Jürgen Müller, der ehemalige Stadtdirektor und Stadtkämmerer Remscheids, will das amtliche Wahlergebnis für die Bezirksvertretung Remscheid-Süd anfechten. Jürgen Müller ist der Ehemann von der Justizministerin NRW, Roswitha Müller-Piepenkötter.
Die Argumentation: Die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen werde durch die Regelung des § 46 a KWahlG nicht sichergestellt. Kleine Parteien würden durch die Regelung in der Bezirksvertretung über die Listenwahl in § 46 a Abs. 6 KWahlG überrepräsentiert. Der Landesgesetzgeber müsse eine Regelung finden, die eine Erfolgswertgleicheit der abgegebenen Stimmen ermöglicht. § 46 a KWahlG ist am Ende des Artikels abgedruckt.
In konkreten Zahlen: Die CDU benötige z. B. für einen Sitz in einer Bezirksvertretung ca. 1000 Stimmen, die Linken aber nur ca. 500.
Inwieweit ein Grundsatz der „Stimmenwertgleichheit“ gesetzlich und ggf. verfassungsrechtlich zwingend zu beachten ist, muss genau abgewogen werden. In vielen Bereichen werden Ungleichheiten hingenommen. Man/Frau denke hier an das Europäische Parlament, in dem kleinste Stadtstaaten unverhältnismäßig viele Abgeordnete haben. Auch auf Bundesebene sind z. B. die Stadtstaaten im Bundesrat überrepräsentiert. Ungleichheiten sollten möglichst aber vermieden werden.
§ 46a KWahlG NRW Wahl der Bezirksvertretung
(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.
(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch.
(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.
(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.
(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.
(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Abs. 2 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.
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