Einige Bürgerbegehren gegen die Einführung/ Abschaffung von Parkscheinautomaten bzw. Parkraumbewirtschaftungs-systeme sorgten insbesondere in den Jahren 1995/1996 in Nordrhein-Westfalen für Aufsehen:
Urteil des VG Düsseldorf vom 20. November 1998 zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
Über einen Sachverhalt in Rheindorf entschied das VG Düsseldorf am 20. November 1998 (1 K 11351-96). Das Bürgerbegehren richtete sich gegen die Aufstellung von Parkscheinautomaten und die Erhebung von Parkgebühren. „Der Rat der Stadt Rheinberg möge den am 13. Februar 1996 gefassten Beschluss zur Aufstellung von Parkscheinautomaten für Teile der Innenstadt revidieren und das Parken weiterhin kostenfrei belassen. “ Der Rat beschloss, das Begehren sei unzulässig. Es finde deshalb kein Bürgerentscheid statt. Das VG Düsseldorf führte u. a. aus:
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Der Beschluss des Beklagten vom 30. April 1996, den Klägern bekannt gemacht mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Rheinberg vom 15. Mai 1996, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Einführung von Parkscheinautomaten festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Den Klägern steht ein solcher Anspruch nicht zu, weil der Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist (vgl. § 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW). Die Entscheidung des Rates ist gerichtlich voll überprüfbar; einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum hat er nicht. Das vorliegende Bürgerbegehren ist jedenfalls aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen richtet es sich gegen kommunale Abgaben (§ 26 Abs. 5 Nr. 3 NWGO); zum anderen enthält es keinen Kostendeckungsvorschlag (§ 26 Abs. 2 S. 1 NWGO).
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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Remscheid
Ein Bürgerentscheid fand am 4. Februar 1996 in Remscheid statt. 91.000 Bürgerinnen und Bürger sollten über die Frage abstimmen „Das Parkraummanagementkonzept (PARAMAKO) soll (entgegen dem Beschluss des Rates der Stadt Remscheid vom 10. Juli 1995) in Lennep nicht eingeführt werden.“ Es ging darum, ob in dem Stadtteil von Remscheid Parkplätze bewirtschaftet werden sollten oder nicht. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Rat 1992 getroffen. Da die Frist, innerhalb derer ein Bürgerbegehren gegen diesen Beschluss hätte eingereicht werden können, längst abgelaufen war, reichten die Gegner des PARAMAKO zunächst einen Einwohnerantrag ein, der vom Rat am 10. Juli 1995 abgelehnt wurde, wobei der ursprüngliche Beschluss modifiziert wurde. Gegen diesen Ablehnungsbeschluss richtete sich dann ein Bürgerbegehren mit dem Wortlaut: „Wir (…) beantragen, anstelle des Rates der Stadt Remscheid über die Einführung des Parkraummanagementkonzepts (PARAMAKO) in Lennep zu entscheiden (§ 26 GO NW). Das Bürgerbegehren soll die Frage klären, ob PARAMAKO in Lennep entsprechend des Ratsbeschlusses vom 10. Juli 1995 eingeführt werden soll.“ Dieses mit einer Begründung und einem Kostendeckungsvorschlag versehene Bürgerbegehren unterzeichneten ca. 11.000 Bürgerinnen und Bürger. Das Unterschriftenquorum gemäß § 26 Abs. 4 GO NRW (damals noch niedriger) wurde damit überschritten. Beim Bürgerentscheid beteiligten sich ca. 28.500 von 91.000 Stimmberechtigten. Mit „Ja“ stimmten 26.500 (= 29%). Das 25%-Quorum (heute 20 % gemäß § 26 Abs. 7 GO NRW) wurde erreicht.
Weitere Bürgerbegehren
Weitere Bürgerbegehren gegen Parkscheinautomaten und eine Parkraumbewirtschaftung fanden gemäß einem Bericht des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: Bericht) „statistische Angaben zum Thema Bürgerbegehren und Bürgerbescheid in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum Oktober 1994 bis Juni 2001 in Eitorf (Rhein-Sieg-Kreis), Engelskirchen (Oberbergischer Kreis), Gescher (Kreis Borkum) Leichlingen (Rheinisch-Bergischer Kreis), Leverkusen, Schwelm (Ennepe-Ruhr Kreis), Wermelskirchen (Rheinisch-Bergischer Kreis) und Winterberg (Hochsauerlandkreis) statt.
Der Rat von Engelskirchen hob seinen Beschluss, gegen den sich das Begehren richtete, auf. In Eitorf wurde das Bürgerbegehren vom Rat nicht zugelassen. In Gescher war der Bürgerentscheid erfolgreich. In Leichlingen wies der Rat das Begehren als unzulässig zurück. Eine Klage vor dem VG Köln blieb erfolglos. Der Rat von Leverkusen hob auf das Begehren seinen entsprechenden Beschluss auf. In Schwelm und Winterberg war das Begehren mangels Kostendeckungsvorschlag unzulässig. In Wermelskirchen wurde das Quorum gemäß § 26 Abs. 4 GO NRW nicht erreicht. Eine Klage vor dem VG Köln wurde zurückgenommen.
Den Wortlaut des § 26 GO NRW habe ich hier im Forum nach dem Artikel „Bürgerbegehren und Bürgerbescheid gemäß § 26 GO NRW“ abgedruckt.
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