Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW

30. August 2010, aktualisiert am 24. Januar 2021

Eine zentrale Vorschrift zur Verschwiegenheitspflicht enthält § 30 GO NRW, der im Anschluss an diesen Artikel abgedruckt ist. Die Vorschrift verpflichtet alle zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. in ein Ehrenamt berufenen Personen, vgl. § 29 GO NRW. § 30 GO NRW gilt gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 GO NRW ebenso für Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen.

Die Vorschrift des § 30 GO NRW trägt sowohl dem Grundsatz der Öffentlichkeit als auch wichtigen Gemeinwohlgründen Rechnung:

– Einerseits muss in einer Güterabwägung beachtet werden, dass kommunale Angelegenheiten grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen.
– Andererseits sind Gemeinwohlgründe wie die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und individuelle Rechte z. B. bei Personalentscheidungen zu beachten.

Drei Fallgruppen der Verschwiegenheitspflicht sind in § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 geregelt. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung

– ihrer Natur nach erforderlich ist (dazu auch § 30 Abs. 1 S. 2 GO NRW) oder,
– besonders vorgeschrieben ist oder,
– vom Rat beschlossen wurde.

Wird die Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann ein Ordnungsgeld für jeden Fall des Zuwiderhandelns verhängt werden, § 30 Abs. 6 S. 2 GO NRW in Verbindung mit § 29 Abs. 3 GO NRW. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Tat nicht strafbar ist (vgl. §§ 203, 204 StGB). Ein Rechtsschutz gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes dürfte regelmäßig über die Anfechtungsklage gegeben sein (vgl. dazu Urteil des VG Minden vom 20. Oktober 1982, – 10 K 811/82 -). Im Ausnahmefall kommt die Preisgabe von Informationen an die Öffentlichkeit in Betracht (vgl. dazu Urteil des VG Koblenz vom 13. Juni 1995, – 7 A 12186/94 – wenn das Ratsmitglied dem Rat Kenntnis von seiner Auffassung gegeben hat und wenn es sich zuvor an die Aufsichtsbehörde gewandt hat).

§ 30 GO NRW Verschwiegenheitspflicht

(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im Übrigen der Bürgermeister.

(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend.


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