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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; Bezirksvertretung</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/bezirksvertretung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 15:17:39 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Gültigkeit der Wahlergebnisse zu den Bezirksvertretungen in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gueltigkeit-der-wahlergebnisse-zu-den-bezirksvertretungen-in-remscheid/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gueltigkeit-der-wahlergebnisse-zu-den-bezirksvertretungen-in-remscheid/#comments</comments> <pubDate>Wed, 19 May 2010 11:05:28 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Bezirksvertretung]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Remscheid]]></category> <category><![CDATA[Wahlrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2442</guid> <description><![CDATA[Durch Urteile vom 16. April 2010 hat das VG Düsseldorf Klagen von Remscheider Bürgern gegen die Ergebnisse der Wahl zu den Bezirksvertretungen in Remscheid abgewiesen. Die Kläger machten zur Begründung ihrer Klage jeweils geltend, das zur Verteilung der Sitze der Remscheider Bezirksvertretungen angewandte Verteilungsverfahren sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Durch Urteile vom 16. April 2010 hat das VG Düsseldorf Klagen von Remscheider Bürgern gegen die Ergebnisse der Wahl zu den Bezirksvertretungen in Remscheid abgewiesen.</p><p>Die Kläger machten zur Begründung ihrer Klage jeweils geltend, das zur Verteilung der Sitze der Remscheider Bezirksvertretungen angewandte Verteilungsverfahren sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Jeder abgegebenen Stimme müsse der gleiche Einfluss auf das Wahlergebnis zukomme. Bei dem angegriffenen Wahlergebnis seien ganz erhebliche Abweichungen zwischen den von den verschiedenen Parteien für die Erlangung eines Sitzes benötigten Stimmen festzustellen.</p><p>Zur Begründung der Klageabweisung stellte die erste Kammer des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen unter dem Aktenzeichen 1 K 314/10 u. a. fest:</p><blockquote><p>&#8230;<br
/> Die Feststellung des Wahlergebnisses ist aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht unter Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erfolgt, wonach die Mitglieder der Bezirksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Unabhängig davon, ob man den Grundsatz der Gleichheit der Wahl hier auf den nach seinem Wortlaut jedenfalls unmittelbar nur für die Wahl des Rates geltenden Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG zurückführt, oder ob man ihn als speziellen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG begreift, ist er wegen seiner Bedeutung für das Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen.<br
/> &#8230;<br
/> &#8230; Bei einem hier gemäß §§ 46a Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 33 Abs. 2 KWahlG für die Wahl der Bezirksvertretungen vorgesehenen Verhältniswahlsystem bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. &#8230;</p><p>Diesen Anforderungen genügt zunächst das zur Verteilung der Sitze mit dem novellierten § 33 Abs. 2 KWahlG eingeführte Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte- Laguë/Schepers, das über § 46a Abs. 6 KWahlG auch bei der Verteilung der Sitze der Bezirksvertretung Anwendung findet. Dabei ist bei der Bewertung des Sitzverteilungsverfahrens zu berücksichtigen, dass die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl nicht verlangt, dass sich &#8211; bei einer ex-post Betrachtung &#8211; für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt &#8220;verhältnismäßiger&#8221; Stimmerfolg realisiert haben muss.<br
/> &#8230;<br
/> S (Remscheid) nimmt im Übrigen durch die vom Beklagten festgelegte Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen der Bezirke Süd, M und M1 &#8211; ohne dass es bei einer rechtlichen Prüfung hierauf ankäme &#8211; bei empirischer Betrachtung auch keine Sonderrolle ein.<br
/> &#8230;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/gueltigkeit-der-wahlergebnisse-zu-den-bezirksvertretungen-in-remscheid/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Anfechtung der Wahl zur Bezirksvertretung in Remscheid</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/anfechtung-der-wahl-zur-bezirksvertretung-in-remscheid/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/anfechtung-der-wahl-zur-bezirksvertretung-in-remscheid/#comments</comments> <pubDate>Mon, 07 Sep 2009 08:53:06 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Bezirksvertretung]]></category> <category><![CDATA[Remscheid]]></category> <category><![CDATA[Wahlrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1862</guid> <description><![CDATA[Jürgen Müller, der ehemalige Stadtdirektor und Stadtkämmerer Remscheids, will das amtliche Wahlergebnis für die Bezirksvertretung Remscheid-Süd anfechten. Jürgen Müller ist der Ehemann von der Justizministerin NRW, Roswitha Müller-Piepenkötter. Die Argumentation: Die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen werde durch die Regelung des § 46 a KWahlG nicht sichergestellt. Kleine Parteien würden durch die Regelung in der Bezirksvertretung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Jürgen Müller, der ehemalige Stadtdirektor und Stadtkämmerer Remscheids, will das amtliche Wahlergebnis für die Bezirksvertretung Remscheid-Süd anfechten. Jürgen Müller ist der Ehemann von der Justizministerin NRW, Roswitha Müller-Piepenkötter.<br
