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	Kommentare zu: Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Sun, 24 Jan 2021 12:21:58 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-188</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:38:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-188</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-187&quot;&gt;Bürgerlein&lt;/a&gt;.

Hallo Bürgerlein,


zu a) ...

§ 58 Abs. 3 S. 1 GO lautet, dass sachkundiger Bürger werden kann, wer auch dem Rat angehören kann. 

§ 58 GO verweist also im Ergebnis auf § 13 KWahlG, der eindeutige Regelungen enthält. Beamte und Arbeitnehmer können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören, § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. So kann der Beschäftigte einer Stadt nicht auch Ausschussmitglied sein. Dies gilt dann auch für den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes.

zu b) ...

Bei Eigengesellschaften der Stadt hätte ich zunächst keine Bedenken, dass ein Angestellter der Stadt auch Mitglied des Aufsichtsrates einer Eigengesellschaft sein kann und darf. Oder haben Sie Bedenken?

Bei dem Aufsichtrat einer GmbH handelt es sich nicht um ein &quot;politisches Gremium&quot;. Schließlich muss im Ergebnis die Verwaltung die Eigengesellschaften &quot;kontrollieren&quot;. Wer sollte das sonst übernehmen? 

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-187">Bürgerlein</a>.</p>
<p>Hallo Bürgerlein,</p>
<p>zu a) &#8230;</p>
<p>§ 58 Abs. 3 S. 1 GO lautet, dass sachkundiger Bürger werden kann, wer auch dem Rat angehören kann. </p>
<p>§ 58 GO verweist also im Ergebnis auf § 13 KWahlG, der eindeutige Regelungen enthält. Beamte und Arbeitnehmer können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören, § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. So kann der Beschäftigte einer Stadt nicht auch Ausschussmitglied sein. Dies gilt dann auch für den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes.</p>
<p>zu b) &#8230;</p>
<p>Bei Eigengesellschaften der Stadt hätte ich zunächst keine Bedenken, dass ein Angestellter der Stadt auch Mitglied des Aufsichtsrates einer Eigengesellschaft sein kann und darf. Oder haben Sie Bedenken?</p>
<p>Bei dem Aufsichtrat einer GmbH handelt es sich nicht um ein &#8222;politisches Gremium&#8220;. Schließlich muss im Ergebnis die Verwaltung die Eigengesellschaften &#8222;kontrollieren&#8220;. Wer sollte das sonst übernehmen? </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Bürgerlein		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-187</link>

		<dc:creator><![CDATA[Bürgerlein]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 21:37:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-187</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

ich habe zwei Fragen.

Ist es für einen Beschäftigten einer Stadt möglich als sachkundiger Bürger Mitlgied im Betriebsausschuss eines der Kommune gehörenden Eigenbetriebes zu sein, wenn er nicht Beschäftigter des Eigenbetriebes ist?

Ist es möglich Mitglied des Aufsichtsrates einer zu 100 Prozent im Besitz der Kommune befindlichen GmbH zu sein, wenn man gleichzeitig Angestellter der Kommune ist?

