid erhebt Beiträge gemäß § 5 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen (Link: <a
title="Satzung der Stadt Remscheid zu Elternbeiträgen" href="http://www.remscheid.de/vv/produkte/2.51/146380100000022439.php" target="_blank">Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen</a>). Bis zu einem Jahreseinkommen der Eltern in Höhe von 18.000,00 € muss ein Elternbeitrag nicht gezahlt werden. Danach wird der Elternbeitrag gestaffelt erhoben. Für die Berechnung des Elternbeitrages ist das Bruttoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Das Jahreseinkommen soll gemäß der Satzung mit den Bruttoeinnahmen gleichzusetzen sein.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/elternbeitrage-gemas-dem-gesetz-zur-fruhen-bildung-und-forderung-von-kindern-kinderbildungsgesetz-kibiz/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>10</slash:comments> </item> </channel> </rss>
