Immer wieder machen private Unternehmer geltend, dass die Gemeinde oder ein kommunales Unternehmen durch ihr wirtschaftliches Tätigwerden gegen gesetzliche Schranken verstoßen.
Geht es um Einwendungen des Privaten gegen das Verhalten einer städtischen Gesellschaft im Wettbewerb, so entscheiden grundsätzlich die Zivilgerichte. Entscheidungen gibt es z. B. zu Kfz.-Kennzeichenschildern. So entschied der BGH (vgl. Urteil vom 24. September 2002, KZR 4/01):
1. Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherrschende Stellung dadurch aus, dass sie die durch die Verwaltungstätigkeit erzeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater Wettbewerber befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, kann darin eine unzulässige Verquickung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit liegen.
2. Es stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn eine Gemeinde im selben Gebäude, in dem sie die Kfz-Zulassungsstelle eingerichtet hat, mehrere Räume an Schilderpräger vermietet und dabei einen der Räume an ein eigenes Schilderprägeunternehmen vergibt, das sich nicht an dem für die anderen Räume durchgeführten Ausschreibungsverfahren beteiligen muss.
Hingegen entscheiden über die Frage, „ob“ die Gemeinde oder ein städtisches Unternehmen überhaupt wirtschaftlich tätig sein darf, die Verwaltungsgerichte. Grundlegende Normen dazu enthält die Gemeindeordnung in §§ 107 f. GO NRW. Jedoch kann sich ein privater Anbieter lediglich darauf berufen, dass durch die unternehmerische Tätigkeit der Gemeinde die eigene wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird. Dies folgt daraus, dass die §§ 107 f. GO NRW dem privaten Anbieter keine eigenen klagbaren Rechte geben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu der konkurrenzwirtschaftlichen Maklertätigkeit einer städtischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft (vgl. Beschluss vom 21. März 1995, 1 B 211/94):
Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht.
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