Besten Dank und freundliche Grüße!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich habe zwei Fragen.</p>
<p>Ist es für einen Beschäftigten einer Stadt möglich als sachkundiger Bürger Mitlgied im Betriebsausschuss eines der Kommune gehörenden Eigenbetriebes zu sein, wenn er nicht Beschäftigter des Eigenbetriebes ist?</p>
<p>Ist es möglich Mitglied des Aufsichtsrates einer zu 100 Prozent im Besitz der Kommune befindlichen GmbH zu sein, wenn man gleichzeitig Angestellter der Kommune ist?</p>
<p>Besten Dank und freundliche Grüße!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sonnenblume		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-186</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sonnenblume]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 09:48:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-186</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel
nach langer Zeit möchte ich mich als Ratsvertreter einer kleinen NRW-Kommune noch einmal mit einer Frage an Sie wenden.
Ist es ohne Bedeutung oder schon eher bedenklich, wenn ein Amtsleiter, allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters, gleichzeitig Kreistagsmitglied in einem Nachbarkreis ist? Dieser Kreis ist zwar in einem anderen Bundesland, welches aber die Kommune grenzlich direkt tangiert. 
Dieser AV ist bei seinem Arbeitgeber u.a für Wirtschaftsförderung zuständig und gleichzeitig Mitglied im Kreisentwicklungsausschuss des Nachbarkreises. 
Ebenso Mitglied im Verwaltungsrat/ Sparkassenstiftung der Sparkasse in seiner Arbeitgeberkommune und stellvertetendes Verwaltungsratsmitglied der Kreissparkasse im Nachbarkreis. 
Es würde mir ein Stück weit Unbehagen abnehmen, wenn ich diese Frage einmal beantwortet wüsste. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe 
mfG  Sonnenblume]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel<br>
nach langer Zeit möchte ich mich als Ratsvertreter einer kleinen NRW-Kommune noch einmal mit einer Frage an Sie wenden.<br>
Ist es ohne Bedeutung oder schon eher bedenklich, wenn ein Amtsleiter, allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters, gleichzeitig Kreistagsmitglied in einem Nachbarkreis ist? Dieser Kreis ist zwar in einem anderen Bundesland, welches aber die Kommune grenzlich direkt tangiert.<br>
Dieser AV ist bei seinem Arbeitgeber u.a für Wirtschaftsförderung zuständig und gleichzeitig Mitglied im Kreisentwicklungsausschuss des Nachbarkreises.<br>
Ebenso Mitglied im Verwaltungsrat/ Sparkassenstiftung der Sparkasse in seiner Arbeitgeberkommune und stellvertetendes Verwaltungsratsmitglied der Kreissparkasse im Nachbarkreis.<br>
Es würde mir ein Stück weit Unbehagen abnehmen, wenn ich diese Frage einmal beantwortet wüsste. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe<br>
mfG  Sonnenblume</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-185</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 12:39:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-185</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-182&quot;&gt;Ratsherr&lt;/a&gt;.

Hallo Ratsherr,

bitte geben Sie mir noch etwas Zeitz für eine Antwort bzw. haben Sie Verständnis dafür, dass ich nur eine &quot;erste Einschätzung&quot; geben kann ...

Nach einer ersten Einschätzung könnte durchaus der Ausschließungsgrund des  § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW vorliegen. 

Ziel dieser Regelung des § 31 Abs. 1 GO NRW ist bereits, den „bösen Schein” von Interessenkonflikten zwischen Stadtratsmitglied und Stadtrat bzw. den Interessen der vertenen Gemeinde zu vermeiden und dient damit der „Sauberkeit” der Arbeit des Gemeinderates. 
Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils liegt vor, wenn ein individueller Sondervor- oder Nachteil vorliegt.

Zu Vor- oder Nachteilen führen Sie zwar aus, dass Sie durch die Planung weder Vor- noch Nachteile haben. Gleichzeitig sagen Sie, &quot;Ihr Schicksal sei ungewiss&quot;. Besteht dann nicht doch - zumindest die entfernte Möglichkeit - dass durch die Planung &quot;Ihr ungewisses Schicksal&quot; betroffen ist?

Vor dem Hintergrund, dass es bei der zur Tagesordnung aufgenommenen Planung um die Einrichtung einer Sekundarschule geht (?), ist ein individuelles Sonderinteresse meines Erachtens nicht ohne weiteres auszuschließen.

Aber ... dies ist nur eine erste Einschätzung.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-182">Ratsherr</a>.</p>
<p>Hallo Ratsherr,</p>
<p>bitte geben Sie mir noch etwas Zeitz für eine Antwort bzw. haben Sie Verständnis dafür, dass ich nur eine &#8222;erste Einschätzung&#8220; geben kann &#8230;</p>
<p>Nach einer ersten Einschätzung könnte durchaus der Ausschließungsgrund des  § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW vorliegen. </p>
<p>Ziel dieser Regelung des § 31 Abs. 1 GO NRW ist bereits, den „bösen Schein” von Interessenkonflikten zwischen Stadtratsmitglied und Stadtrat bzw. den Interessen der vertenen Gemeinde zu vermeiden und dient damit der „Sauberkeit” der Arbeit des Gemeinderates.<br>
Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils liegt vor, wenn ein individueller Sondervor- oder Nachteil vorliegt.</p>
<p>Zu Vor- oder Nachteilen führen Sie zwar aus, dass Sie durch die Planung weder Vor- noch Nachteile haben. Gleichzeitig sagen Sie, &#8222;Ihr Schicksal sei ungewiss&#8220;. Besteht dann nicht doch &#8211; zumindest die entfernte Möglichkeit &#8211; dass durch die Planung &#8222;Ihr ungewisses Schicksal&#8220; betroffen ist?</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass es bei der zur Tagesordnung aufgenommenen Planung um die Einrichtung einer Sekundarschule geht (?), ist ein individuelles Sonderinteresse meines Erachtens nicht ohne weiteres auszuschließen.</p>
<p>Aber &#8230; dies ist nur eine erste Einschätzung.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-184</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 07:37:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-184</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-183&quot;&gt;Bürger 100&lt;/a&gt;.

