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	Kommentare zu: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 26 GO NRW	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-252</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 07:10:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-252</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-251&quot;&gt;Susanne Beck&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Beck,

die &quot;Neutraltitätspflicht&quot; ist ein heikles Thema:

So führt das BVerwG in einem Urteil vom 18. April 1997 ( C 5/96) zu einer Landratswahl in Bayern unter anderem aus:

&lt;blockquote&gt;...
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. GG Artikel 38 GG Artikel 38 Absatz I 1, Art. GG Artikel 28 GG Artikel 28 Absatz I 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. Auch ein Bürgermeister darf deshalb in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen.
...&lt;/blockquote&gt;

Ob in dem von Ihnen beschriebenen Fall, in dem es nicht um die Unterstützung von Amtsträgern geht, eine unzulässige Wahlempfehlung vorliegt, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen. Ich gehe zunächst davon aus, dass bei Sachfragen die Staaatsorgane auch eine &quot;eigene Meinung&quot; kundtun können. Inwieweit dem Grenzen gesetzt sind, kann ich hier aber &quot;auf die Schnelle&quot; nicht wirklich beantworten. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-251">Susanne Beck</a>.</p>
<p>Hallo Frau Beck,</p>
<p>die &#8222;Neutraltitätspflicht&#8220; ist ein heikles Thema:</p>
<p>So führt das BVerwG in einem Urteil vom 18. April 1997 ( C 5/96) zu einer Landratswahl in Bayern unter anderem aus:</p>
<blockquote><p>&#8230;<br>
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. GG Artikel 38 GG Artikel 38 Absatz I 1, Art. GG Artikel 28 GG Artikel 28 Absatz I 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. Auch ein Bürgermeister darf deshalb in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen.<br>
&#8230;</p></blockquote>
<p>Ob in dem von Ihnen beschriebenen Fall, in dem es nicht um die Unterstützung von Amtsträgern geht, eine unzulässige Wahlempfehlung vorliegt, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen. Ich gehe zunächst davon aus, dass bei Sachfragen die Staaatsorgane auch eine &#8222;eigene Meinung&#8220; kundtun können. Inwieweit dem Grenzen gesetzt sind, kann ich hier aber &#8222;auf die Schnelle&#8220; nicht wirklich beantworten. Bitte haben Sie dafür Verständnis.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Susanne Beck		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-251</link>

		<dc:creator><![CDATA[Susanne Beck]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 07:57:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-251</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel.Gestern waren die Bürger von 40789 Monheim aufgerufen um ihre Stimme abzugeben.  Erhalt der hiesigen Realschule oder Umwandlung der Real-in eine sog. Sekundarschule. Das Stadtoberhaupt D.Zimmermann hatte gestern via Twitter + Facebook dazu aufgerufen für die Sekundarschule zu stimmen.Frage :darf er das? muss er sich in einem Bürgerentscheid nicht zurückhalten?

Ach ja ---die Sekundarschule kommt.Bürgermeisterlein hat Ziel erreicht.
vielen Dank
S.Beck]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel.Gestern waren die Bürger von 40789 Monheim aufgerufen um ihre Stimme abzugeben.  Erhalt der hiesigen Realschule oder Umwandlung der Real-in eine sog. Sekundarschule. Das Stadtoberhaupt D.Zimmermann hatte gestern via Twitter + Facebook dazu aufgerufen für die Sekundarschule zu stimmen.Frage :darf er das? muss er sich in einem Bürgerentscheid nicht zurückhalten?</p>
<p>Ach ja &#8212;die Sekundarschule kommt.Bürgermeisterlein hat Ziel erreicht.<br>
vielen Dank<br>
S.Beck</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-250</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 13:53:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-250</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-249&quot;&gt;Walter&lt;/a&gt;.

Hallo Walter,

ich habe das so gelernt:

Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt, 
Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. 

