Gemäß § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben. Auch Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, können die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde in diesem Rahmen benutzen, § 8 Abs. 3 GO NRW.
Die Gemeinde kann den Zweck ihrer öffentlichen Einrichtung durch Satzung über die Zulassung zur Nutzung näher bestimmen. Zu beachten ist aber in jedem Fall das Gebot der Gleichbehandlung. Wurde eine Einrichtung bisher für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt und soll sich diese Praxis erst nach dem Antrag zur Benutzung ändern, so muss sich die Gemeinde zunächst an der bisherigen Praxis festhalten lassen. So muss der bereits gestellte Antrag auch einer nicht verbotenen rechtsextremistischen Partei auf Nutzung einer Stadthalle positiv beschieden werden, wenn politischen Parteien in der Vergangenheit die Räume überlassen wurden (so das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28. März 1969 – VII C 49/67).
Das OVG Weimar differenziert hier noch weiter. Wenn bisher die Nutzung nur durch eine tatsächliche Verwaltungspraxis und nicht durch Satzung geregelt worden sei, so könne die satzungsgebende Gemeinde durch eine Satzungsänderung auch nach Antragstellung der extremen politischen Partei die Nutzung verhindern (vgl. Beschluss des OVG Weimar vom 16. September 2008, – 2 EO 490/08, 1. Leitsatz):
Eine politische Partei hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für die Durchführung eines Bundesparteitages, wenn der durch Satzung geregelte Satzungszweck nach Stellung des Zulassungsantrages für alle politischen Parteien auf die Durchführung von Landesparteitagen begrenzt wird.
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