Die Gemeindeordnung nennt in Nordrhein-Westfalen in § 31 GO NW Gründe, wann der in ein Ehrenamt Berufene weder beratend noch entscheidend mitwirken darf. Die Vorschrift des § 31 GO NW ist am Ende des Artikels abgedruckt. Hierzu hat es schon vielfältige Streitigkeiten gegeben. Inbesondere können Ratsbeschlüsse rechtswidrig werden, wenn eine unzulässige Mitwirkung vorgelegen hat!
Nachfolgend skizziere ich nur beispielhaft einige der bisherigen Streitigkeiten:
1. Das OVG Münster entschied am 10. März 1989 (19 A 892/88) zu dem Sachverhalt, dass ein Schulleiter als Ratsmitglied zu Schulauflösungsbeschlüssen mitgestimmt hatte, die seine Schule „schonten“:
„Die Auflösung der T.-H.-Realschule und die Errichtung einer Gesamtschule in den Gebäuden dieser Realschule bedeutet aus der Sicht eines unbeteiligten Bürgers für den Stadtverordneten L als Leiter der L.-Realschule einen unmittelbaren Vorteil i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 NRWGO (alte Fassung). Dieser Vorteil lag darin, dass die von ihm geleitete Realschule von einer – auch seine Stellung als Schulleiter tangierenden – Auflösung verschont blieb.
Die unter Verletzung des somit bestehenden Mitwirkungsverbots erfolgte Beteiligung des Stadtverordneten L stellt einen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 6. 2. 1987 führenden Verfahrensfehler dar. Dieser Verfahrensfehler ist durch die Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 22. 5. 1987 schon deshalb nicht geheilt worden, weil der von der Mitwirkung ausgeschlossene Stadtverordnete L auch an dieser Widerspruchsentscheidung mitgewirkt hat. „¦
2. Am 24. Februar 1999 entschied das OVG Münster zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes wegen der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds (10a NE 40/90). Das Ratsmitglied war Eigentümer eines 10 Meter östlich des Plangebiets liegenden Grundstücks:
„¦ Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan X der Ag. konnte dem Ratsherrn A einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen. Im Zeitpunkt des Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses vom 28. 5. 1986 war dieser Ratsherr, wie der von der Ag. vorgelegte Grundbuchauszug und eine Melderegisterauskunft belegen, noch Miteigentümer und auch Bewohner eines Grundstücks an der B-Straße. Dessen südwestliche Ecke liegt etwa 10 m östlich des Plangebietes. Der Bebauungsplan setzt in diesem Bereich die Straßenverkehrsflächen für die Kreuzung L-Straße/S-Straße/B-Straße fest und ordnet sie neu, dergestalt, dass in diesem Bereich die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Aufweitung des Straßenkörpers zur Anlegung von Verkehrsinseln sowie eines Buswendeplatzes und sog. „Pergolastationen“ geschaffen werden. …
3. Am 12. März 2003 entschied das OVG zu einem Fall, in dem ebenfalls die fehlerhafte Mitwirkung eines Ratsmitgliedes an einem Bebauungsplan geltend gemacht wurde (7a D 20/02):
… Gemäß § 31 Abs. 1 GO NW ist ein Ratsmitglied von der beratenden und der entscheidenden Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringt (S. 1). Unmittelbar ist der Vorteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt (S. 2). Die 3. Ónderung des Bebauungsplans bewirkt für den Ratsherrn H keinen direkten Vorteil im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 und 2 GO NW. Das von ihm bewohnte Haus steht in Luftlinie knapp 2 km vom Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Im Bebauungsplanbereich wird keine Nutzung ermöglicht, die für die Wohnsituation des Ratsherrn von Belang ist. Die veränderte Führung der D.-Straße mag dazu führen, dass Schwerlastverkehr aus und in Richtung T. das Industriegebiet D.-Straße nicht mehr über die K 27 und die L 782 anfährt, sondern von der K 27 noch vor dem Wohnhaus des Ratsherrn in die D.-Straße abbiegt. Aus diesem Grunde dürfte das Verkehrsaufkommen auf der K 27 im weiteren Verlauf namentlich von Teilen des Schwerlastverkehrs entlastet werden. Die K 27 steht jedoch weiterhin für den Kraftfahrzeugverkehr in vollem Umfang zur Verfügung und kann in gleichem Ausmaß wie bisher genutzt werden. Der Bebauungsplan eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, das Industriegebiet D.-Straße zu erreichen, greift jedoch nicht direkt in die Verkehrsführung ein. …
§ 31 GO NRW Ausschließungsgründe
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1.ihm selbst,
2.einem seiner Angehörigen,
3.einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende
1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
2.Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,
3.in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten,
3. bei Wahlen, Wiederwahlen und Abberufungen nach § 71, es sei denn, der Betreffende selbst steht zur Wahl,
4.bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird; das gilt auch für Beschlüsse, durch die Vorschläge zur Berufung in solche Organe gemacht werden,
5. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.