Dies ist so auch ausdrücklich in § 21 GO NRW fixiert.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-249">Walter</a>.</p>
<p>Hallo Walter,</p>
<p>ich habe das so gelernt:</p>
<p>Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt,<br>
Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. </p>
<p>Dies ist so auch ausdrücklich in § 21 GO NRW fixiert.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Walter		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-249</link>

		<dc:creator><![CDATA[Walter]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 19:19:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-249</guid>

					<description><![CDATA[Sind &quot;Einwohner&quot; im Sinne des § 26 GO NRW gleichzusetzen mit &quot;Wahlberechtigte&quot; nach dem Kommunalwahlgesetz?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind &#8222;Einwohner&#8220; im Sinne des § 26 GO NRW gleichzusetzen mit &#8222;Wahlberechtigte&#8220; nach dem Kommunalwahlgesetz?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sönke Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-248</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sönke Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 08:47:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-248</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-245&quot;&gt;heartbee&lt;/a&gt;.

Hallo heartbee,

bitte entschuldigen Sie die späte Anwort - aber ich konnte bis auf den Hinweis in § 26 Abs. 5 GO NRW (Möglichkeit des Innenministeriums, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln), nur eine Durchführungsverordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids unter folgendem Lin finden (&lt;a href=&quot;https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&#038;gld_nr=2&#038;ugl_nr=2021&#038;bes_id=5705&#038;aufgehoben=N&#038;menu=1&#038;sg=0#det202507&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids&lt;/a&gt;). Dort wird zur doppelten Unterschrift beim Bürgerbegehren keine Regelung getroffen. 

Deshalb kann ich mich zu der Frage der Gültigkeit einer doppelten oder gar mehrfachen Unterschrift nicht abschließend äußern - allerdings sollten &quot;doppelte (oder mehrfache) Unterschriften&quot; tatsächlich nur sehr selten vorkommen. Derjenige, der doppelt unterschreibt &quot;täuscht&quot; (fahrlässig oder vorsätzlich), so dass ich mir durchaus vorstellen kann, dass eine solche Unterschrift ausgeschlossen werden kann ... (und ausgeschlossen werden sollte?) ...

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-245">heartbee</a>.</p>
<p>Hallo heartbee,</p>
<p>bitte entschuldigen Sie die späte Anwort &#8211; aber ich konnte bis auf den Hinweis in § 26 Abs. 5 GO NRW (Möglichkeit des Innenministeriums, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln), nur eine Durchführungsverordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids unter folgendem Lin finden (<a href="https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&amp;gld_nr=2&amp;ugl_nr=2021&amp;bes_id=5705&amp;aufgehoben=N&amp;menu=1&amp;sg=0#det202507" target="_blank">Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids</a>). Dort wird zur doppelten Unterschrift beim Bürgerbegehren keine Regelung getroffen. </p>
<p>Deshalb kann ich mich zu der Frage der Gültigkeit einer doppelten oder gar mehrfachen Unterschrift nicht abschließend äußern &#8211; allerdings sollten &#8222;doppelte (oder mehrfache) Unterschriften&#8220; tatsächlich nur sehr selten vorkommen. Derjenige, der doppelt unterschreibt &#8222;täuscht&#8220; (fahrlässig oder vorsätzlich), so dass ich mir durchaus vorstellen kann, dass eine solche Unterschrift ausgeschlossen werden kann &#8230; (und ausgeschlossen werden sollte?) &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-247</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 08:04:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-247</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-246&quot;&gt;Bernd Ahlers&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Ahlers,

so ganz verstehe ich die Frage nicht - aus folgendem Grund:

§ 61 a LWG ist ein Gesetz des Landes. Die Gemeinden haben also im Grunde im Hinblick auf die Dichtheitsprüfung &quot;nichts zu sagen&quot;. Die Gemeinden sind lediglich &quot;Ausführungsorgang&quot;. Eigene Rechte haben die Gemeinden nur gemäß § 61 a Abs. 5 LWG (die Gemeinde kann durch Satzung ...).

M. E. bezieht sich also Ihre Frage auf die Problematik von Volksinitiativen bzw. Volksbegehren gemäß Art. 67 a, 68 der Landesverfassung NRW.



