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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; Ausschuss</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/ausschuss/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 15:17:39 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Noch einmal zur Nichtigkeit eines Bebauungsplans bei Bestehen eines Mitwirkungsverbotes</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-nichtigkeit-eines-bebauungsplans-bei-bestehen-eines-mitwirkungsverbotes/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-nichtigkeit-eines-bebauungsplans-bei-bestehen-eines-mitwirkungsverbotes/#comments</comments> <pubDate>Thu, 15 Oct 2009 08:36:30 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Ausschuss]]></category> <category><![CDATA[Befangenheit]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1915</guid> <description><![CDATA[Das OVG Koblenz führt in einem Urteil vom 28. Januar 2008 (1 C 10634/07) aus, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall nicht schon deshalb aus formellen Gründen nichtig ist, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (1. Leitsatz). Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Gemeinde im Mai 2006 beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das OVG Koblenz führt in einem Urteil vom 28. Januar 2008 (1 C 10634/07) aus, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall nicht schon deshalb aus formellen Gründen nichtig ist, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (1. Leitsatz).<br
/> <br
/></br><br
/> Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Gemeinde im Mai 2006 beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen. An der Beschlussfassung nahm das befangene Mitglied zwar nicht teil. Das befangene Gemeinderatsmitglied verblieb aber bei der Beratung und Beschlussfassung am Sitzungstisch. Im April 2007 wurde dann der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Hier nahm das befangene Mitglied weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.</p><p>Das OVG Koblenz führt dazu aus:</p><blockquote><p>&#8220;¦<br
/> Dass der Beschluss des Gemeinderates über die Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB mit Verfahrensfehlern behaftet ist, weil nach § 22 RhPfGO ein ausgeschlossenes Mitglied bei der Beratung und Beschlussfassung am Sitzungstisch verblieben ist, ändert hieran nichts. Für das Zustandekommen eines Bebauungsplans ist bundesrechtlich ein rechtswirksamer Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ausreichend. Weitergehende Anforderungen sind auch aus dem rheinland-pfälzischen Landesrecht nicht abzuleiten. Eine unzulässige Mitwirkung befangener Ratsmitglieder in einem früheren Verfahrensabschnitt kann allenfalls im Einzelfall Auswirkungen auf das nachfolgende Verfahren und auf dessen Ergebnis haben, es also mit einem fortwirkenden &#8211; dann aber materiellen &#8211; Fehler gleichsam &#8220;infizieren&#8221;.<br
/> &#8220;¦</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-nichtigkeit-eines-bebauungsplans-bei-bestehen-eines-mitwirkungsverbotes/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zur Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters gemäß § 67 GO NRW</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zur-wahl-der-stellvertreter-des-buergermeisters-gemaesz-67-go-nrw/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zur-wahl-der-stellvertreter-des-buergermeisters-gemaesz-67-go-nrw/#comments</comments> <pubDate>Mon, 05 Oct 2009 15:12:28 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Ausschuss]]></category> <category><![CDATA[Fraktion]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Wahlrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1907</guid> <description><![CDATA[Folgende Anfrage erhielt ich zur Wahl der stellvertretenden Bürgermeister gemäß § 67 GO NRW: Sehr geehrter Herr Soenke-Nippel, Abs. 5 im § 58 der GO NRW besagt, dass sich im Wahlverfahren mehrere Fraktionen zusammenschließen können. Im § 67 Abs. 2 GO NRW fehlt dieser Hinweis. In div. Schulungen habe ich gelernt Gesetzestexte so zu lesen, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Anfrage erhielt ich zur Wahl der stellvertretenden Bürgermeister gemäß § 67 GO NRW:<br
/> <br
/></br></p><blockquote><p>Sehr geehrter Herr Soenke-Nippel, Abs. 5 im § 58 der GO NRW besagt, dass sich im Wahlverfahren mehrere Fraktionen zusammenschließen können.  Im § 67 Abs. 2 GO NRW fehlt dieser Hinweis. In div. Schulungen habe ich gelernt Gesetzestexte so zu lesen, wie sie geschrieben sind. Kann ich im Vergleich dieser beiden § den Schluss ziehen, dass ein Zusammengehen verschiedener Fraktionen bei der Wahl der stellv. BM in § 67 nicht möglich ist?<br
