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	Kommentare zu: Zuwendungen an Ratsfraktionen	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Sönke Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-225</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sönke Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 08:29:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-225</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-224&quot;&gt;sus&lt;/a&gt;.

Ich zitiere aus der oben genannten Entscheidung des OVG Münster:



&lt;blockquote&gt;…
Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Bekl. den Fraktionen Zuwendungen pauschal vorab gewährt und sich damit die Praxis vieler anderer Kommunen zu Eigen gemacht hat.&lt;strong&gt; § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW verlangt nicht zwingend eine nachträgliche Erstattung auf der Basis tatsächlich getätigter und konkret nachgewiesener Ausgaben (Spitzabrechnung).&lt;/strong&gt; Die Verpflichtung der Fraktionen aus § 56 Abs. 3 S. 3 GO NRW zur Führung eines Verwendungsnachweises in einfacher Form belegt, dass der Gesetzgeber diese Form der Gewährung von Fraktionszuwendungen als zulässig erachtet (VG Gelsenkirchen, vom 13. Februar 1987, 15 K 1536/85; Bick, S. 110f.).
…
&lt;/blockquote&gt;


In dem vom OVG zitierten Urteil des VG Gelsenkirchen heißt es:



&lt;blockquote&gt;…
Zwar ist der angegriffene Beschluss mit den beanstandeten Regelungen nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig. Da § 30 Abs. 7 S. 6 NRWGO die Leistungen an die Fraktionen als “Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung” und damit als Aufwendungsersatz (vgl. Zuleeg, in: Handbuch der kommunalen Wirtschaft und Praxis II, 2. Auflage, S. 163) vorsieht, bewegt sich innerhalb des von der Vorschrift gezogenen Rahmens nur die Bezuschussung solcher Ausgaben, die tatsächlich für die Geschäftsführung gemacht worden sind. Damit normiert § 30 Abs. 7 S. 6 NRWGO von seiner Zielrichtung her eine nachträgliche Zuwendungsgewährung. Die Fraktionen legen dar, welche Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung entstanden sind, strittige Aufwendungen werden gegebenenfalls vom Rat als “für die Geschäftsführung” entstanden oder als nicht darunter fallend bewertet, schließlich wird auf der Grundlage der von den Fraktionen jeweils getätigten Aufwendungen die Ermessensentscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang hierzu jeweils Zuwendungen geleistet werden sollen. Allerdings mag sich eine derartige Handhabung in der Praxis als zu schwerfällig erweisen, vor allem weil für laufende Ausgaben Mittel im Voraus zur Verfügung stehen müssen. Aus diesem Grund erscheint auch ein vorab gezahlter pauschaler Aufwendungsersatz als mit dem Gesetz vereinbar, aber nur dann, wenn durch anschließende Prüfung oder Verwendung der Gelder - insoweit sieht § 30 Abs. 7 S. 7 NRWGO die Führung eines Verwendungsnachweises vor - sichergestellt wird, dass nur Aufwendungen “für die Geschäftsführung” in die letztendlich ausgegebene Gesamtsumme eingeflossen sind, und wenn die jeweiligen tatsächlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung wiederum zur Grundlage für die hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums zu treffende Entscheidung gemacht werden, in welchem Umfang nunmehr den einzelnen Fraktionen pauschal vorab Zuwendungen gewährt werden sollen.
…&lt;/blockquote&gt;