&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;§ 61 a LWG Private Abwasseranlagen
&lt;/strong&gt;

...
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,

Nr. 1 ....
&lt;/blockquote&gt;

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-246">Bernd Ahlers</a>.</p>
<p>Hallo Herr Ahlers,</p>
<p>so ganz verstehe ich die Frage nicht &#8211; aus folgendem Grund:</p>
<p>§ 61 a LWG ist ein Gesetz des Landes. Die Gemeinden haben also im Grunde im Hinblick auf die Dichtheitsprüfung &#8222;nichts zu sagen&#8220;. Die Gemeinden sind lediglich &#8222;Ausführungsorgang&#8220;. Eigene Rechte haben die Gemeinden nur gemäß § 61 a Abs. 5 LWG (die Gemeinde kann durch Satzung &#8230;).</p>
<p>M. E. bezieht sich also Ihre Frage auf die Problematik von Volksinitiativen bzw. Volksbegehren gemäß Art. 67 a, 68 der Landesverfassung NRW.</p>
<blockquote><p><strong>§ 61 a LWG Private Abwasseranlagen<br>
</strong></p>
<p>&#8230;<br>
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.</p>
<p>(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.</p>
<p>(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,</p>
<p>Nr. 1 &#8230;.
</p></blockquote>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Bernd Ahlers		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-246</link>

		<dc:creator><![CDATA[Bernd Ahlers]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Jul 2011 10:05:26 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eineganz konkrete Frage zum Thema &quot; Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen&quot;.  Ist ein Antrag auf einen Bürgerentscheid nach § 26 GO wegen des Negativkatalogs des § 26 Abs. 5, Nr. 5  zu diesem Thema in jedem Fall ausgeschlossen ?

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Ahlers
BI &quot;Alles-dicht-in-Nordwalde&quot;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>ich habe eineganz konkrete Frage zum Thema &#8220; Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen&#8220;.  Ist ein Antrag auf einen Bürgerentscheid nach § 26 GO wegen des Negativkatalogs des § 26 Abs. 5, Nr. 5  zu diesem Thema in jedem Fall ausgeschlossen ?</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Bernd Ahlers<br>
BI &#8222;Alles-dicht-in-Nordwalde&#8220;</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: heartbee		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-245</link>

		<dc:creator><![CDATA[heartbee]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 14:46:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-245</guid>

					<description><![CDATA[Wir haben in unserer Stadt ein Bürgerbegehren auf den Weg gebracht, dessen Form auch durch die Stadtverwaltung genehmigt wurde. Nun sammeln wir fleissig Unterschriften und nähern uns stetig dem Ziel.
Jetzt wurde uns mittgeteilt, dass in Fällen, bei denen Bürger zweimal unterschrieben hätten, beide Unterschriften gestrichen würden. Dies sei gem. Kommunalrecht zulässig. Entspricht das der Wahrheit? 
Könnte man dagegen Einspruch erheben/vorgehen?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben in unserer Stadt ein Bürgerbegehren auf den Weg gebracht, dessen Form auch durch die Stadtverwaltung genehmigt wurde. Nun sammeln wir fleissig Unterschriften und nähern uns stetig dem Ziel.<br>
Jetzt wurde uns mittgeteilt, dass in Fällen, bei denen Bürger zweimal unterschrieben hätten, beide Unterschriften gestrichen würden. Dies sei gem. Kommunalrecht zulässig. Entspricht das der Wahrheit?<br>
Könnte man dagegen Einspruch erheben/vorgehen?</p>
<p>Vielen Dank für eine schnelle Antwort.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-244</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Sep 2010 07:37:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2427#comment-244</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-243&quot;&gt;werner hüsken&lt;/a&gt;.

Hallo Her Hüsken,

soweit ich Sie verstanden habe, ist ein Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 und 3 GO NRW bzw. ein Abwahlantrag gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW nicht zustande gekommen (vgl. oben den Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW - § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW lautet &quot;Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses&quot;). 

