In Nordrhein-Westfalen setzt der Bürgermeister die Tagesordnung der Ratssitzungen fest, § 48 Abs. 1 S. 1 GO NRW. Dieses Recht ist zugleich eine gesetzliche Verpflichtung für die gesamte Wahlperiode. Dem Bürgermeister kommt dabei eine „eigene“ organschaftliche Stellung zu. In der Tagesordnung sind alle Angelegenheiten, die in der nächsten Sitzung behandelt werden sollen, mit einer laufenden Nummer zu versehen und konkret bezeichnet aufzuführen.
Die Tagesordnung soll den Gemeinderatsmitgliedern dazu dienen, sich frühzeitig zu informieren, um die Meinungs- und Willensbildung zu ermöglichen. Darüber hinaus soll aber auch die Öffentlichkeit – Bürger und Medien – durch die Tagesordnung in die Lage versetzt werden, sich über die zu beratenden Angelegenheiten zu unterrichten. Deshalb ist die Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen, § 48 Abs. 1 S. 4 GO NRW.
Eine Geschäftsordnung des Rates enthält in der Regel nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Tagesordnung.
siehe zu dem Thema auch den Artikel hier im Forum: „Öffentlichkeit von Gemeinderats-/ Stadtratssitzungen – Ausnahmen“
johann meint
Guten Tag,
kann die Verwaltung einer Fraktion in ihren Franktiosnräumen einen Internet – und Faxanschluß verbieten, bzw. untersagen?
Die Fraktion trägt dieKosten selbst.
gruß
johann
Einsteiger meint
Öffentliche Willensbildung: Ist darin auch das Recht der Tageszeitung inbegriffen, aus den Vorlagen für eine Ausschusssitzung VORAB (7 Tage) ausführlich zu zitieren? Ich sehe dieses Verhalten der Tageszeitung als rechtswidrig (nicht gedeckt durch § 48 GO NRW) an, denn VORAB darf aus meiner Sicht nur die Tagesordnung veröffentlicht werden. Durch das Zitieren aus den Unterlagen wird der Willensbildungsprozess im Ausschuss erschwert.
Grüße
Michael Riedmayr
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für die Antwort!