/> Herzlichen Dank im Voraus.</p></blockquote><p>Die gezogene Schlussfolgerung ist m. E. so zutreffend. Die Wahl zu den Stellvertretern des Bürgermeisters gemäß § 67 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW erlaubt im Rahmen des Wahlverfahrens keine Berücksichtigung von freiwilligen Fraktionszusammenschlüssen.</p><p>In § 58 Abs. 5 S. 2 letzter Halbsatz GO NRW wird zur Wahl der Ausschussvorsitze ausdrücklich die Möglichkeit genannt, dass sich mehrere Fraktionen zur Wahl zusammenschließen können.</p><p>Diese Möglichkeit wird in § 67 Abs. 2 GO NRW nicht ausdrücklich benannt. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 GO NRW findet § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW entsprechende Anwendung. Nach § 50 Abs. 3 S. 3 GONRW sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen. § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW enthält ausdrücklich nicht die in § 58 Abs. 5 S. 2 letzter Halbsatz GO NRW genannte Möglichkeit zu einem &#8220;freiwilligen Fraktionszusammenschluss&#8221;. Daraus folgt m. E., dass die Wahl nicht über &#8220;freiwillige Zusammenschlüsse&#8221; außerhalb von Parteien und Wählergruppen beeinflusst werden darf. § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW stellt &#8211; anders als § 58 Abs. 5 S. 2 GO NRW &#8211; ausdrücklich auf das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen ab, wie es sich aus dem Votum der Bürger ergibt.</p><p>Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Wahl der stellvertretenden Bürgermeisters durch § 67 Abs. 1 und 2 GO NRW vorgegeben ist. Es muss eine Wahl nach bestimmten Grundsätzen erfolgen. Nach § 58 Abs. 5 S. 1 GO NRW ist im Hinblick auf die Ausschussvorsitze aber auch eine Einigung möglich, der allerdings von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen werden kann.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/zur-wahl-der-stellvertreter-des-buergermeisters-gemaesz-67-go-nrw/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>3</slash:comments> </item> <item><title>Noch einmal zum sachkundigen Bürger und zu Rechten der Fraktionen</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zum-sachkundigen-buerger-und-zu-rechten-der-fraktionenf/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zum-sachkundigen-buerger-und-zu-rechten-der-fraktionenf/#comments</comments> <pubDate>Thu, 03 Sep 2009 16:50:21 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Ausschuss]]></category> <category><![CDATA[Fraktion]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[sachkundige Bürger]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1853</guid> <description><![CDATA[Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, ist berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu bestellen, § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW. Für den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss besteht die Regelung, dass diesen Ausschüssen nur Ratsmitglieder angehören dürfen, § 58 [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, ist berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu bestellen, § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW.</p><p>Für den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss besteht die Regelung, dass diesen Ausschüssen nur Ratsmitglieder angehören dürfen, § 58 Abs. 3 S. 1 GO NW i. V. m. § 59 GO NW.</p><p>Für den Jugendhilfeausschuss gilt § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW nicht. Das Recht nach § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW stellt sich zwar als wehrfähiges Recht im Organstreitverfahren dar. Aber in § 5 AG KJHG NW in Verbindung mit der Möglichkeit der Gestaltung durch Satzung (vgl. § 5 Abs. 3 AG KJHG NW) ist die Zugehörigkeit beratender Mitglieder abschließend geregelt. Eine Fraktion kann also einen &#8220;sachkundigen Bürger&#8221; nicht ohne Weiteres in den Jugendhilfeausschuss &#8220;drücken&#8221;.</p><p>Schließlich ist bei der Besetzung der Ausschüsse mit sachkundigen Bürgern auch zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder nicht übersteigen darf, § 58 Abs. 3 S. 3 GO NW.</p><p>Vgl. auch den Artikel &#8220;Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung&#8221; (Link: Artikel hier im Forum <a