(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist bei Mitgliedern eines Kollegialorgans dieses, sonst der Bürgermeister zuständig. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von dem Kollegialorgan durch Beschluss, vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5, § 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind
1. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
3. Geschwister,
4. Kinder der Geschwister,
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern.
Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.
(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
zu dem Thema habe ich auch einen weiteren Beitrag unter dem gleichen Titel verfast: Ausschließungsgründe – Mitwirkungsverbot und Befangenheit
eifelmaen meint
Darf ich fragen, inwieweit ein Ratsmitglied, welches als Freiberufler mit einem Planunsgbüro für Bau- und Starßenbau tätig ist und ganz erheblich von der Kommune mit Aufträgen bedacht wird, überhaupt in den Bauausschuss gewählt werden darf? Ist das überhaupt erlaubt? Können Sie mir da einen Rat geben? Oder muss der Betroffene nur gem. $31 bei Beratung und Entscheidung den Raum verlassen?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo eifelmaen,
eine gewisse Problematik liegt hier sicher auf der Hand – soweit ich mich erinnere, gibt es hierzu Rechtsprechung, die sich insbesondere auf Fraktionsvorsitzende bzw. Ausschussvorsitzende bezieht – ich werde recherchieren und in Kürze antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Sissi meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich würde gerne wissen in wie weit sich das auswirkt, wenn eine ausgeschlossene Person an einem GV-Beschluss mitgewirkt hat, jedoch ein Verstoß nicht geltend gemacht werden kann, da ihre Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war. Wie wirkt sich das auf eine Beanstandungsverfügung aus? Gibt es bereits Urteile zu dieser Problematik?
Viele Grüße
Lipp meint
Fragen zu GO NRW § 31 Abs. 2, Nr. 2 (…. es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,)
Der „Trägerverein e.V.“ einer „kulturellen Einrichtung“ hat per eigener Vereins-Satzung den „Bürgermeister“ zum Vorsitzenden des Vereins benannt; nun stellt dieser Verein Anträge auf städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe, die der Rat bewilligen soll; die Ratssitzung wird vom Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des antragstellenden Vereins ist geleitet.
Fragen hierzu:
Ist der Bürgermeister abstimmungsberechtigt, nur weil ihn der Verein zum Vorsitzenden bestellt hat?
Wann ist die Bedingung erfüllt, dass der Bürgermeister dem geannten Verein „als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde“ angehört?
Muss nicht ein Auftrag durch den Gemeinderat vorausgehen, damit der Fördermittel begehrende Verein den Bürgermeister sozusagen als amtliches Mitglied auf seiner Seite hat?
Kann jeder x-beliebige Verein e.V. den Bürgermeister zu seinem Vorsitzenden machen, sodass er dann dem Verein „als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde“ angehört und somit bei der Abstimmung von Vereinsangelegenheiten im Stadtrat trotzdem nicht als befangen zu gelten hat?
Viele Grüße
Sönke Nippel meint
Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort!
Sönke Nippel meint
Hallo Lipp,
„… es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auch Vorschlag der Gemeinde an, …“ gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW soll die häufigen Fälle erfassen, in denen z. B. der Bürgermeister per Gesellschaftsvertrag oder Satzung Aufsichtsrat der Stadtwerke, einer Entwicklungsgesellschaft, eines Vereins etc. ist. Ansonsten würde sehr häufig das Mitwirkungsverbot auch für den Bürgermeister (gemäß § 50 Abs. 6 GO NRW i. V. m. § 31 GO NRW) gelten.
Per Satzung kann aber nicht jeder x-beliebige Verein oder jede Gesellschaft den Bürgermeister zu einem Organ im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW machen. … jetzt verstehe ich auch Ihre Frage …
An dieser Stelle müsste ich aber tatsächlich nähere Angaben zum Sachverhalt (Vereinssatzung, frühere Ratsbeschlüsse, …) erhalten, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Trägerverein tatsächlich um einen gänzlich von der Stadt entfernt stehenden Verein handelt oder ob z. B. die Gemeinde/Stadt nicht schon durch frühere Ratsbeschlüsse einen prägenden Einfluss auf den Verein hatte … . Bitte entschuldigen Sie, dass ich hier „nebulös“ antworte, aber ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts scheint mir eine Antwort zu gewagt.
