Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Amtshaftung

(6 Beiträge zum Stichwort)
 

Streupflicht vor Immobilien der Gemeinde

vom 21. Dezember 2009, zuletzt geändert am 4. April 2018

Eine Gemeinde muss für die Folgen eines Sturzes eines Schülers auf dem eisglatten Zebrastreifen vor der Schule bei Schulbeginn haften. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedenfalls dann, wenn es der Gemeinde nicht gelingt, den in diesem Fall gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (Urteil vom 11.05.2005; Az.: 1 U 209/04).

Erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht nicht, so haftet sie ggf. nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

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Überwachung der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde

vom 21. Dezember 2009, zuletzt geändert am 28. November 2016

Das OLG Nürnberg entschied durch Urteil auf die Schadensersatzklage eines Anliegers, der im Winter auf einem Rad- und Gehweg gestürzt war, dass eine Gemeinde, die durch Satzung die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat, deren Erfüllung durch die Anlieger überwachen muss. Allerdings geht die Pflicht nicht so weit, dass die Gemeinde eine lückenlose Überwachung der Straßenanlieger gewährleisten muss (Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: 4 U 2611/05).

Allerdings ist die Gemeinde nicht zu einer lückenlosen Überwachung der Straßenanlieger verpflichtet. …

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Haftung der Gemeinde bei Schäden durch Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens

vom 30. September 2009, zuletzt geändert am 10. April 2017

Erstmals entschied der BGH in einem Urteil vom 11. März 2004 zur Haftung einer Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung (III ZR 274/03):

III. „… Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Schaden aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verantwortlich. “
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Amtshaftung wegen unzureichender Entwässerung einer Straße

vom 4. August 2009, zuletzt geändert am 18. Mai 2019

Zur Straßenbaulast gehört die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen. Diese Verpflichtung obliegt den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) i. V. m. §§ 43 und 44 StrWG für die Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten. Gemäß § 9a Abs. 1 StrWG stellt sich die Unterhaltung und der Bau der Straßen als Amtspflicht dar (die Vorschriften sind unten auszugsweise aufgeführt). …

In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass der Straßenbaulastträger zwar nicht verpflichtet ist, eine Kanalisation einzurichten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. …

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Amtshaftungsansprüche gegen eine Gemeinde – unebener Gehweg

vom 4. August 2009, zuletzt geändert am 28. November 2016

Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste sich in dem folgenden Fall mit Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde beschäftigen:

Die Klägerin stürzte über eine ca. 3 cm hohe Verwerfung des Gehweges, die durch Wurzelwerk des nebenstehenden Baues entstanden war. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.

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Stadt als Träger der Straßenbaulast – Beseitigung von Schlaglöchern in der Fahrbahndecke – Schadenersatzpflicht

vom 8. Mai 2009, zuletzt geändert am 28. November 2016

Ist die Gemeinde Straßenbaulastträger, so hat ein durch ein Schlagloch Geschädigter (z. B. bei einem Schaden an Reifen, Achse, …) evtl. einen Anspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die Gemeinde auf Schadenersatz, wenn die Gemeinde folgende Pflichten verletzt hat:

§ 9 Abs. 1 StrWG NRW trifft Regelungen zu den Pflichten des Straßenbaulastträgers zur Beseitigung von Schlaglöchern:

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Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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