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	Kommentare zu: Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-92</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:15:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-92</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-91&quot;&gt;Maya&lt;/a&gt;.

Hallo Maya,

zunächst verstehe ich die Regelung des § 72 GO so, dass der Bürgermeister einer Gemeinde und Beigeordnete (dazu gehört auch der Stadtkämmerer gemäß § 71 Abs. 4 GO) nicht Angehörige im Sinne des § 31 GO sein sollen.

In § 44 Abs. 4 KrO wird zur Wahl des Landrats auf § 72 GO verwiesen. Auch der Landrat unterliegt so meines Erachtens der Regelung, dass er und seine Beigeordnenten nicht miteinander verwandt sein dürfen.

Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

In Kommentaren wird die Regelung des § 72 GO allerdings aus verschiedenen Gründen als &quot;unbefriedigend&quot; bezeichnet (so von Collisi in Kommentar zur GO von Articus/Schneider, zu § 72) bzw. die Notwendigkeit wird bezweifelt (Plückhahn in Kommentar zur GO von Held/Winkel, zu § 72).

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-91">Maya</a>.</p>
<p>Hallo Maya,</p>
<p>zunächst verstehe ich die Regelung des § 72 GO so, dass der Bürgermeister einer Gemeinde und Beigeordnete (dazu gehört auch der Stadtkämmerer gemäß § 71 Abs. 4 GO) nicht Angehörige im Sinne des § 31 GO sein sollen.</p>
<p>In § 44 Abs. 4 KrO wird zur Wahl des Landrats auf § 72 GO verwiesen. Auch der Landrat unterliegt so meines Erachtens der Regelung, dass er und seine Beigeordnenten nicht miteinander verwandt sein dürfen.</p>
<p>Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?</p>
<p>In Kommentaren wird die Regelung des § 72 GO allerdings aus verschiedenen Gründen als &#8222;unbefriedigend&#8220; bezeichnet (so von Collisi in Kommentar zur GO von Articus/Schneider, zu § 72) bzw. die Notwendigkeit wird bezweifelt (Plückhahn in Kommentar zur GO von Held/Winkel, zu § 72).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Maya		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-91</link>

		<dc:creator><![CDATA[Maya]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Dec 2011 19:33:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-91</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

im Rahmen der Klausrvorbereitung tauchte die Frage auf, ob ein Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen darf.
§ 47 (4) KrO NRW besagt, dass die Kreise einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen sollen.
§ 44 (4) verweist auf den § 72 GO NRW. Dieser besagt jedoch nur, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten untereinander nicht verwandt sein dürfen.
Ist es daher richtig, dass der Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen dürfte, der Bürgermeister seine Ehefrau jedoch nicht (§ 71 (4) GO NRW)?
Irgendwie klingt das für mich nicht logisch - vermütlich habe ich irgendwo falsche Schlüsse gezogen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

Vielen Dank im Voraus und eine frohe Vorweihnachtszeit!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>im Rahmen der Klausrvorbereitung tauchte die Frage auf, ob ein Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen darf.<br>
§ 47 (4) KrO NRW besagt, dass die Kreise einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen sollen.<br>
§ 44 (4) verweist auf den § 72 GO NRW. Dieser besagt jedoch nur, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten untereinander nicht verwandt sein dürfen.<br>
Ist es daher richtig, dass der Landrat seine Ehefrau als Kämmerin einstellen dürfte, der Bürgermeister seine Ehefrau jedoch nicht (§ 71 (4) GO NRW)?<br>
Irgendwie klingt das für mich nicht logisch &#8211; vermütlich habe ich irgendwo falsche Schlüsse gezogen.</p>
<p>Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.</p>
<p>Vielen Dank im Voraus und eine frohe Vorweihnachtszeit!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-90</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 10:13:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-90</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-89&quot;&gt;J. Licht&lt;/a&gt;.

Hallo Licht,

nachfolgend zitiere ich als Antwort nur einen Auszug von Wansleben aus dem Kommentar von Held/Winkel zu § 31 GO NRW, zu 6.:

&lt;em&gt;&quot;Ist ein Rats- oder Ausschussmitglied wegen Befangenheit ausgeschlossen, so darf es sich in den Sitzungen des Rates oder des Ausschusses weder an der Beratung noch an der Entscheidung von Angelegenheiten beteiligen, auf denen der Ausschließungsgrund beruht. Das Ratsmitglied muss seinen Platz im Ratsgremium verlassen, &lt;strong&gt;ein bloßes Abrücken des Stuhles reicht nicht&lt;/strong&gt; (OVG Koblenz, ...). Nur bei &lt;strong&gt;nichtöffentlicher Sitzung&lt;/strong&gt; hat der Ausgeschlossene den Sitzungsraum gänzlich zu verlassen und darf auch nicht auf der Zuhörerbank verbleiben.

Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen befangene Ratsmitglieder nicht mit ...&quot;&lt;/em&gt;

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-89">J. Licht</a>.</p>
<p>Hallo Licht,</p>
<p>nachfolgend zitiere ich als Antwort nur einen Auszug von Wansleben aus dem Kommentar von Held/Winkel zu § 31 GO NRW, zu 6.:</p>
<p><em>&#8222;Ist ein Rats- oder Ausschussmitglied wegen Befangenheit ausgeschlossen, so darf es sich in den Sitzungen des Rates oder des Ausschusses weder an der Beratung noch an der Entscheidung von Angelegenheiten beteiligen, auf denen der Ausschließungsgrund beruht. Das Ratsmitglied muss seinen Platz im Ratsgremium verlassen, <strong>ein bloßes Abrücken des Stuhles reicht nicht</strong> (OVG Koblenz, &#8230;). Nur bei <strong>nichtöffentlicher Sitzung</strong> hat der Ausgeschlossene den Sitzungsraum gänzlich zu verlassen und darf auch nicht auf der Zuhörerbank verbleiben.</p>
<p>Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zählen befangene Ratsmitglieder nicht mit &#8230;&#8220;</em></p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: J. Licht		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-89</link>

		<dc:creator><![CDATA[J. Licht]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 11:18:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-89</guid>

					<description><![CDATA[Zum Sachverhalt:

Das Ratmitglied ist GF eines Immobilieninvestors.

Ist diesem Ratsmitglied die Teilnahme als Zuhörer in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses zu dem ihn betreffenden TOP erlaubt.

Wie weit reicht ein &quot;Mitwirkungsverbot&quot; ?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Das Ratmitglied ist GF eines Immobilieninvestors.</p>
<p>Ist diesem Ratsmitglied die Teilnahme als Zuhörer in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses zu dem ihn betreffenden TOP erlaubt.</p>
<p>Wie weit reicht ein &#8222;Mitwirkungsverbot&#8220; ?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lipp		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-88</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lipp]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 10:39:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-88</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-85&quot;&gt;Sönke Nippel&lt;/a&gt;.

KOMMUNALRECHTLICHES PROBLEM LUX TS.ODT 1 / 2

Ein kommunalrechtliches Problem - Mitwirkungsverbot

Grundsatz:
Nach § 31 (2) GO NRW gilt ein Mitwirkungsverbot (bei Beratung / Abstimmung eines Antrags), wenn der Betreffende Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer
juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf
Vorschlag der Gemeinde an.

Ein Fallbeispiel:
Der Verein HARMONIA MUNDI e.V. beansprucht wegen seiner kulturellen Bedeutsamkeit städtische Fördermittel zum Bau und Betrieb eines geeigneten Domizils. Er hat per Satzung den Bürgermeister der Stadt zum Vorsitzenden bestimmt. Der Bürgermeister nun übt sein Amt als Vorsitzender nicht nur ehrenhalber sondern tatkräftig aus: wiederholt führt er Entscheidungen im Rat der Stadt zugunsten seines Vereins herbei. Das Projekt entwickelt sich ungünstig und HARMONIA MUNDI e.V. hängt bald mangels eigener Wirtschaftskraft und bei geringer Aussicht auf sonstige Fördermittel auf Dauer am Tropf der städtischen Finanzen. Daneben erscheint auch die kulturelle Relevanz immer fragwürdiger.

