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Im Hinblick auf die Stimmabgabe und Wahllokale enthält die Durchführungsverordnung folgende Regelungen:
§ 2 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a
und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.§ 5 Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief
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