Ich verstehe Ihre erste Frage (Innerhalb welcher Frist müsste in diesem Fall ein Bürgerbegehren beantragt werden?) zunächst so, dass Sie wissen wollen, ob der Ratsbürgerentscheid bzw. der nicht zustande gekommene Abwahlantrag als Beschluss anzusehen ist, gegen den sich ein Bürgerbegehren richten müsste und ob dann die Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW zu beachten sind.

Ich gehe zunächst - ohne eine vertiefte Prüfung der Frage - davon aus, dass sich das Begehren auf die Abwahl des OB richtet und nicht gegen den nicht zustande gekommenen Beschluss zum Ratsbürgerentscheid bzw. gegen den nicht zustande gekommenen Abwahlantrag.

Ihre zweite Frage zu § 66 GO NRW - ob ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid neben dem Abwahlantrag gemäß § 66 GO NRW überhaupt zulässig ist - kann ich auf die Schnelle nicht beantworten. 

In Hessen wurde zur Abwahl eines Oberbürgermeisters &quot;Fall Härtel&quot; entschieden - VG Frankfurt am Main vom 3. August 2005 (7 E 2234/04). Ob § 66 GO NRW mit § 76 HessGO vergleichbare Regelungen enthält, vermag ich - wie gesagt - auf die Schnelle nicht zu beantworten. 

Nach einer flüchtigen Prüfung zu den Vorschriften der §§ 66 und 26 GO NRW, die sich nur am Wortlaut des § 66 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GO NRW orientiert, spricht Einiges dafür, dass § 66 GO NRW die gegenüber § 26 GO NRW speziellere Regelung ist. Dies folgere ich zunächst nur aus § 66 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GO NRW: &quot;Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden.&quot; Dann folgen die Regeln für das Prozedere in § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW: &quot;Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es ...&quot;. Wäre daneben § 26 GO NRW anwendbar, so würde die Regelung in § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW &quot;Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es ...&quot; keinen Sinn ergeben. Aber - wie gesagt - da ich im Moment noch einige Arbeit habe, möchte ich hier keine &quot;Halbwahrheiten&quot; verbreiten und mich festlegen.

Ich würde mich aber freuen, hier über den weiteren Verlauf der Dinge zu lesen.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-243">werner hüsken</a>.</p>
<p>Hallo Her Hüsken,</p>
<p>soweit ich Sie verstanden habe, ist ein Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 und 3 GO NRW bzw. ein Abwahlantrag gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW nicht zustande gekommen (vgl. oben den Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW &#8211; § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW lautet &#8222;Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses&#8220;). </p>
<p>Ich verstehe Ihre erste Frage (Innerhalb welcher Frist müsste in diesem Fall ein Bürgerbegehren beantragt werden?) zunächst so, dass Sie wissen wollen, ob der Ratsbürgerentscheid bzw. der nicht zustande gekommene Abwahlantrag als Beschluss anzusehen ist, gegen den sich ein Bürgerbegehren richten müsste und ob dann die Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW zu beachten sind.</p>
<p>Ich gehe zunächst &#8211; ohne eine vertiefte Prüfung der Frage &#8211; davon aus, dass sich das Begehren auf die Abwahl des OB richtet und nicht gegen den nicht zustande gekommenen Beschluss zum Ratsbürgerentscheid bzw. gegen den nicht zustande gekommenen Abwahlantrag.</p>
<p>Ihre zweite Frage zu § 66 GO NRW &#8211; ob ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid neben dem Abwahlantrag gemäß § 66 GO NRW überhaupt zulässig ist &#8211; kann ich auf die Schnelle nicht beantworten. </p>
<p>In Hessen wurde zur Abwahl eines Oberbürgermeisters &#8222;Fall Härtel&#8220; entschieden &#8211; VG Frankfurt am Main vom 3. August 2005 (7 E 2234/04). Ob § 66 GO NRW mit § 76 HessGO vergleichbare Regelungen enthält, vermag ich &#8211; wie gesagt &#8211; auf die Schnelle nicht zu beantworten. </p>
<p>Nach einer flüchtigen Prüfung zu den Vorschriften der §§ 66 und 26 GO NRW, die sich nur am Wortlaut des § 66 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GO NRW orientiert, spricht Einiges dafür, dass § 66 GO NRW die gegenüber § 26 GO NRW speziellere Regelung ist. Dies folgere ich zunächst nur aus § 66 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GO NRW: &#8222;Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden.&#8220; Dann folgen die Regeln für das Prozedere in § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW: &#8222;Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es &#8230;&#8220;. Wäre daneben § 26 GO NRW anwendbar, so würde die Regelung in § 66 Abs. 1 S. 2 GO NRW &#8222;Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es &#8230;&#8220; keinen Sinn ergeben. Aber &#8211; wie gesagt &#8211; da ich im Moment noch einige Arbeit habe, möchte ich hier keine &#8222;Halbwahrheiten&#8220; verbreiten und mich festlegen.</p>
<p>Ich würde mich aber freuen, hier über den weiteren Verlauf der Dinge zu lesen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
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		<title>
		Von: werner hüsken		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/buergerbegehren-und-buergerentscheid-gemaesz-26-go-nrw/#comment-243</link>