Konkreter Fall:

Ein im Vereinsregister eingetragener Förderverein XX e.V. hat existentiell gravierende Finanznot; er beansprucht seit Gründung städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe; die betreffenden Anträge wurden meist mit knapper Mehrheit im Hauptausschuss und Rat der Stadt Z begünstigt. Bis dato sind rund 500.000 EURO seitens der Stadt Z als Finanzhilfe für XX e.V. aufgewendet worden.
Die entscheidenden Sitzungen von Rat bzw. Hauptausschuss der Stadt Z leitete und leitet bis dato der Bürgermeister der Stadt Z; er war und ist bis dato auch Vorsitzender des XX e.V, allerdings ist er nicht per Ratsbeschluss delegiert sondern nur per Satzung des Vereins für dieses &#039;Amt&#039; bestimmt. Vermutlich gab bzw. gibt es im vorliegenden Fall Ausschließungsgründe nach § 31 GO NRW für den 
Bürgermeister. Es stellen sich die Fragen: 

1. Wenn laut Satzung des Vereins XX e.V. der Bürgermeister der Stadt Z zum Vorsitzenden bestimmt ist, gehört er diesem Verein XX e.V. dann nach § 31 (2) GO NRW automatisch auch als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an?

2. Unter welchen Umständen gehört das Mitglied eines Gremiums (Rat, Ausschuss) einem der in § 31 (2) GO genannten Organe als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an? 

3. Gilt nicht als eine notwendige Bedingung, dass der Rat der Stadt Z den Bürgermeister zuvor durch förmlichen Beschluss nach § 113 (4) GO zum Vorstand des Vereins bestellte, damit für ihn als Organvorstand keine Ausschließungsgründe vorliegen? 

4. Bestand / besteht in der Affäre ein Mitwirkungsverbot für den Bürgermeister?

Konsequenzen: ???
Xanten, den 03.08.2011

Anlage: Auszug aus der Satzung des XX e.V.

KOMMUNALRECHTLICHES PROBLEM LUX TS.ODT 2 / 2

Anlage: Auszug aus der Satzung des XX e.V.:

1. Er ist Träger der musealen Einrichtung XX.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3. Sein Zweck ist die Erarbeitung der Konzeption, die thematische, didaktische und künstlerische Gestaltung der Dokumentationen und Präsentationen zum Thema XX und der Betrieb einer solchen Einrichtung in der Stadt Z.

4. Darüber hinaus verfolgt er den Zweck, die gesamte Thematik der XX und ihrer Rezeption aufzuarbeiten und darzustellen.

5. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6. Dem Vorstand gehören an: der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in (zugleich Schatzmeister/in und Schriftführer/in), mindestens zwei Beisitzer/innen, sowie der/die Leiter/in des XX mit beratender Stimme.

7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

8. Vorsitzender/Vorsitzende des Vereins ist der/die Bürgermeister/in der Stadt Z. 

9. Geschäftsführer/in ist der/die Leiter/in des Qualitätsmanagements der Stadt Z, die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n.

10. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Z, die es ausschließlich für kulturell-gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

