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	Kommentare zu: Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung über eine Abgabensatzung?	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/#comment-269</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 07:13:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/#comment-268&quot;&gt;Axel Schoeß&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Schoeß,

ungern würde ich nur der Stellungnahme der Aufsicht vorgreifen.

Die Kommunalaufsicht wird sicher den Vorgang vertieft prüfen und dann auch eine nachvollziehbare Stelungnahme abgeben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ohne alle Unterlagen und eine &quot;gute Portion Zeit&quot; nur ungern eine Stellungnahme abgeben würde.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/#comment-268">Axel Schoeß</a>.</p>
<p>Hallo Herr Schoeß,</p>
<p>ungern würde ich nur der Stellungnahme der Aufsicht vorgreifen.</p>
<p>Die Kommunalaufsicht wird sicher den Vorgang vertieft prüfen und dann auch eine nachvollziehbare Stelungnahme abgeben.</p>
<p>Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ohne alle Unterlagen und eine &#8222;gute Portion Zeit&#8220; nur ungern eine Stellungnahme abgeben würde.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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		<title>
		Von: Axel Schoeß		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/#comment-268</link>

		<dc:creator><![CDATA[Axel Schoeß]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 11:11:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2913#comment-268</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Mitglied der GV in der Gemeinde Langenhorn (www.langenhorn.de) im Kreis NF in SH. Die Gemeinde hat vor ja 4 Jahren ihre Planungen zur Aufstellung vo Windenergieanlagen (WEA) festgelegt. Danach wurde die erste Fläche mit einer F-Plan-Änderung und dem folgenden Procede bearbeitet. In der Folge wurde eine Betreiber GmbH gegründet. Von unseren 17 GV haben 14 Anteile in dieser GmbH erworben und waren seitdem bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung zu diesem Windpark ausgeschlossen. Die verbleibenden drei GV bildeten nach der GO SH eine beschlussfähige GV zu diesem Punkt. So weit, so gut. Jetzt wird eine direkt angrenzende Fläche als Windeignungsfläche ausgewiesen und soll überplant werden. Wir haben bereits einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst, an dem alle 17 GV teilgenommen haben. Da im weiteren Verfahren auch der anliegende Windpark zu beteiligen ist, stellt sich m.E. die Frage, ob die 14 GV mit Anteilen in dem Windpark nicht eigentlich schon beim Aufstellungsbeschluss für die zweite Fläche als befangen gelten. Wir haben im Ort eine sehr rege BI (www.lebenswertes-langenhorn.de), die gegen weitere Flächen für die Windenergienutzung ist und bei fast jedem Beschluss die Kommunalaufsicht anfragt. Die drei seinerzeit verblebenen GV haben zwischenzeitlich auch bei der Kommunalaufsicht des Kreises angefragt, eine Antwort liegt uns aber noch nicht vor. Wir haben jetzt die Befürchtung, dass das weitere Verfahren gestoppt werden muss, da die GV in der Mehrheit als befangen gelten muss. Wie ist Ihre erste Einschätzung ierzu?

Mit freundlichen Grüßen
Axel Schoeß]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<br>
ich bin Mitglied der GV in der Gemeinde Langenhorn (www.langenhorn.de) im Kreis NF in SH. Die Gemeinde hat vor ja 4 Jahren ihre Planungen zur Aufstellung vo Windenergieanlagen (WEA) festgelegt. Danach wurde die erste Fläche mit einer F-Plan-Änderung und dem folgenden Procede bearbeitet. In der Folge wurde eine Betreiber GmbH gegründet. Von unseren 17 GV haben 14 Anteile in dieser GmbH erworben und waren seitdem bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung zu diesem Windpark ausgeschlossen. Die verbleibenden drei GV bildeten nach der GO SH eine beschlussfähige GV zu diesem Punkt. So weit, so gut. Jetzt wird eine direkt angrenzende Fläche als Windeignungsfläche ausgewiesen und soll überplant werden. Wir haben bereits einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst, an dem alle 17 GV teilgenommen haben. Da im weiteren Verfahren auch der anliegende Windpark zu beteiligen ist, stellt sich m.E. die Frage, ob die 14 GV mit Anteilen in dem Windpark nicht eigentlich schon beim Aufstellungsbeschluss für die zweite Fläche als befangen gelten. Wir haben im Ort eine sehr rege BI (www.lebenswertes-langenhorn.de), die gegen weitere Flächen für die Windenergienutzung ist und bei fast jedem Beschluss die Kommunalaufsicht anfragt. Die drei seinerzeit verblebenen GV haben zwischenzeitlich auch bei der Kommunalaufsicht des Kreises angefragt, eine Antwort liegt uns aber noch nicht vor. Wir haben jetzt die Befürchtung, dass das weitere Verfahren gestoppt werden muss, da die GV in der Mehrheit als befangen gelten muss. Wie ist Ihre erste Einschätzung ierzu?</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Axel Schoeß</p>
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