Hallo Bürger,

§ 42 Abs. 1 S. 2 GO NRW i. V. m. § 13 KWahlG enthält die einschlägigen Regelungen zur Wählbarkeit:

&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;§ 13 KWahlG Unvereinbarkeit
&lt;/strong&gt;

(1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten), die im Dienst einer der in den Buchstaben a) bis e) genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:

    a)    Sie können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören.
    b)    Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.
    c)    Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist.
    d)    Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.
    e)    Stehen sie im Dienste, einer Gemeinde, so können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde angehört, es sei denn, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind.

Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a) bis e) genannten Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.&lt;/blockquote&gt;

Bedenken zur Wählbarkeit eines Bediensteten im Ordnungsamt in den Stadtrat ergeben sich meines Erachtens im Hinblick auf § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. Eine Inkompatibilität ist m. E. wegen der Gefahr einer Interessenkollision gegeben. Dies gilt zumindest dann, wenn der Aufgabenkreis des Beamten oder Angestellten der Gemeinde auf seinem Dienstposten im Ordnungsamt, also hinsichtlich seines konkreten Amts im funktionellen Sinne, Gegenstände betrifft, die in den Aufgabenbereich des Stadtrates fallen. Ratsherr können Sie also in der Regel nur in einer anderen als der Gemeinde werden, bei der Sie angestellt sind.

Bedenken zur Wählbarkeit eines Bediensteten im Ordnungsamt einer kreisangehörigen Gemeinde in den Kreisrat ergeben sich meines Erachtens im Hinblick auf § 13 Abs. 1 lit. e) KWahlG. 

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-183">Bürger 100</a>.</p>
<p>Hallo Bürger,</p>
<p>§ 42 Abs. 1 S. 2 GO NRW i. V. m. § 13 KWahlG enthält die einschlägigen Regelungen zur Wählbarkeit:</p>
<blockquote><p><strong>§ 13 KWahlG Unvereinbarkeit<br>
</strong></p>
<p>(1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten), die im Dienst einer der in den Buchstaben a) bis e) genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:</p>
<p>    a)    Sie können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören.<br>
    b)    Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.<br>
    c)    Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist.<br>
    d)    Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.<br>
    e)    Stehen sie im Dienste, einer Gemeinde, so können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde angehört, es sei denn, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind.</p>
<p>Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a) bis e) genannten Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.</p></blockquote>
<p>Bedenken zur Wählbarkeit eines Bediensteten im Ordnungsamt in den Stadtrat ergeben sich meines Erachtens im Hinblick auf § 13 Abs. 1 lit. a) KWahlG. Eine Inkompatibilität ist m. E. wegen der Gefahr einer Interessenkollision gegeben. Dies gilt zumindest dann, wenn der Aufgabenkreis des Beamten oder Angestellten der Gemeinde auf seinem Dienstposten im Ordnungsamt, also hinsichtlich seines konkreten Amts im funktionellen Sinne, Gegenstände betrifft, die in den Aufgabenbereich des Stadtrates fallen. Ratsherr können Sie also in der Regel nur in einer anderen als der Gemeinde werden, bei der Sie angestellt sind.</p>
<p>Bedenken zur Wählbarkeit eines Bediensteten im Ordnungsamt einer kreisangehörigen Gemeinde in den Kreisrat ergeben sich meines Erachtens im Hinblick auf § 13 Abs. 1 lit. e) KWahlG. </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Bürger 100		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-183</link>