R. Lipp
03.08.2011]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-85">Sönke Nippel</a>.</p>
<p>KOMMUNALRECHTLICHES PROBLEM LUX TS.ODT 1 / 2</p>
<p>Ein kommunalrechtliches Problem &#8211; Mitwirkungsverbot</p>
<p>Grundsatz:<br>
Nach § 31 (2) GO NRW gilt ein Mitwirkungsverbot (bei Beratung / Abstimmung eines Antrags), wenn der Betreffende Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer<br>
juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf<br>
Vorschlag der Gemeinde an.</p>
<p>Ein Fallbeispiel:<br>
Der Verein HARMONIA MUNDI e.V. beansprucht wegen seiner kulturellen Bedeutsamkeit städtische Fördermittel zum Bau und Betrieb eines geeigneten Domizils. Er hat per Satzung den Bürgermeister der Stadt zum Vorsitzenden bestimmt. Der Bürgermeister nun übt sein Amt als Vorsitzender nicht nur ehrenhalber sondern tatkräftig aus: wiederholt führt er Entscheidungen im Rat der Stadt zugunsten seines Vereins herbei. Das Projekt entwickelt sich ungünstig und HARMONIA MUNDI e.V. hängt bald mangels eigener Wirtschaftskraft und bei geringer Aussicht auf sonstige Fördermittel auf Dauer am Tropf der städtischen Finanzen. Daneben erscheint auch die kulturelle Relevanz immer fragwürdiger.</p>
<p>Konkreter Fall:</p>
<p>Ein im Vereinsregister eingetragener Förderverein XX e.V. hat existentiell gravierende Finanznot; er beansprucht seit Gründung städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe; die betreffenden Anträge wurden meist mit knapper Mehrheit im Hauptausschuss und Rat der Stadt Z begünstigt. Bis dato sind rund 500.000 EURO seitens der Stadt Z als Finanzhilfe für XX e.V. aufgewendet worden.<br>
Die entscheidenden Sitzungen von Rat bzw. Hauptausschuss der Stadt Z leitete und leitet bis dato der Bürgermeister der Stadt Z; er war und ist bis dato auch Vorsitzender des XX e.V, allerdings ist er nicht per Ratsbeschluss delegiert sondern nur per Satzung des Vereins für dieses &#8218;Amt&#8216; bestimmt. Vermutlich gab bzw. gibt es im vorliegenden Fall Ausschließungsgründe nach § 31 GO NRW für den<br>
Bürgermeister. Es stellen sich die Fragen: </p>
<p>1. Wenn laut Satzung des Vereins XX e.V. der Bürgermeister der Stadt Z zum Vorsitzenden bestimmt ist, gehört er diesem Verein XX e.V. dann nach § 31 (2) GO NRW automatisch auch als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an?</p>
<p>2. Unter welchen Umständen gehört das Mitglied eines Gremiums (Rat, Ausschuss) einem der in § 31 (2) GO genannten Organe als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an? </p>
<p>3. Gilt nicht als eine notwendige Bedingung, dass der Rat der Stadt Z den Bürgermeister zuvor durch förmlichen Beschluss nach § 113 (4) GO zum Vorstand des Vereins bestellte, damit für ihn als Organvorstand keine Ausschließungsgründe vorliegen? </p>
<p>4. Bestand / besteht in der Affäre ein Mitwirkungsverbot für den Bürgermeister?</p>
<p>Konsequenzen: ???<br>
Xanten, den 03.08.2011</p>
<p>Anlage: Auszug aus der Satzung des XX e.V.</p>
<p>KOMMUNALRECHTLICHES PROBLEM LUX TS.ODT 2 / 2</p>
<p>Anlage: Auszug aus der Satzung des XX e.V.:</p>
<p>1. Er ist Träger der musealen Einrichtung XX.</p>
<p>2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.</p>
<p>3. Sein Zweck ist die Erarbeitung der Konzeption, die thematische, didaktische und künstlerische Gestaltung der Dokumentationen und Präsentationen zum Thema XX und der Betrieb einer solchen Einrichtung in der Stadt Z.</p>
<p>4. Darüber hinaus verfolgt er den Zweck, die gesamte Thematik der XX und ihrer Rezeption aufzuarbeiten und darzustellen.</p>
<p>5. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.</p>
<p>6. Dem Vorstand gehören an: der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in (zugleich Schatzmeister/in und Schriftführer/in), mindestens zwei Beisitzer/innen, sowie der/die Leiter/in des XX mit beratender Stimme.</p>
<p>7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.</p>
<p>8. Vorsitzender/Vorsitzende des Vereins ist der/die Bürgermeister/in der Stadt Z. </p>
<p>9. Geschäftsführer/in ist der/die Leiter/in des Qualitätsmanagements der Stadt Z, die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n.</p>
<p>10. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Z, die es ausschließlich für kulturell-gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. </p>
<p>R. Lipp<br>
03.08.2011</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-87</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 May 2011 13:38:20 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-86&quot;&gt;Marc&lt;/a&gt;.

Hallo Marc,

wie wäre es denn z. B. mit den Tatbeständen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GO NRW hinsichtlich des Geschäftsführers zu B?

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-86">Marc</a>.</p>
<p>Hallo Marc,</p>
<p>wie wäre es denn z. B. mit den Tatbeständen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GO NRW hinsichtlich des Geschäftsführers zu B?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Marc		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-86</link>

		<dc:creator><![CDATA[Marc]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 13:37:19 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich stehe kurz vor der Prüfung zum Angestelltenlehrgang 2 und habe kleine Problemchen mit Kommunalrecht (§ 31) (Unser Dozent hilft uns nicht weiter)

folgender Sachverhalt:

TOP 6. Bebauungsplan XY
Der Bebauunsplan hat die Errichtung eines großen Freizeitparks am Stadtrand zum Inhalt. 
Wegen Befangenheit werden ausgeschlossen:
 A --&#062; da er Mitglied des deutschen Schaustellerverbandes sei
 B --&#062; da er Geschäftsführer des potentiellen Bauherrn sei
 C --&#062; da ihm das bisher landwirtschaftlich genutzte und in Bauland umzuwandelnde Grundstücke gehören....

