von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Art. 3 Abs. 1 GG – Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität

Gemäß dem BVerwG fordert der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Abgabenrecht nicht eine “sklavische” Differenzierung der Gebührenregelungen im Einzelfall. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden wird. Es gilt der Grundsatz der “Typengerechtigkeit”. Dieser Grundsatz gestattet, von Differenzierungen abzusehen.

Zur Erheben von Entwässerungsgebühren bei unterbliebener Erhebung von Anschlussgebühren entschied das BVerwG …

Gemäß dem BVerwG fordert der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Abgabenrecht nicht eine „sklavische“ Differenzierung der Gebührenregelungen im Einzelfall. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden wird. Es gilt der Grundsatz der „Typengerechtigkeit“. Dieser Grundsatz gestattet, von Differenzierungen abzusehen.

Zur Erheben von Entwässerungsgebühren bei unterbliebener Erhebung von Anschlussgebühren entschied das BVerwG am 16. September 1981 (8 C 48/81) zu dem Sachverhalt, dass Anschlussgebühren nicht erhoben worden waren und demzufolge in den Benutzungsgebühren höhere Kosten zu decken waren. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke durch die Benutzungsgebühren unzulässig belastet würden. Die angeschlossenen Grundstückseigentümer müssten nämlich auf für die nicht angeschlossenen – aber bebaubaren – Grundstücke zahlen. Dies, obwohl auch die (noch) nicht angeschlossenen Grundstücke einen Vorteil durch die Erschließung hatten:

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Eine solche Ungleichbehandlung führt jedoch nur bei Vorliegen einer besonderen Sachlage zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber und damit auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet nur eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zulässt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem „Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Insbesondere kann auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Dass die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft, keine Beiträge, sondern nur (erhöhte) Benutzungsgebühren zu erheben, der Verwaltungspraktikabilität dient, liegt auf der Hand. Eine solche Entscheidung vermeidet das Verwaltungsverfahren der Beitragserhebung, welches überdies streitanfälliger als das Verwaltungsverfahren der Gebührenerhebung ist. Die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet. Der Senat sieht diese Grenze grundsätzlich dann als überschritten an, wenn der Anteil der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke an den Grundstücken, die einen Vorteil i. S. des § 8 Abs. 1 KAG von der Abwasseranlage erlangen, mehr als 20 % beträgt. …“

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