		<dc:creator><![CDATA[Bürger 100]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Oct 2011 13:30:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-183</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,
darf ich anfragen ob ein Beschäftigter beim Ordnungsamt einer Stadt Parteipolitisch tätig sein und auch für den Stadtrat oder Kreistag kandidieren um somit neben seiner Arbeit Ratsherr zu werden?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,<br>
darf ich anfragen ob ein Beschäftigter beim Ordnungsamt einer Stadt Parteipolitisch tätig sein und auch für den Stadtrat oder Kreistag kandidieren um somit neben seiner Arbeit Ratsherr zu werden?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ratsherr		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-182</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ratsherr]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 11:08:09 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ich sitze im Rat einer Gemeinde in NRW und bin Konrektor einer Hauptschule. Nun plant die Gemeinde die Einrichtung einer Sekundarschule mit einer Nachbargemeinde. Dabei wird irgendwann nach Auslaufen der Hauptschul-Jahrgänge , etwa in 5 Jahren, meine Hauptschule dicht gemacht und ich werde dann wohl an eine andere Schule versetzt. Meine Hauptschule wird mit der benachbarten Realschule zu einer Sekundarschule zusammengefaßt, deren künftiger Schulleiter sich um die Stelle bewerben muss. Ich habe dadurch weder Vor- noch Nachteile. Mein Schicksal ist ungewiß, bin jedoch Beamter und - wie bereits erwähnt - kann mich mein Dienstherr irgendwo hin versetzen. Ich habe von der Entscheidung für die Einrichtung der Sekundarschule mit der Nachbargemeinde weder persönliche Vor- noch Nachteile. Dennoch wurde ich beim betreffenden Tagesordnungspunkt  bei der entsprechenden Gemeinderat-Sitzung vom Bürgermeister als befangen erklärt und mußte meinen Platz verlassen und bei den Zuschauern Platz nehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich sitze im Rat einer Gemeinde in NRW und bin Konrektor einer Hauptschule. Nun plant die Gemeinde die Einrichtung einer Sekundarschule mit einer Nachbargemeinde. Dabei wird irgendwann nach Auslaufen der Hauptschul-Jahrgänge , etwa in 5 Jahren, meine Hauptschule dicht gemacht und ich werde dann wohl an eine andere Schule versetzt. Meine Hauptschule wird mit der benachbarten Realschule zu einer Sekundarschule zusammengefaßt, deren künftiger Schulleiter sich um die Stelle bewerben muss. Ich habe dadurch weder Vor- noch Nachteile. Mein Schicksal ist ungewiß, bin jedoch Beamter und &#8211; wie bereits erwähnt &#8211; kann mich mein Dienstherr irgendwo hin versetzen. Ich habe von der Entscheidung für die Einrichtung der Sekundarschule mit der Nachbargemeinde weder persönliche Vor- noch Nachteile. Dennoch wurde ich beim betreffenden Tagesordnungspunkt  bei der entsprechenden Gemeinderat-Sitzung vom Bürgermeister als befangen erklärt und mußte meinen Platz verlassen und bei den Zuschauern Platz nehmen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: MichaelS		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-181</link>

		<dc:creator><![CDATA[MichaelS]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 May 2011 10:18:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-181</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

meine Frage bezieht sich auf § 31 GO.
Angenommen es liegt ein TOP vor, der so viele Ratsmitglieder nach § 31 GO betrifft, dass bei einem Rat von z.B. 44 Ratsmitglieder, 23 Ratmitglieder die Sitzung verlasen müssen.
Gemäß § 49 GO wird jetzt die Beschlussunfähigkeit festgestellt.
Der TOP wird übersprungen und die Sitzung geht weiter. 
Bei der nächsten Sitzung wird der gleiche TOP gemäß § 49 II GO  aufgenommen.
Können nun die betroffenen Ratsmitglieder gegen den Beschluss klagen?
Da die betroffenen Ratsmitglieder ja weiterhin betroffen sind, aber so keine Möglichkeit haben, ihre Einwände geltend zu machen.
Herzlichen Dank.
Michael]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>meine Frage bezieht sich auf § 31 GO.<br>
Angenommen es liegt ein TOP vor, der so viele Ratsmitglieder nach § 31 GO betrifft, dass bei einem Rat von z.B. 44 Ratsmitglieder, 23 Ratmitglieder die Sitzung verlasen müssen.<br>
Gemäß § 49 GO wird jetzt die Beschlussunfähigkeit festgestellt.<br>
Der TOP wird übersprungen und die Sitzung geht weiter.<br>
Bei der nächsten Sitzung wird der gleiche TOP gemäß § 49 II GO  aufgenommen.<br>
Können nun die betroffenen Ratsmitglieder gegen den Beschluss klagen?<br>
Da die betroffenen Ratsmitglieder ja weiterhin betroffen sind, aber so keine Möglichkeit haben, ihre Einwände geltend zu machen.<br>
Herzlichen Dank.<br>
Michael</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-180</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 May 2011 16:01:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-180</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-179&quot;&gt;Dodo&lt;/a&gt;.

Hallo Dodo,

grundsätzlich halte ich das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt für möglich.