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-224">sus</a>.</p>
<p>Ich zitiere aus der oben genannten Entscheidung des OVG Münster:</p>
<blockquote><p>…<br>
Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Bekl. den Fraktionen Zuwendungen pauschal vorab gewährt und sich damit die Praxis vieler anderer Kommunen zu Eigen gemacht hat.<strong> § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW verlangt nicht zwingend eine nachträgliche Erstattung auf der Basis tatsächlich getätigter und konkret nachgewiesener Ausgaben (Spitzabrechnung).</strong> Die Verpflichtung der Fraktionen aus § 56 Abs. 3 S. 3 GO NRW zur Führung eines Verwendungsnachweises in einfacher Form belegt, dass der Gesetzgeber diese Form der Gewährung von Fraktionszuwendungen als zulässig erachtet (VG Gelsenkirchen, vom 13. Februar 1987, 15 K 1536/85; Bick, S. 110f.).<br>
…
</p></blockquote>
<p>In dem vom OVG zitierten Urteil des VG Gelsenkirchen heißt es:</p>
<blockquote><p>…<br>
Zwar ist der angegriffene Beschluss mit den beanstandeten Regelungen nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig. Da § 30 Abs. 7 S. 6 NRWGO die Leistungen an die Fraktionen als “Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung” und damit als Aufwendungsersatz (vgl. Zuleeg, in: Handbuch der kommunalen Wirtschaft und Praxis II, 2. Auflage, S. 163) vorsieht, bewegt sich innerhalb des von der Vorschrift gezogenen Rahmens nur die Bezuschussung solcher Ausgaben, die tatsächlich für die Geschäftsführung gemacht worden sind. Damit normiert § 30 Abs. 7 S. 6 NRWGO von seiner Zielrichtung her eine nachträgliche Zuwendungsgewährung. Die Fraktionen legen dar, welche Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung entstanden sind, strittige Aufwendungen werden gegebenenfalls vom Rat als “für die Geschäftsführung” entstanden oder als nicht darunter fallend bewertet, schließlich wird auf der Grundlage der von den Fraktionen jeweils getätigten Aufwendungen die Ermessensentscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang hierzu jeweils Zuwendungen geleistet werden sollen. Allerdings mag sich eine derartige Handhabung in der Praxis als zu schwerfällig erweisen, vor allem weil für laufende Ausgaben Mittel im Voraus zur Verfügung stehen müssen. Aus diesem Grund erscheint auch ein vorab gezahlter pauschaler Aufwendungsersatz als mit dem Gesetz vereinbar, aber nur dann, wenn durch anschließende Prüfung oder Verwendung der Gelder &#8211; insoweit sieht § 30 Abs. 7 S. 7 NRWGO die Führung eines Verwendungsnachweises vor &#8211; sichergestellt wird, dass nur Aufwendungen “für die Geschäftsführung” in die letztendlich ausgegebene Gesamtsumme eingeflossen sind, und wenn die jeweiligen tatsächlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung wiederum zur Grundlage für die hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums zu treffende Entscheidung gemacht werden, in welchem Umfang nunmehr den einzelnen Fraktionen pauschal vorab Zuwendungen gewährt werden sollen.<br>
…</p></blockquote>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: sus		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-224</link>

		<dc:creator><![CDATA[sus]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 16:51:04 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel, 

gibt es eine Rückzahlungspflicht für Fraktionen, wenn ihre jährlichen Ausgaben für Personal, Büro etc. nicht die Höhe der städtischen Zuwendungen an die Fraktion erreicht?

Gruß sus]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel, </p>
<p>gibt es eine Rückzahlungspflicht für Fraktionen, wenn ihre jährlichen Ausgaben für Personal, Büro etc. nicht die Höhe der städtischen Zuwendungen an die Fraktion erreicht?</p>
<p>Gruß sus</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-223</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 13:57:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-223</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-222&quot;&gt;KGB&lt;/a&gt;.

Hallo KGB,

also - ich versuche mich langsam der Frage zu nähern:

Sie haben sich entgegen § 48 Abs. 2 S. 8 ThürKO nicht an die Weisungen Ihres Gemeinderates gehalten. Deshalb sollen Sie als Vertreter in der Verwaltungsgemeinschaft abgewählt werden.

Nach einer ersten Durchsicht der Vorschrift enthält § 48 Abs. 2 ThürKO einen Hinweis auf § 27 Abs. 2 ThürKO. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 sätze 1 bis 3 ThürKO können die Vertreter in der Verwaltungsgemeinschaft abberufen werden. Es kommt also darauf an, ob ein &quot;wichtiger Grund&quot; zur Abberufung im Sinne des § 27 Abs. 2 ThürKO vorliegt. Hier halte ich es durchaus für möglich, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt, wenn entgegen der erteilten Weisung abgestimmt wurde. 

Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, müsste aber genau untersucht werden. Dass der Beschluss, zu dem Sie entgegen den Weisungen abstimmten, nicht mehr exisitiert, dürfte im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen sein. Allerdings liegt ein &quot;wichtiger Grund&quot; nicht deshalb nicht vor, weil der Beschluss nicht mehr existiert.   

Weiter kann ich mich dann in der Kürze der Zeit und wegen der Kürze der Sachverhaltsdarstellung nicht dazu einlassen.