/> <br
/></br><br
/> Die Argumentation: Die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen werde durch die Regelung des § 46 a KWahlG nicht sichergestellt. Kleine Parteien würden durch die Regelung in der Bezirksvertretung über die Listenwahl in § 46 a Abs. 6 KWahlG überrepräsentiert. Der Landesgesetzgeber müsse eine Regelung finden, die eine Erfolgswertgleicheit der abgegebenen Stimmen ermöglicht. § 46 a KWahlG ist am Ende des Artikels abgedruckt.</p><p>In konkreten Zahlen: Die CDU benötige z. B. für einen Sitz in einer Bezirksvertretung ca. 1000 Stimmen, die Linken aber nur ca. 500.</p><p>Inwieweit ein Grundsatz der &#8220;Stimmenwertgleichheit&#8221; gesetzlich und ggf. verfassungsrechtlich zwingend zu beachten ist, muss genau abgewogen werden. In vielen Bereichen werden Ungleichheiten hingenommen. Man/Frau denke hier an das Europäische Parlament, in dem kleinste Stadtstaaten unverhältnismäßig viele Abgeordnete haben. Auch auf Bundesebene sind z. B. die Stadtstaaten im Bundesrat überrepräsentiert. Ungleichheiten sollten möglichst aber vermieden werden.</p><blockquote><p>§ 46a KWahlG NRW Wahl der Bezirksvertretung</p><p>(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.</p><p>(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch.</p><p>(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.</p><p>(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.</p><p>(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.</p><p>(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Abs. 2 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/anfechtung-der-wahl-zur-bezirksvertretung-in-remscheid/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zuständigkeit von Bezirksvertretungen (Umbenennung einer Straße)</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zustaendigkeit-von-bezirksvertretungen-umbenennung-einer-strasze/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zustaendigkeit-von-bezirksvertretungen-umbenennung-einer-strasze/#comments</comments> <pubDate>Sun, 21 Jun 2009 15:45:58 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Bezirksvertretung]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1338</guid> <description><![CDATA[Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. § 37 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) bis f) [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.</p><p>§ 37 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) bis f) GO NRW nennt exemplarisch einzelne Angelegenheiten. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 GO NRW können nähere Einzelheiten durch die Hauptsatzung geregelt werden. Hauptsatzungen weisen der Bezirksvertretung regelmäßig die Aufgaben der Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen zu. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen liegen gemäß einem Beschluss des<a
title="Urteilsdatenbank der Gerichte von NRW" href="http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php" target="_blank"> OVG Münster vom 29. Oktober 2007 (15 B 1517/07) </a>jedenfalls bei einer Umbenennung einer im Stadtbezirk gelegenen Straße, die keine 800 m lang ist, vor.</p><p><strong><br
/><h2>§ 37 GO NRW(Gesetz) &#8211; Landesrecht Nordrhein-WestfalenAufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten</h2><p></strong><br
/> (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:</p><blockquote><p>a)Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;</p><p>b)Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;</p><p>c)die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;</p><p>d)Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;</p><p>e)kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;</p><p>f)Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks.</p></blockquote><p>Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.</p><p>(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuss.</p><p>(3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.</p><p>(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.</p><p>(5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.</p><p>(6) Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem Beschluss der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beschluss das Wohl der Stadt gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende das verlangt. Im Übrigen gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zustaendigkeit-von-bezirksvertretungen-umbenennung-einer-strasze/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