In der Rechtsprechung habe ich zu dem Thema &quot;Verkehrsberuhigung&quot; und &quot;Befangenheit&quot; ein Urteil des VGH Mannheim (Urteil vom 28.06.1996 - 8 S 113/96) gefunden, in dem zwar eine Befangenheit im Hinblick auf eine Verkehrsberuhigung nicht angenommen wurde. Die Befangenheit wurde aber nur deshalb abgelehnt, weil der Bau einer &quot;Straßentangente&quot; beschlossen wurde. Der Beschluss zu der Tagente führte noch nicht zu einem unmittelbaren Vorteil des Ratsmitgliedes, der im Stadtzentrum ein Geschäft betrieb. Der Beschluss über das Straßenbauvorhaben führte noch nicht zu einer planerischen Neugestaltung des Stadtzentrums.

Im Umkehrschluss entnehme ich dem o. g. Urteil, dass ein Ausschlussgrund jedenfalls dann möglich gewesen wäre, wenn eine Beschlussfassung direkt zu der Verkehrsberuhigung erfolgt wäre.

Im Hinblick auf die Befangenheit dürfte aber auch eine Rolle spielen, ob der angesprochene Ratsherr Mieter oder Eigentümer ist, ...

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-179">Dodo</a>.</p>
<p>Hallo Dodo,</p>
<p>grundsätzlich halte ich das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt für möglich.</p>
<p>In der Rechtsprechung habe ich zu dem Thema &#8222;Verkehrsberuhigung&#8220; und &#8222;Befangenheit&#8220; ein Urteil des VGH Mannheim (Urteil vom 28.06.1996 &#8211; 8 S 113/96) gefunden, in dem zwar eine Befangenheit im Hinblick auf eine Verkehrsberuhigung nicht angenommen wurde. Die Befangenheit wurde aber nur deshalb abgelehnt, weil der Bau einer &#8222;Straßentangente&#8220; beschlossen wurde. Der Beschluss zu der Tagente führte noch nicht zu einem unmittelbaren Vorteil des Ratsmitgliedes, der im Stadtzentrum ein Geschäft betrieb. Der Beschluss über das Straßenbauvorhaben führte noch nicht zu einer planerischen Neugestaltung des Stadtzentrums.</p>
<p>Im Umkehrschluss entnehme ich dem o. g. Urteil, dass ein Ausschlussgrund jedenfalls dann möglich gewesen wäre, wenn eine Beschlussfassung direkt zu der Verkehrsberuhigung erfolgt wäre.</p>
<p>Im Hinblick auf die Befangenheit dürfte aber auch eine Rolle spielen, ob der angesprochene Ratsherr Mieter oder Eigentümer ist, &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Dodo		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comment-179</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dodo]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 May 2011 12:15:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-179</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrte Damen und Herren,

mich interessiert, ob bei einem Ratsmitglied (auch im USTEA) bei dem Thema Verkehrsberuhigung für eine Straße, in der er wohnt und gegen die er sich vehement und unsachlich in einem Leserbrief der Tageszeitung geäußert hat, Befangenheit vorliegt. Er hat in dem Leserbrief ebenfalls veröffentlicht, dass er im Fall einer Abstimmung gegen die Maßnahme stimmen wird. Es handelt sich um ein Mitglied einer Freien Wählgemeinschaft, die wie erwähnt im Rat vertreten ist. Ich wohne am anderen Ende der Straße und bin für verkehrsberuhigende Maßnahmen.
Für Tips jeglicher Art, evtl. auch Rechtsanwaltempfehlung wäre ich dankbar.
Viele Grüße
D.A.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>mich interessiert, ob bei einem Ratsmitglied (auch im USTEA) bei dem Thema Verkehrsberuhigung für eine Straße, in der er wohnt und gegen die er sich vehement und unsachlich in einem Leserbrief der Tageszeitung geäußert hat, Befangenheit vorliegt. Er hat in dem Leserbrief ebenfalls veröffentlicht, dass er im Fall einer Abstimmung gegen die Maßnahme stimmen wird. Es handelt sich um ein Mitglied einer Freien Wählgemeinschaft, die wie erwähnt im Rat vertreten ist. Ich wohne am anderen Ende der Straße und bin für verkehrsberuhigende Maßnahmen.<br>
Für Tips jeglicher Art, evtl. auch Rechtsanwaltempfehlung wäre ich dankbar.<br>
Viele Grüße<br>
D.A.</p>
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