Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 3. März 2009 das Urteil über zwei Wahlprüfungsbeschwerden, die sich gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 richteten (2 BvC 3/07 und 4/07; Link: Urteil des BVerfG vom 3. März 2009).
Das BVerfG entschied, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Alle wesentlichen Schritte der Wahl müssten öffentlich überprüfbar sein, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Danach sei es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit des Einsatzes von Wahlgeräten!
Allerdings lauten die Kernsätze des Urteils:
„¦ Die Wahlgeräte ermöglichten keine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung, da wegen der ausschließlich elektronischen Erfassung der Stimmen auf einem Stimmspeichermodul weder Wähler noch Wahlvorstände oder im Wahllokal anwesende Bürger die unverfälschte Erfassung der abgegebenen Stimmen überprüfen konnten. Auch die wesentlichen Schritte bei der Ergebnisermittlung konnten von der Öffentlichkeit nicht nachvollzogen werden. Es reichte nicht aus, dass anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden konnte. „¦
Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie!