Hier ein Themenvorschlag:
Immer wieder kommt es zu der Fragestellung, ob die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden gemäß den gemeinderechtlichen Vorschriften zulässig ist und / oder ob sich die Gemeinde durch die wirtschaftliche Betätigung in direkte Konkurrenz zu privaten Wettbewerbern begibt.
In Nordrhein-Westfalen steckt § 107 GO NRW den zulässigen Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung ab. Im Wesentlichen muss ein „dringender öffentlicher Zweck“ die wirtschaftliche Betätigung erfordern, § 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO NRW. § 107 Abs. 2 S. Nrn. 1. bis 5 GO NRW nennen Bereiche, in denen per Gesetz keine wirtschaftliche Betätigung vorliegt. Die Prüfung der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung obliegt den Verwaltungsgerichten. „Klassische Streitfragen“ gibt es hier z. B. im Bereich der Bestattungsunternehmen (deren Betrieb gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 3. Spiegelstrich GO NRW per Gesetz nicht als „wirtschaftliche Betätigung“ gilt) und einer Betätigung der Gemeinden im Bereich des Abfallrechts (in dessen Bereich nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW eine „wirtschaftliche Betätigung“ in der Regel nicht vorliegt).
Hingegen können Zivilgerichte nur prüfen, ob in der Werbung oder sonstigen Darstellung das kommunale Wirtschaftsunternehmen einen irreführenden Eindruck erweckt oder der Verkehr in sonstiger Weise unsachlich beeinflusst wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 6 U 37/07 – zu §§ 4 und 5 UWG).
Kennen Sie oben zu dem Thema Beispiele? Drängt eine Gemeinde „unter dem Deckmantel eines dringenden öffentlichen Zwecks“ in den Wettbewerb? Oder drängen kommunale Einrichtungen, die an sich einem – zugelassenen – öffentlichen Zweck dienen, in einen Bereich, der nicht mehr von dem „öffentlichen Zweck“ umfasst wird?
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