Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Verdienstausfallentschädigung und Aufwandsentschädigung gemäß § 45 GO NRW

26. Juli 2010, aktualisiert am 24. Januar 2021

Mich erreichte zu der Verdienstausfallentschädigung folgende Frage:

§ 45 GO NRW spricht davon, dass Personen, die einen Haushalt mit zwei Personen führen und unter 20 Std. pro Woche erwerbstätig sind, die sogenannte Hausfrauenentschädigung bekommen.

Wie sieht es mit Studenten aus? Deren Studientätigkeit wird in unserer Stadt als so arbeitsintensiv angesehen, dass eine Entschädigung nicht gezahlt wird. Es bliebe keine Zeit für die Haushaltsführung….

Also, prinzipiell soll durch die Verdienstaufallentschädigung nur die real erlittene Einkommenseinbuße ersetzt werden, deshalb spricht § 45 Abs. 1 bis Abs. 3 GO NRW auch von dem „Ersatz des Verdienstausfalls“. Die Aufwandsentschädigung gemäß § 45 Abs. 4 bis 6 GO NRW wird unabhängig davon gezahlt.

Etwas anders ist die Frage bei der „Hausfrauenentschädigung“ zu sehen. Diese wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW gewährt:

3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. …

Nach einem Urteil des OVG Münster vom 6. Juni 1997 zu § 30 Abs. 4 GO NRW alter Fassung (15 A 1446/94) hatte deshalb ein Student, der eine Nebentätigkeit in einer Briefmarkenhandlung ausübte, keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung. Den Verdienst erzielte der Student nämlich nicht innerhalb fester Arbeitszeiten, sondern nur gelegentlich. Die Verdienstausfallentschädigung soll die real erlittene Einkommenseinbuße ausgleichen.

Im Übrigen steht die „Hausfrauenentschädigung“ auch Männern zu (vgl. dazu Urteil des OVG Münster vom 26. September 1996, 15 A 2733/93). Auch ein Bahnbeamter a. D., der eine Pension bezog und dessen zwei Kinder berufs- bzw. ausbildungsbedingt sich noch zumindest an den Wochenenden in der Familienwohnung aufhielten, hatte deshalb zusätzlich zu seiner Pension einen Anspruch auf die „Hausfrauenentschädigung“.


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7 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Pogadl, Siegfried meint

    13. Dezember 2010

    Zu § 45 Abs. 2 Nr. 3 GONW : Wer „führt“ rechtlich den Haushalt bei
    a) Pensionär = sachkundiger Bürger
    b) Ehefrau = nicht berufstätig

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. Dezember 2010

      Hallo Herr Pogadl,

      nachfolgend gebe ich unkommentiert nur Auszüge aus dem oben genannten Urteil des OVG`s wieder:

      …
      Der Umstand, dass der Kläger keine “Hausfrau”, sondern “Hausmann” ist, steht dem Anspruch auf Verdienstausfallersatz nicht entgegen. Nach allgemeiner Auffassung gilt die “Hausfrauenklausel” des § 30 Abs. 4 GO alter Fassung sowohl für Hausfrauen wie auch für Hausmänner (mit weiteren Nachweisen). Diese (verfassungskonforme) Auslegung ist vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 3 GG nicht nur zulässig, sondern sogar geboten.

      Der Kläger hat während seiner Mandatszeit auch nach Art und Umfang die Tätigkeit einer “Hausfrau” im Sinn des § 30 Abs. 4 NWGO alter Fassung ausgeübt. Dafür ist – schon begrifflich – erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Mandatsträger einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt (mit weiteren Nachweisen). Diese nunmehr in § 45 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 NWGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (NWGV S. 666 – NWGO n euer Fassung) ausdrücklich im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt der Kl. Nach seinem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hat er seit seinem Eintritt in den Ruhestand regelmäßig die üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Arbeiten nicht nur für sich, sondern auch für seine Ehefrau und darüber hinaus für die beiden Kinder, solange diese noch in der Familienwohnung lebten, erledigt.

      Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Kl. konkret infolge der nur an Werktagen und zudem überwiegend in den Nachmittags- und Abendstunden stattgefundenen Sitzungstätigkeit gehindert war, in dieser Zeit Hausarbeit zu verrichten, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Die Regelung über den Verdienstausfallersatz für Hausfrauen geht davon aus, dass Hausarbeit täglich und jederzeit anfallen kann, so dass stets die Möglichkeit einer Kollision von Mandatsausübung und Haushaltsführung besteht und der Mandatsträger, der einen Haushalt führt, gezwungen ist, wegen und für die Zeit der Mandatsausübung eigene versäumte Hausarbeiten nachholen oder durch eine Ersatzkraft – gegen Entgelt – erledigen lassen zu müssen. Darin besteht der geldwerte Nachteil, der durch Gewährung von Verdienstausfallersatz auch für Hausfrauen ausgeglichen werden soll (mit weiteren Nachweisen).
      …

      Aus dem oben vom OVG Ausgefühten geht meines Erachtens hervor, dass maßgeblich ist ob der Pensionär mit „seinem Eintritt in den Ruhestand regelmäßig die üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Arbeiten nicht nur für sich, sondern auch für seine Ehefrau und darüber hinaus für die beiden Kinder, solange diese noch in der Familienwohnung lebten, erledigt“.

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
  2. Stellvertreter meint

    31. Januar 2011

    Ich bitte um Auskunft , ob der stellvertretende Fraktionsvorsitzend einer Fraktion von 5 einen Anspruch auf eine erhöhte Pauschale hat Die Gemeinde hat 16000 Einwohner.
    Mit freundlichen Grüßen
    J. Geller

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      1. Februar 2011

      Zielt Ihre Frage auf die Vorschrift de § 46 GO NRW ab?

      § 46 GO NRW Aufwandsentschädigung

      Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vom Innenministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.

      Dann würden Sie mit fünf Mitgliedern nicht die erforderlichen Anzahl von Mitgliedern erreichen.

      Antworten
  3. Fresen meint

    6. Juli 2011

    Ich bin Mutter von drei Kindern (9, 13, 15) verheiratet. Minijob (Freitags vormittags 2 Stunden) verheiratet.
    Bisher habe ich für die Sitzungen eine Haushaltsentschädigung gem. § 45 Abs 2 Nr 3 GO NRW für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt in Form der Zahlung des in der Hauptsatzung der Stadt M. festgelegten Regelstundensatzes geltend gemacht.
    Nun bekomme ich von der Stadt ein Schreiben in welchem sie sich auf eine Beschluss des OVG NRW vom 05.10.2010 (Az.: 15 A 70/10) berufen und sagen dass nur dann wenn die Mandatswahrnehmung in die regelmäßige Arbeitszeit der Haushaltsführenden falle und diese Tätigkeit nicht adäquat zu einem anderen Zeitpunkt vor oder nachgeholt werden könne, eine Gewährung der Haushaltsentschädigung im Einzelfall mit Begründung zu beantragen sei. Da sie aber davon ausgingen, dass die Haushaltstätigkeit grundsätzlich immer vor- oder nachgeholt werden kann…habe sich das ja dann wohl erledigt.
    Das ist meiner Meinung nach eine Frechheit ! Habe schon überlegt ob ich den Herrschaften meine etwaigen 5 Körbe Bügelwäsche mal locker auf den Schreibtisch kippen soll. Ganz abgesehen davon, dass ich desöfteren einen Babysitter kommen lassen muss und dann auch bezahlen muss, da mein Mann Schichtdienst hat und ich die drei nicht stundenlang alleine lassen kann.
    Was ist denn hier nun die rechtmäßige Wahrheit ?
    Für Ihre Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar !

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      14. Oktober 2011

      Hallo Fresen,

      soweit ich dies überblicke, hat das OVG in der angesprochenen Entscheidung ausgeführt, dass ein ehrenamtlich als Ratsmitglied tätiger Angestellter des öffentlichen Dienstes, der sein Mandat außerhalb seiner Arbeitszeit in seiner Gleitzeit ausübt, keinen Anspruch auf Ersatz seines angeblichen Verdienstausfalls hat.

      Während für den Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfallentschädigung bei Erwerbstätigkeit des Mandatsträgers das zeitliche Zusammenfallen von Sitzungstätigkeit und regelmäßiger Erwerbstätigkeit Anspruchsvoraussetzung ist, gilt diese Zeitkomponente bei der Gewährung von Haushatlsentschädigung nicht (vgl.Kommentar zur GO NRW ARticus/Schneider, zu § 45 3.3). Hausarbeit kann täglich und jederzeit anfallen. Stets besteht die Möglichkeit einer Kollision von Mandatsausübung und Haushalt.

      Auch ich kann nicht nachvollziehen, warum Ihnen nicht zumindest der Regelstundensatz gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW gewährt wird.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

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