title="Artikel hier im Forum" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-sachkundige-buerger-in-der-gemeindeordnung/">&#8220;Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung&#8221;</a>).</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zum-sachkundigen-buerger-und-zu-rechten-der-fraktionenf/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>12</slash:comments> </item> <item><title>Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/#comments</comments> <pubDate>Tue, 01 Sep 2009 08:34:49 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Ausschuss]]></category> <category><![CDATA[Befangenheit]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Mitwirkungsverbot]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840</guid> <description><![CDATA[Hier im Forum wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Ratsmitglied, welches als Freiberufler mit einem Planungsbüro für Bau- und Straßenbau tätig ist und ganz erheblich von der Kommune mit Aufträgen bedacht wird, überhaupt in den Bauausschuss gewählt werden darf (Link: Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit). Dreh- und Angelpunkt ist m. E. der Begriff des unmittelbaren [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hier im Forum wurde die Frage aufgeworfen,  ob ein Ratsmitglied, welches als Freiberufler mit einem Planungsbüro für Bau- und Straßenbau tätig ist und ganz erheblich von der Kommune mit Aufträgen bedacht wird, überhaupt in den Bauausschuss gewählt werden darf (Link: <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/ausschlieszungsgruende-mitwirkungsverbot-und-befangenheit/">Ausschließungsgründe &#8211; Mitwirkungsverbot und Befangenheit</a>).<br
/> <br
/></br><br
/> Dreh- und Angelpunkt ist m. E. der Begriff des unmittelbaren vor- oder Nachteils im Sinne des § 31 Abs. 1 GO NW. Hier gilt, dass der Begriff des unmittelbaren Vor- oder Nachteils weit auszulegen ist, damit auch schon der Anschein von Unkorrektheit in der kommunalen Arbeit vermieden wird.</p><p>Zwei Beispielsfälle aus der Rechtsprechung die sich mit dem Begriff der Befangenheit befassen, möchte ich hier zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage skizzieren:</p><p>1. Ein Urteil des VG Minden vom 24. August 1988 (10 K 645/88) befasste sich mit der Befangenheit eines Ratsmitgliedes und Vorsitzenden des Rechtsausschusses, der in einer Anwaltssozietät arbeitete. In dem Rechtsausschuss wurde ein Baurechtsstreit erörtert, den die Stadt gegen eine Firma führte. Ein Mitglied aus der Sozietät des Ausschussvorsitzenden vertrat die Baufirma. Der Rat fasste schließlich den Beschluss, dass der Ausschussvorsitzende in der Angelegenheit als befangen gilt. Gegen den Beschluss klagte der Ausschussvorsitzende.</p><p>Das VG Minden führte u. a. aus:</p><blockquote><p>&#8220;¦ Etwaige vom Rat in der Sache &#8220;¦ (Rechtsstreit zwischen der Stadt und der Baufirma) zu treffende Entscheidungen waren und sind nämlich geeignet, der (auch) vom Kläger vertretenen Rechtsanwaltssozietät des Klägers einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil zu bringen. Befangenheit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn bei einem ehrenamtlich tätigen Bürger ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist, welches die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats beeinträchtigen und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung schwächen könnte. &#8220;¦</p><p>&#8220;¦ Ein in der Sozietät nicht mit dieser Angelegenheit befasster Rechtsanwalt ist als Ratsmitglied bei dieser Angelegenheit gemäß § 23 NRW GO (alte Fassung) ausgeschlossen. &#8220;¦</p></blockquote><p>2. Ein Urteil des OVG Münster vom 20. September 1983 (7 a NE 4/80) befasste sich mit der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes wegen Mitwirkung befangener Ausschuss- bzw. Ratsmitglieder, insbesondere mit der Mitwirkung eines sachkundigen Bürgers, der im Planungsgebiet Gewerberäume anmieten will im Planungsausschuss bzw. der Mitwirkung eines Ratsmitgliedes, dessen Ingenieurbüro mit Aufträgen im Zusammenhang mit der Planverwirklichung rechnen konnte.</p><p>Das OVG führt aus:</p><p>- zu dem sachkundigen Bürger S, der im Planungsgebiet Gewerberäume anmieten wollte:</p><blockquote><p>&#8220;¦ Die Geschäftslage der von der Ehefrau des Ausschussmitgliedes S in dem Haus betriebenen Modeboutique wird unmittelbar durch die Festsetzungen des Bebauungsplan beeinflusst, der die planungsrechtliche Absicherung der D-Straße als Fußgängerzone auf die Grundlage einer rückwärtigen Erschließungsstraße beinhaltet. Die mit diesem Planungskonzept verbundenen Vor- und Nachteile mussten nicht nur für den Eigentümer des Grundstücks D.-Straße, sondern auch für die Eheleute S als Mieter eines durch die Planung direkt betroffenen Ladenlokals von erheblicher Bedeutung sein. &#8220;¦</p><p>&#8220;¦ Die unter Verletzung des Mitwirkungsverbotes erfolgte Beteiligung des Ausschussmitgliedes S an der Ausschusssitzung schlägt deshalb auf das gesamte Planverfahren durch und stellt &#8220;¦ einen zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes führenden Verfahrensfehler dar. &#8220;¦.