Der Ausgang der Angelegenheit würde mich allerdings interessieren.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-222">KGB</a>.</p>
<p>Hallo KGB,</p>
<p>also &#8211; ich versuche mich langsam der Frage zu nähern:</p>
<p>Sie haben sich entgegen § 48 Abs. 2 S. 8 ThürKO nicht an die Weisungen Ihres Gemeinderates gehalten. Deshalb sollen Sie als Vertreter in der Verwaltungsgemeinschaft abgewählt werden.</p>
<p>Nach einer ersten Durchsicht der Vorschrift enthält § 48 Abs. 2 ThürKO einen Hinweis auf § 27 Abs. 2 ThürKO. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 sätze 1 bis 3 ThürKO können die Vertreter in der Verwaltungsgemeinschaft abberufen werden. Es kommt also darauf an, ob ein &#8222;wichtiger Grund&#8220; zur Abberufung im Sinne des § 27 Abs. 2 ThürKO vorliegt. Hier halte ich es durchaus für möglich, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt, wenn entgegen der erteilten Weisung abgestimmt wurde. </p>
<p>Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, müsste aber genau untersucht werden. Dass der Beschluss, zu dem Sie entgegen den Weisungen abstimmten, nicht mehr exisitiert, dürfte im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen sein. Allerdings liegt ein &#8222;wichtiger Grund&#8220; nicht deshalb nicht vor, weil der Beschluss nicht mehr existiert.   </p>
<p>Weiter kann ich mich dann in der Kürze der Zeit und wegen der Kürze der Sachverhaltsdarstellung nicht dazu einlassen.</p>
<p>Der Ausgang der Angelegenheit würde mich allerdings interessieren.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: KGB		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-222</link>

		<dc:creator><![CDATA[KGB]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 13:43:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-222</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe eine Frage zur ThürKO. Laut §48 Abs.2 ThürKO bin ich an Weisungen des Gemeinderates gebunden. Mein Rat (die Mehrheit der Freien Wähler) hat mir die Weisung gegeben, wie ich in der Gemeinschaftsversammlung unserer Verwaltungsgemeinschaft in einem TOP abzustimmen habe. Diese Weisung entstand aus einem verdeckten Tagesordnungspunkt unter Anfragen/Sonstiges. Ich habe nicht so abgestimmt wie mir aufgetragen wurde.
In der nächsten Gemeinderatssitzung, sollte ich deshalb als gekorener Vertreter bei unserer Verwaltungsgemeinschaft abberufen werden. Auch dieser Beschluss entstand aus einem verdeckten TOP wieder unter Anfragen/Sonstiges. Die Kommunalaufsicht hat beide Beschlüsse formell für rechtswidrig erklärt, weil es an einer ordnungsgemässen Ladung fehlte.
In der GR Sitzung diese Woche, sollen deshalb beide Beschlüsse aufgehoben werden.
Als nächster Tagesordnungspunkt wird erneut, diesmal als aufgeführter TOP, meine Abberufung behandelt. Mit der gleichen Begründung wie bei den zuvor aufgehobenen Beschlüssen. Ist das möglich? Aus einem formell falschen Beschluss, der ja eigentlich nicht mehr existiert,  kann doch kein rechtsverbindlicher Beschluss werden, oder sehe ich das falsch?
Mit freundlichen Grüßen
KGB]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,<br>
ich habe eine Frage zur ThürKO. Laut §48 Abs.2 ThürKO bin ich an Weisungen des Gemeinderates gebunden. Mein Rat (die Mehrheit der Freien Wähler) hat mir die Weisung gegeben, wie ich in der Gemeinschaftsversammlung unserer Verwaltungsgemeinschaft in einem TOP abzustimmen habe. Diese Weisung entstand aus einem verdeckten Tagesordnungspunkt unter Anfragen/Sonstiges. Ich habe nicht so abgestimmt wie mir aufgetragen wurde.<br>
In der nächsten Gemeinderatssitzung, sollte ich deshalb als gekorener Vertreter bei unserer Verwaltungsgemeinschaft abberufen werden. Auch dieser Beschluss entstand aus einem verdeckten TOP wieder unter Anfragen/Sonstiges. Die Kommunalaufsicht hat beide Beschlüsse formell für rechtswidrig erklärt, weil es an einer ordnungsgemässen Ladung fehlte.<br>
In der GR Sitzung diese Woche, sollen deshalb beide Beschlüsse aufgehoben werden.<br>
Als nächster Tagesordnungspunkt wird erneut, diesmal als aufgeführter TOP, meine Abberufung behandelt. Mit der gleichen Begründung wie bei den zuvor aufgehobenen Beschlüssen. Ist das möglich? Aus einem formell falschen Beschluss, der ja eigentlich nicht mehr existiert,  kann doch kein rechtsverbindlicher Beschluss werden, oder sehe ich das falsch?<br>
Mit freundlichen Grüßen<br>
KGB</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-221</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 13:52:19 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-221</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-219&quot;&gt;Norbert&lt;/a&gt;.