Grüße
Sönke Nippel
Lipp meint
KOMMUNALRECHTLICHES PROBLEM LUX TS.ODT 1 / 2
Ein kommunalrechtliches Problem – Mitwirkungsverbot
Grundsatz:
Nach § 31 (2) GO NRW gilt ein Mitwirkungsverbot (bei Beratung / Abstimmung eines Antrags), wenn der Betreffende Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer
juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf
Vorschlag der Gemeinde an.
Ein Fallbeispiel:
Der Verein HARMONIA MUNDI e.V. beansprucht wegen seiner kulturellen Bedeutsamkeit städtische Fördermittel zum Bau und Betrieb eines geeigneten Domizils. Er hat per Satzung den Bürgermeister der Stadt zum Vorsitzenden bestimmt. Der Bürgermeister nun übt sein Amt als Vorsitzender nicht nur ehrenhalber sondern tatkräftig aus: wiederholt führt er Entscheidungen im Rat der Stadt zugunsten seines Vereins herbei. Das Projekt entwickelt sich ungünstig und HARMONIA MUNDI e.V. hängt bald mangels eigener Wirtschaftskraft und bei geringer Aussicht auf sonstige Fördermittel auf Dauer am Tropf der städtischen Finanzen. Daneben erscheint auch die kulturelle Relevanz immer fragwürdiger.
Konkreter Fall:
Ein im Vereinsregister eingetragener Förderverein XX e.V. hat existentiell gravierende Finanznot; er beansprucht seit Gründung städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe; die betreffenden Anträge wurden meist mit knapper Mehrheit im Hauptausschuss und Rat der Stadt Z begünstigt. Bis dato sind rund 500.000 EURO seitens der Stadt Z als Finanzhilfe für XX e.V. aufgewendet worden.
Die entscheidenden Sitzungen von Rat bzw. Hauptausschuss der Stadt Z leitete und leitet bis dato der Bürgermeister der Stadt Z; er war und ist bis dato auch Vorsitzender des XX e.V, allerdings ist er nicht per Ratsbeschluss delegiert sondern nur per Satzung des Vereins für dieses ‚Amt‘ bestimmt. Vermutlich gab bzw. gibt es im vorliegenden Fall Ausschließungsgründe nach § 31 GO NRW für den
Bürgermeister. Es stellen sich die Fragen:
1. Wenn laut Satzung des Vereins XX e.V. der Bürgermeister der Stadt Z zum Vorsitzenden bestimmt ist, gehört er diesem Verein XX e.V. dann nach § 31 (2) GO NRW automatisch auch als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an?
2. Unter welchen Umständen gehört das Mitglied eines Gremiums (Rat, Ausschuss) einem der in § 31 (2) GO genannten Organe als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an?
3. Gilt nicht als eine notwendige Bedingung, dass der Rat der Stadt Z den Bürgermeister zuvor durch förmlichen Beschluss nach § 113 (4) GO zum Vorstand des Vereins bestellte, damit für ihn als Organvorstand keine Ausschließungsgründe vorliegen?
4. Bestand / besteht in der Affäre ein Mitwirkungsverbot für den Bürgermeister?
Konsequenzen: ???
Xanten, den 03.08.2011
Anlage: Auszug aus der Satzung des XX e.V.
KOMMUNALRECHTLICHES PROBLEM LUX TS.ODT 2 / 2
Anlage: Auszug aus der Satzung des XX e.V.:
1. Er ist Träger der musealen Einrichtung XX.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Sein Zweck ist die Erarbeitung der Konzeption, die thematische, didaktische und künstlerische Gestaltung der Dokumentationen und Präsentationen zum Thema XX und der Betrieb einer solchen Einrichtung in der Stadt Z.
4. Darüber hinaus verfolgt er den Zweck, die gesamte Thematik der XX und ihrer Rezeption aufzuarbeiten und darzustellen.
5. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6. Dem Vorstand gehören an: der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in (zugleich Schatzmeister/in und Schriftführer/in), mindestens zwei Beisitzer/innen, sowie der/die Leiter/in des XX mit beratender Stimme.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
8. Vorsitzender/Vorsitzende des Vereins ist der/die Bürgermeister/in der Stadt Z.
9. Geschäftsführer/in ist der/die Leiter/in des Qualitätsmanagements der Stadt Z, die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n.
10. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Z, die es ausschließlich für kulturell-gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
R. Lipp
03.08.2011
Marc meint
Hallo Herr Nippel,
ich stehe kurz vor der Prüfung zum Angestelltenlehrgang 2 und habe kleine Problemchen mit Kommunalrecht (§ 31) (Unser Dozent hilft uns nicht weiter)
folgender Sachverhalt:
TOP 6. Bebauungsplan XY
Der Bebauunsplan hat die Errichtung eines großen Freizeitparks am Stadtrand zum Inhalt.
Wegen Befangenheit werden ausgeschlossen:
A –> da er Mitglied des deutschen Schaustellerverbandes sei
B –> da er Geschäftsführer des potentiellen Bauherrn sei
C –> da ihm das bisher landwirtschaftlich genutzte und in Bauland umzuwandelnde Grundstücke gehören….
Ich soll nun die Rechtmäßigkeit der Ausschlüsse prüfen…
Antwort:
A ist nicht befangen… da er lediglich Mitglied einer Berufsgruppe ist, und keinen direkten Vorteil hätte…
C ist befangen, da er aus der Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil zieht (Verkauf seines Grundstücks)
Bei B hat unsere Dozent in einem Kurs mitgeteilt, dass Befangenheit vorliegt und in einem anderen Kurs, dass keine Befangenheit vorliegt.
Meiner Meinung nach ist B nicht befangen, da es sich hier lediglich um die Entscheidung handelt ob der Park errichtet wird. B hat aus dieser Entscheidung keinen direkten Vorteil. Ob seine Firma Bauherr wird, ist ja noch gar nicht klar und somit eine Entscheidung dritter.
Es wäre toll, wenn sie mir hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen würden…
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Marc,
wie wäre es denn z. B. mit den Tatbeständen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GO NRW hinsichtlich des Geschäftsführers zu B?
Grüße
Sönke Nippel
J. Licht meint
Zum Sachverhalt:
Das Ratmitglied ist GF eines Immobilieninvestors.
Ist diesem Ratsmitglied die Teilnahme als Zuhörer in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses zu dem ihn betreffenden TOP erlaubt.
Wie weit reicht ein „Mitwirkungsverbot“ ?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Licht,
nachfolgend zitiere ich als Antwort nur einen Auszug von Wansleben aus dem Kommentar von Held/Winkel zu § 31 GO NRW, zu 6.:
„Ist ein Rats- oder Ausschussmitglied wegen Befangenheit ausgeschlossen, so darf es sich in den Sitzungen des Rates oder des Ausschusses weder an der Beratung noch an der Entscheidung von Angelegenheiten beteiligen, auf denen der Ausschließungsgrund beruht. Das Ratsmitglied muss seinen Platz im Ratsgremium verlassen, ein bloßes Abrücken des Stuhles reicht nicht (OVG Koblenz, …). Nur bei nichtöffentlicher Sitzung hat der Ausgeschlossene den Sitzungsraum gänzlich zu verlassen und darf auch nicht auf der Zuhörerbank verbleiben.
Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen befangene Ratsmitglieder nicht mit …“
Grüße
Sönke Nippel
Maya meint
Hallo Herr Nippel,
im Rahmen der Klausrvorbereitung tauchte die Frage auf, ob ein Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen darf.
§ 47 (4) KrO NRW besagt, dass die Kreise einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen sollen.
§ 44 (4) verweist auf den § 72 GO NRW. Dieser besagt jedoch nur, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten untereinander nicht verwandt sein dürfen.
Ist es daher richtig, dass der Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen dürfte, der Bürgermeister seine Ehefrau jedoch nicht (§ 71 (4) GO NRW)?
Irgendwie klingt das für mich nicht logisch – vermütlich habe ich irgendwo falsche Schlüsse gezogen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
Vielen Dank im Voraus und eine frohe Vorweihnachtszeit!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Maya,
zunächst verstehe ich die Regelung des § 72 GO so, dass der Bürgermeister einer Gemeinde und Beigeordnete (dazu gehört auch der Stadtkämmerer gemäß § 71 Abs. 4 GO) nicht Angehörige im Sinne des § 31 GO sein sollen.
In § 44 Abs. 4 KrO wird zur Wahl des Landrats auf § 72 GO verwiesen. Auch der Landrat unterliegt so meines Erachtens der Regelung, dass er und seine Beigeordnenten nicht miteinander verwandt sein dürfen.
Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?
In Kommentaren wird die Regelung des § 72 GO allerdings aus verschiedenen Gründen als „unbefriedigend“ bezeichnet (so von Collisi in Kommentar zur GO von Articus/Schneider, zu § 72) bzw. die Notwendigkeit wird bezweifelt (Plückhahn in Kommentar zur GO von Held/Winkel, zu § 72).
Grüße
Sönke Nippel