</p></blockquote><p>- zur Mitwirkung des Ratsherrn K, der als Vorsitzender des Planungsausschusses und Ratsmitglied während des Planaufstellungsverfahrens erheblichen Anteil am Zustandekommen des Bebauungsplanes hatte:</p><blockquote><p>&#8220;¦ Nach den für seine Mitwirkung vom Inkrafttreten des Ã&#8221;nderungsgesetzes vom 27. Juni 1978 an geltenden §§ 30 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 NRW GO 1978 war er als Ausschuss- und Ratsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil die Entscheidung über den Bebauungsplan ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringen konnte &#8211; den er im Übrigen durch den späteren Erschließungsauftrag auch tatsächlich erhalten hat. Zwar liegt beim Ratsherrn K keine Interessenkollision in Bezug auf eine durch den Bebauungsplan beeinflusste Grundstücksnutzung vor. Einen unmittelbaren Vorteil im Sinne eines individuellen Sonderinteresses konnte er aber deshalb erlangen, weil er sich als Gesellschafter der Ingenieurgesellschaft G und K durch ein Zustandekommens des Bebauungsplans beruflich-wirtschaftliche Vorteile versprechen konnte. &#8220;¦</p><p>&#8220;¦ Angesichts der besonderen Geschäftsbeziehungen der Ingenieurgesellschaft G und K zur Stadt konnte jedenfalls dieses Ingenieurbüro konkret damit rechnen, mit der Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen zur Verwirklichung des streitigen Bebauungsplans beauftragt zu werden; &#8220;¦</p></blockquote><p>3. Schlussendlich bleibt also noch einmal festzuhalten, dass der Begriff des unmittelbaren Vorteils im Sinn des § 31 Abs. 1 GO NW weit auszulegen. Schon &#8220;der böse Anschein&#8221; soll vermieden werden.</p><p>In Beantwortung der von &#8220;eifelmaen&#8221; ausgesprochenen Fragen kann also nur ausgeführt werden:</p><p>Das Verlassen des Raums ist immer angesagt, wenn auch nur &#8220;ansatzweise&#8221; Sonderinteressen betroffen sein könnten.</p><p>Die Möglichkeit der Mitarbeit im Bauausschuss könnte also für den Fragesteller eifelmaen insbesondere bei einer großen Anzahl von erhaltenen Aufträgen erheblich gestört sein. Ob es deshalb für &#8220;eifelmaen&#8221; Sinn macht, sich überhaupt in den Bauausschuss wählen zu lassen, sollte durchaus überlegt werden.</p><p>Andererseits wäre es m. E. natürlich auch &#8220;schade&#8221;, Sachverstand einfach brach liegen zu lassen, nur weil ein &#8220;böser Anschein&#8221; vermieden werden soll!</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>25</slash:comments> </item> <item><title>Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-sachkundige-buerger-in-der-gemeindeordnung/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-sachkundige-buerger-in-der-gemeindeordnung/#comments</comments> <pubDate>Tue, 11 Aug 2009 20:32:38 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Ausschuss]]></category> <category><![CDATA[ehrenamtliche Tätigkeit]]></category> <category><![CDATA[Fraktion]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Hauptsatzung]]></category> <category><![CDATA[sachkundige Bürger]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1742</guid> <description><![CDATA[Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. &#8220;sachkundiger Bürger&#8221; bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden &#8211; wie die Ratsmitglieder &#8211; in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. &#8220;sachkundiger Bürger&#8221; bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden &#8211; wie die Ratsmitglieder &#8211; in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze des § 58 GO NW sind unten auszugsweise abgedruckt.</p><p>In der Praxis werden Positionen von &#8220;sachkundigen Bürgern&#8221; dazu genutzt, verdiente Funktionäre sinnvoll einzusetzen bzw. zu versorgen oder auch eifrige Nachwuchskräfte auf die Arbeit im Rat vorzubereiten. Sachkundige Bürger haben in der Regel Ansprüche auf Entschädigungen.</p><p>Den sachkundigen Bürger gibt es z. B. gemäß der Hauptsatzung der Stadt Remscheid (Link: <a
title="Hauptsatzung Remscheid" href="http://www.remscheid.de/rathaus-und-politik/medienpool/ortsrecht/0.13.4_100_Hauptsatzung.pdf" target="_blank">Hauptsatzung Remscheid</a>) auch für verschiedene Beiräte. So nennt die Hauptsatzung in Remscheid den Ausländerbeirat gemäß § 27 GO NW (Abschnitt V der Hauptsatzung), den Seniorenbeirat, den Behindertenbeirat und den Jugendrat (Abschnitt V der Hauptsatzung, 19.1. bis 19.4.). Bei den Beiräten handelt es sich in der Regel nicht um Ausschüsse, sondern um informelle Gremien zur politischen Vorklärung der Willensbildung im Rat.</p><blockquote><p><strong>§ 58 GO NRW Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren</strong></p><p>&#8230;</p><p>(1) &#8230; Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.</p><p>(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.</p><p>(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt AbsatzÂ 3 SatzÂ 1 und 2 entsprechend.</p><p>&#8230;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/der-sachkundige-buerger-in-der-gemeindeordnung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>33</slash:comments> </item> </channel> </rss>