		<dc:creator><![CDATA[werner hüsken]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Sep 2010 18:49:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[guten abend,

mein name ist werner hüsken, ich habe in duisburg 10 000 unterschriften für einen Einwohnerantrag zur Abwahl des Oberbürgermeisters Sauerland und zweie Dezernenten gesammelt (http://msb-dmb.de/frames/Einwohnerantrag.pdf). 

Dieser Antrag wurde in der Ratsitzung am 06.09. vertagt auf den 04.10.2010. Die Ratsvorlage zu diesem Termin wird dem Rat die Ablehnung empfehlen weil die Verwaltung der Auffaussung ist, der Antrag sei unzulässig.

Zwischenzeitlich haben drei Fraktionen den Antrag teilweise (Oberbürgermeister) übernommen. In der Sitzung am 13.09.2010 wurde der ANtrag der Fraktionen abgewiesen, weil er die notwendige 2/3 Mehrheit nicht erreichte. 

Innerhalb welcher Frist müsste in diesem Fall ein Bürgerbegehren beantragt sein?

Ist ein Bürgerentscheid zu diesem Thema überhaupt zulässig; wäre es also möglich, anstelle des Verfahrens nach §66 der Gemeindeordnung das Abwahlverfahren per Bürgerentscheid in Gang zu bringen?

mit freundlichen Grüßen

Werner Hüsken 
Banater Str. 17 a
47178 Duisburg

0203 571152]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>guten abend,</p>
<p>mein name ist werner hüsken, ich habe in duisburg 10 000 unterschriften für einen Einwohnerantrag zur Abwahl des Oberbürgermeisters Sauerland und zweie Dezernenten gesammelt (<a href="http://msb-dmb.de/frames/Einwohnerantrag.pdf" rel="nofollow ugc">http://msb-dmb.de/frames/Einwohnerantrag.pdf</a>). </p>
<p>Dieser Antrag wurde in der Ratsitzung am 06.09. vertagt auf den 04.10.2010. Die Ratsvorlage zu diesem Termin wird dem Rat die Ablehnung empfehlen weil die Verwaltung der Auffaussung ist, der Antrag sei unzulässig.</p>
<p>Zwischenzeitlich haben drei Fraktionen den Antrag teilweise (Oberbürgermeister) übernommen. In der Sitzung am 13.09.2010 wurde der ANtrag der Fraktionen abgewiesen, weil er die notwendige 2/3 Mehrheit nicht erreichte. </p>
<p>Innerhalb welcher Frist müsste in diesem Fall ein Bürgerbegehren beantragt sein?</p>
<p>Ist ein Bürgerentscheid zu diesem Thema überhaupt zulässig; wäre es also möglich, anstelle des Verfahrens nach §66 der Gemeindeordnung das Abwahlverfahren per Bürgerentscheid in Gang zu bringen?</p>
<p>mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Werner Hüsken<br>
Banater Str. 17 a<br>
47178 Duisburg</p>
<p>0203 571152</p>
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