Ich soll nun die Rechtmäßigkeit der Ausschlüsse prüfen...
Antwort:
A ist nicht befangen... da er lediglich Mitglied einer Berufsgruppe ist, und keinen direkten Vorteil hätte...
C ist befangen, da er aus der Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil zieht (Verkauf seines Grundstücks)

Bei B hat unsere Dozent in einem Kurs mitgeteilt, dass Befangenheit vorliegt und in einem anderen Kurs, dass keine Befangenheit vorliegt.

Meiner Meinung nach ist B nicht befangen, da es sich hier lediglich um die Entscheidung handelt ob der Park errichtet wird. B hat aus dieser Entscheidung  keinen direkten Vorteil.  Ob seine Firma Bauherr wird, ist ja noch gar nicht klar und somit eine Entscheidung dritter. 

Es wäre toll, wenn sie mir hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen würden...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich stehe kurz vor der Prüfung zum Angestelltenlehrgang 2 und habe kleine Problemchen mit Kommunalrecht (§ 31) (Unser Dozent hilft uns nicht weiter)</p>
<p>folgender Sachverhalt:</p>
<p>TOP 6. Bebauungsplan XY<br>
Der Bebauunsplan hat die Errichtung eines großen Freizeitparks am Stadtrand zum Inhalt.<br>
Wegen Befangenheit werden ausgeschlossen:<br>
 A &#8211;&gt; da er Mitglied des deutschen Schaustellerverbandes sei<br>
 B &#8211;&gt; da er Geschäftsführer des potentiellen Bauherrn sei<br>
 C &#8211;&gt; da ihm das bisher landwirtschaftlich genutzte und in Bauland umzuwandelnde Grundstücke gehören&#8230;.</p>
<p>Ich soll nun die Rechtmäßigkeit der Ausschlüsse prüfen&#8230;<br>
Antwort:<br>
A ist nicht befangen&#8230; da er lediglich Mitglied einer Berufsgruppe ist, und keinen direkten Vorteil hätte&#8230;<br>
C ist befangen, da er aus der Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil zieht (Verkauf seines Grundstücks)</p>
<p>Bei B hat unsere Dozent in einem Kurs mitgeteilt, dass Befangenheit vorliegt und in einem anderen Kurs, dass keine Befangenheit vorliegt.</p>
<p>Meiner Meinung nach ist B nicht befangen, da es sich hier lediglich um die Entscheidung handelt ob der Park errichtet wird. B hat aus dieser Entscheidung  keinen direkten Vorteil.  Ob seine Firma Bauherr wird, ist ja noch gar nicht klar und somit eine Entscheidung dritter. </p>
<p>Es wäre toll, wenn sie mir hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen würden&#8230;</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sönke Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-85</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sönke Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 17:41:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-85</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-83&quot;&gt;Lipp&lt;/a&gt;.

Hallo Lipp,

&quot;... es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auch Vorschlag der Gemeinde an, ...&quot; gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW soll die häufigen Fälle erfassen, in denen z. B. der Bürgermeister per Gesellschaftsvertrag oder Satzung Aufsichtsrat der Stadtwerke, einer Entwicklungsgesellschaft, eines Vereins etc. ist. Ansonsten würde sehr häufig das Mitwirkungsverbot auch für den Bürgermeister (gemäß § 50 Abs. 6 GO NRW i. V. m. § 31 GO NRW) gelten.

Per Satzung kann aber nicht jeder x-beliebige Verein oder jede Gesellschaft den Bürgermeister zu einem Organ im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW machen. … jetzt verstehe ich auch Ihre Frage … 