Hallo Norbert,

also - zur Erinnerung der Wortlaut des § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW:

&lt;blockquote&gt;Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.&lt;/blockquote&gt;

Schon daraus ergibt sich, dass die Gemeinde einen Internetanschluss letztlich gar nicht verweigern kann. - Wenn die Fraktion die Mittel dazu verwendet, einen Internetanschluss zu buchen, dann ist das sicher vom Sinn und Zweck des § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW gedeckt.

Bezieht sich vielleicht die Frage auf ein Fraktionszimmer in einer Immobilie einer Gemeide, zu der ein Internet-Anbieter gar keinen Zugang hat? Will hier die EDV-Abteilung (falls vorhanden) keinen Anschluss bereitstellen?

Ein Internetanschluss gehört m. E. heute zu den erforderlichen Mitteln, ohne die eine Bürorganisation kaum mehr möglich ist.

Grüße
Sönke Nippel

p. s.: ich hoffe, dass meine Antwort nicht völlig an der Fragestellung vorbeigeht ..., ggf. sollten Sie den Sachverhalt noch etwas konkretisieren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-219">Norbert</a>.</p>
<p>Hallo Norbert,</p>
<p>also &#8211; zur Erinnerung der Wortlaut des § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW:</p>
<blockquote><p>Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.</p></blockquote>
<p>Schon daraus ergibt sich, dass die Gemeinde einen Internetanschluss letztlich gar nicht verweigern kann. &#8211; Wenn die Fraktion die Mittel dazu verwendet, einen Internetanschluss zu buchen, dann ist das sicher vom Sinn und Zweck des § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW gedeckt.</p>
<p>Bezieht sich vielleicht die Frage auf ein Fraktionszimmer in einer Immobilie einer Gemeide, zu der ein Internet-Anbieter gar keinen Zugang hat? Will hier die EDV-Abteilung (falls vorhanden) keinen Anschluss bereitstellen?</p>
<p>Ein Internetanschluss gehört m. E. heute zu den erforderlichen Mitteln, ohne die eine Bürorganisation kaum mehr möglich ist.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
<p>p. s.: ich hoffe, dass meine Antwort nicht völlig an der Fragestellung vorbeigeht &#8230;, ggf. sollten Sie den Sachverhalt noch etwas konkretisieren.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-220</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 06:37:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-220</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-219&quot;&gt;Norbert&lt;/a&gt;.

Hallo Norbert,

ich werde mich d`rum kümmern und in den nächsten Tagen antworten.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-219">Norbert</a>.</p>
<p>Hallo Norbert,</p>
<p>ich werde mich d`rum kümmern und in den nächsten Tagen antworten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Norbert		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-219</link>

		<dc:creator><![CDATA[Norbert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 21:38:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-219</guid>

					<description><![CDATA[Aus § 56, Abs. 3, GO ist zu entnehmen: Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. 

Meine Frage: Darf die Gemeinde bzw. Stadt den Internetanschluss für das Fraktionszimmer verweigern?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus § 56, Abs. 3, GO ist zu entnehmen: Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. </p>
<p>Meine Frage: Darf die Gemeinde bzw. Stadt den Internetanschluss für das Fraktionszimmer verweigern?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-218</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 11:28:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-218</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-216&quot;&gt;Justus&lt;/a&gt;.

Hallo Justus,

heute habe ich einen Artikel zum &quot;Informationsrecht&quot; des einzelnen Ratsmitgliedes veröffentlicht - kommen Sie damit schon einmal ein Stück weiter? 

&lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zu-den-informationsrechten-eines-einzelnen-ratsmitgliedes/&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2010/02/22/zu-den-informationsrechten-eines-einzelnen-ratsmitgliedes/&lt;/a&gt;

Ob Sie tatsächlich die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen erzwingen können, ist für mich nicht selbstverständlich. Aber - werden Ihnen Informationen verweigert, so kann dies - vgl. das in dem neuen Beitrag zitierte Urteil - fatale Folgen für die Gemeinde haben.

Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, so eröffnen Sie bitte den Beitrag in dem zugehörigen Artikel. Danke!

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-216">Justus</a>.</p>
<p>Hallo Justus,</p>
<p>heute habe ich einen Artikel zum &#8222;Informationsrecht&#8220; des einzelnen Ratsmitgliedes veröffentlicht &#8211; kommen Sie damit schon einmal ein Stück weiter? </p>
<p><a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zu-den-informationsrechten-eines-einzelnen-ratsmitgliedes/">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2010/02/22/zu-den-informationsrechten-eines-einzelnen-ratsmitgliedes/</a></p>
<p>Ob Sie tatsächlich die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen erzwingen können, ist für mich nicht selbstverständlich. Aber &#8211; werden Ihnen Informationen verweigert, so kann dies &#8211; vgl. das in dem neuen Beitrag zitierte Urteil &#8211; fatale Folgen für die Gemeinde haben.</p>
<p>Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, so eröffnen Sie bitte den Beitrag in dem zugehörigen Artikel. Danke!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-217</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 10:03:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-217</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-215&quot;&gt;johann&lt;/a&gt;.

Hallo Johann,

so ganz komme ich mit der Frage zu der Übernahme des Rechnungsprüfungsamtes noch nicht zurecht - der Kreis stellt die Kosten in Rechnung?

Soll das heißen, dass z. B. durch den Kreis Mitarbeiter übernommen wurden? Oder dass überhaupt für den Fall der Übernahme der Aufgabe des RPA Kostenabsprachen getroffen wurden?

Jedenfalls enthält § 102 Abs. 2 S. 1 GO NRW eine Regelung zu der Übernahme der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung:

&lt;em&gt;(2) Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt. &lt;/em&gt;

Ausdrücklich heißt es hier: &quot;gegen Kostenerstattung&quot;. Sind dass die Unkosten?

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-215">johann</a>.</p>
<p>Hallo Johann,</p>
<p>so ganz komme ich mit der Frage zu der Übernahme des Rechnungsprüfungsamtes noch nicht zurecht &#8211; der Kreis stellt die Kosten in Rechnung?</p>
<p>Soll das heißen, dass z. B. durch den Kreis Mitarbeiter übernommen wurden? Oder dass überhaupt für den Fall der Übernahme der Aufgabe des RPA Kostenabsprachen getroffen wurden?</p>
<p>Jedenfalls enthält § 102 Abs. 2 S. 1 GO NRW eine Regelung zu der Übernahme der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung:</p>
<p><em>(2) Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt. </em></p>
<p>Ausdrücklich heißt es hier: &#8222;gegen Kostenerstattung&#8220;. Sind dass die Unkosten?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Justus		</title>
		<link>https://anwalt-und-kommunalrecht.de/zuwendungen-an-ratsfraktionen/#comment-216</link>

		<dc:creator><![CDATA[Justus]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 10:31:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1954#comment-216</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

ich habe eine Frage bzgl. der Teilnahme eines fraktionlosen Ratsmitglieds an den turnusmäßigen Informationstreffen des Bürgermeisters mit den Fraktionsvorsitzenden. In diesen Treffen werden Informationen seitens der Verwaltung an die Vorsitzenden mitgeteilt. Die Vorsitzenden informieren dann ihre Fraktionsmitglieder. Lediglich das fraktionslose Mitglied ist von diesen Informationen ausgeschlossen. Kann der BGM bzw. die Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden dem farktionlosen Mitglied die Teilnahme an diesen Treffen verweigern? Ein ablehnendes Schreiben liegt mir bereits vor.

Für ihre Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus

Mit freundlichen Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>ich habe eine Frage bzgl. der Teilnahme eines fraktionlosen Ratsmitglieds an den turnusmäßigen Informationstreffen des Bürgermeisters mit den Fraktionsvorsitzenden. In diesen Treffen werden Informationen seitens der Verwaltung an die Vorsitzenden mitgeteilt. Die Vorsitzenden informieren dann ihre Fraktionsmitglieder. Lediglich das fraktionslose Mitglied ist von diesen Informationen ausgeschlossen. Kann der BGM bzw. die Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden dem farktionlosen Mitglied die Teilnahme an diesen Treffen verweigern? Ein ablehnendes Schreiben liegt mir bereits vor.</p>
<p>Für ihre Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
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