An dieser Stelle müsste ich aber tatsächlich nähere Angaben zum Sachverhalt (Vereinssatzung, frühere Ratsbeschlüsse, …) erhalten, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Trägerverein tatsächlich um einen gänzlich von der Stadt entfernt stehenden Verein handelt oder ob z. B. die Gemeinde/Stadt nicht schon durch frühere Ratsbeschlüsse einen prägenden Einfluss auf den Verein hatte … . Bitte entschuldigen Sie, dass ich hier „nebulös“ antworte, aber ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts scheint mir eine Antwort zu gewagt.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-83">Lipp</a>.</p>
<p>Hallo Lipp,</p>
<p>&#8222;&#8230; es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auch Vorschlag der Gemeinde an, &#8230;&#8220; gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW soll die häufigen Fälle erfassen, in denen z. B. der Bürgermeister per Gesellschaftsvertrag oder Satzung Aufsichtsrat der Stadtwerke, einer Entwicklungsgesellschaft, eines Vereins etc. ist. Ansonsten würde sehr häufig das Mitwirkungsverbot auch für den Bürgermeister (gemäß § 50 Abs. 6 GO NRW i. V. m. § 31 GO NRW) gelten.</p>
<p>Per Satzung kann aber nicht jeder x-beliebige Verein oder jede Gesellschaft den Bürgermeister zu einem Organ im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW machen. … jetzt verstehe ich auch Ihre Frage … </p>
<p>An dieser Stelle müsste ich aber tatsächlich nähere Angaben zum Sachverhalt (Vereinssatzung, frühere Ratsbeschlüsse, …) erhalten, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Trägerverein tatsächlich um einen gänzlich von der Stadt entfernt stehenden Verein handelt oder ob z. B. die Gemeinde/Stadt nicht schon durch frühere Ratsbeschlüsse einen prägenden Einfluss auf den Verein hatte … . Bitte entschuldigen Sie, dass ich hier „nebulös“ antworte, aber ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts scheint mir eine Antwort zu gewagt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sönke Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-84</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sönke Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 11:29:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-84</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-83&quot;&gt;Lipp&lt;/a&gt;.

Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-83">Lipp</a>.</p>
<p>Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort!</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lipp		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/#comment-83</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lipp]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 00:50:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1549#comment-83</guid>

					<description><![CDATA[Fragen zu GO NRW § 31 Abs. 2, Nr. 2 (.... es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,)

Der &quot;Trägerverein e.V.&quot; einer &quot;kulturellen Einrichtung&quot; hat per eigener Vereins-Satzung den &quot;Bürgermeister&quot; zum Vorsitzenden des Vereins benannt; nun stellt dieser Verein Anträge auf städtische  Zuschüsse in beträchtlicher Höhe, die der Rat bewilligen soll; die Ratssitzung wird vom Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des antragstellenden Vereins ist geleitet. 

Fragen hierzu: 

Ist der Bürgermeister abstimmungsberechtigt, nur weil ihn der Verein zum Vorsitzenden bestellt hat? 

Wann ist die Bedingung erfüllt, dass der Bürgermeister dem geannten Verein &quot;als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde&quot; angehört? 

Muss nicht ein Auftrag durch den Gemeinderat vorausgehen, damit der Fördermittel begehrende Verein den Bürgermeister sozusagen als amtliches Mitglied auf seiner Seite hat? 

Kann jeder x-beliebige Verein e.V. den Bürgermeister zu seinem Vorsitzenden machen, sodass er dann dem Verein &quot;als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde&quot; angehört und somit bei der Abstimmung von Vereinsangelegenheiten im Stadtrat trotzdem nicht als befangen zu gelten hat?

Viele Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fragen zu GO NRW § 31 Abs. 2, Nr. 2 (&#8230;. es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,)</p>
<p>Der &#8222;Trägerverein e.V.&#8220; einer &#8222;kulturellen Einrichtung&#8220; hat per eigener Vereins-Satzung den &#8222;Bürgermeister&#8220; zum Vorsitzenden des Vereins benannt; nun stellt dieser Verein Anträge auf städtische  Zuschüsse in beträchtlicher Höhe, die der Rat bewilligen soll; die Ratssitzung wird vom Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des antragstellenden Vereins ist geleitet. </p>
<p>Fragen hierzu: </p>
<p>Ist der Bürgermeister abstimmungsberechtigt, nur weil ihn der Verein zum Vorsitzenden bestellt hat? </p>
<p>Wann ist die Bedingung erfüllt, dass der Bürgermeister dem geannten Verein &#8222;als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde&#8220; angehört? </p>
<p>Muss nicht ein Auftrag durch den Gemeinderat vorausgehen, damit der Fördermittel begehrende Verein den Bürgermeister sozusagen als amtliches Mitglied auf seiner Seite hat? </p>
<p>Kann jeder x-beliebige Verein e.V. den Bürgermeister zu seinem Vorsitzenden machen, sodass er dann dem Verein &#8222;als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde&#8220; angehört und somit bei der Abstimmung von Vereinsangelegenheiten im Stadtrat trotzdem nicht als befangen zu gelten hat?</p>
<p>Viele Grüße</p>
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