Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung

vom 11. August 2009, zuletzt geändert am 27. September 2019

Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. „sachkundiger Bürger“ bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden – wie die Ratsmitglieder – in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze des § 58 GO NW sind unten auszugsweise abgedruckt.

In der Praxis werden Positionen von „sachkundigen Bürgern“ dazu genutzt, verdiente Funktionäre sinnvoll einzusetzen bzw. zu versorgen oder auch eifrige Nachwuchskräfte auf die Arbeit im Rat vorzubereiten. Sachkundige Bürger haben in der Regel Ansprüche auf Entschädigungen.

Den sachkundigen Bürger gibt es z. B. gemäß der Hauptsatzung der Stadt Remscheid (Link: Hauptsatzung Remscheid) auch für verschiedene Beiräte. So nennt die Hauptsatzung in Remscheid den Ausländerbeirat gemäß § 27 GO NW (Abschnitt V der Hauptsatzung), den Seniorenbeirat, den Behindertenbeirat und den Jugendrat (Abschnitt V der Hauptsatzung, 19.1. bis 19.4.). Bei den Beiräten handelt es sich in der Regel nicht um Ausschüsse, sondern um informelle Gremien zur politischen Vorklärung der Willensbildung im Rat.

§ 58 GO NRW Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren

…

(1) … Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.

(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

…

 

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33 Fragen/Antworten

  1. Steegmann meint

    30. September 2009

    Sind sachkundige BürgerInnen in den Ausschüssen der Stadträte NRWs stimmberechtigt?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      30. September 2009

      Lieber Fragesteller,

      § 58 Abs. 3 GO NRW enthält – anders als teilweise Gemeindeordnungen anderer Länder – keinen Ausschluss des Stimmrechts des sachkundigen Bürgers. In § 58 Abs. 3 GO NRW ist auch nicht geregelt, dass sachkundige Bürger nur eine beratende Stimme haben.

      Es kann also im Ergebnis durch Geschäftsordnungen und entspreche Beschlüsse und Satzungen sowohl stimmrechtslose als auch stimmberechtigte sachkundige Bürger geben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Steegmann meint

    1. Oktober 2009

    Ich danke für die Auskunft und grüße freundlichst – W.Steegmann

    antworten
  3. Hans Hanßen meint

    2. Oktober 2009

    Guten Tag – Herr Sönke Nippel,
    ich stelle noch einmal die gleiche/ähnliche Frage wie mein Fraktionskollege Steegmann und möchte einfach nur folgende Frage abschliessend klären.
    Ein langj. Fraktionsmitglied und Verwaltungsrechtler hat uns erklärt, dass ab dieser Wahlperiode die in den Ausschüssen vertretenden und durch die Parteien benannten Personen „stimm-berechtigt“ sind.
    Bisher waren wir nur Ausschussmitglieder ohne Stimme…?!
    Wo finde ich im Kommunalen Wahlrecht oder GO NRW (Kommentar) zur Frage Informationen.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      6. Oktober 2009

      Hallo,

      auch hier noch einmal Dank für die Frage!

      Eine Antwort zu dem Thema Stimmrecht und sachkundiger Bürger finden Sie in § 58 Abs. 3 GO NRW.

      Hier im Forum wurde das Thema zuletzt in dem Artikel bzw. in den Kommentaren „Noch einmal zum sachkundigen Bürger …“ angesprochen (Link: http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/03/noch-einmal-zum-sachkundigen-buerger-und-zu-rechten-der-fraktionenf/).

      Ist Ihnen damit geholfen?

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  4. Rübezahl meint

    19. November 2009

    Guten Tag!

    Meine Frage lautet: Kann jemand mit einem Zweitwohnsitz in der Gemeinde auch sachkundiger Einwohner sein ?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11. Dezember 2009

      Auch hier – bitte um Entschuldigung, dass ich jetzt erst antworte – bin „im Stress“.

      Da ich mich nicht vertieft mit der Beantwortung der Frage beschäftigen kann, hier nur erste Hinweise:

      Gemäß dem KWahlG NRW ist wählbar nur derjenige, der in dem Wahlgebiet seine Wohnung hat, bei mehreren Wohnungen dort die Hauptwohnung hat, § 12 Abs. 1 KWahlG.

      Wenn dies so für Ratmitglieder gilt, so sollte dies zumindest nach einer ersten schnellen Meinungsbildung meinerseits auch für den sachkundigen Bürger gelten, der zwar nicht dem KWahlG direkt unterfällt, aber …

      Das ganze oben „ohne Gewähr“, da ich – wie schon ausgeführt – mich mit der Angelegenheit nicht vertieft auseinandersetzen kann.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  5. citoyen meint

    21. November 2009

    Mit ist nicht ganz klar, ob „beratende Mitglieder“ etwas anderes sind als „sachkundige Bürger“. Die einzelnen Absätze des § 58 GO wirken da auf mich als Nicht-Juristen ein wenig unverbunden aneinandergereiht. Gibt es also „beratende Mitglieder“ UND „sachkundige Bürger“, oder sind alle Nicht-Ratsmitglieder eines Ausschusses „sachkundige Bürger“, die dem Ausschuss eben „beratend“ angehören?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11. Dezember 2009

      Hallo Frank,

      also – zunächst auch hier – Entschuldigung für die sehr späte Antwort. Bin im Stress.

      Allerdings verstehe ich auch die Frage nicht so ganz. Wer soll sonst außer Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern (außer in Sonderfällen z. B. beim Jungendwohlfahrtsausschuss) die Ausschüsse besetzen?

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  6. Alfredo meint

    22. Dezember 2009

    Ich bin seit kurzer Zeit erst als stellv. Sachkundiger Bürger im Sozialausschuß unserer Satdt von einer politischen Grupperung vorgeschlagen worden. Nun gefällt mir der Umgang und die Informationspolitik dieser Gruppierung gegenüber meiner Person absolut nicht! Nach einer weiteren wohl vergessenen oder falsch abgesendeten Einladung zum Jahresabschluß, die ich nicht erhalten habe, habe ich meine Zusammenarbeit mit dieser Gruppierung aufgekündigt.
    Nun schreibt mich der Geschäftsführer an, das ich schriftlich erklären soll, das ich von demAmt dieses stellvertretende sachkundigen Bürgers im Sozialausschuß zurücktreten solle, und das sehr kurzfristig!
    Gibt es dazu eine Vorschrift/ Regelung nach der ich mich Richten muß?

    antworten
  7. Sandy meint

    19. Juli 2010

    Guten Tag,

    § 45 GO NRW spricht davon, dass Personen, die einen Haushalt mit zwei Personen führen und unter 20 Std. pro Woche erwerbstätig sind, die sogenannte Hausfrauenentschädigung bekommen.

    Wie sieht es mit Studenten aus ? Deren Studientätigkeit wird in unserer Stadt als so arbeitsintensiv angesehen, dass eine Entschädigung nicht gezahlt wird. Es bliebe keine Zeit für die Haushaltsführung….

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      26. Juli 2010

      Hallo Sandy,

      besten Dank für die Anfrage!

      Ich habe die Frage kurz in dem folgenden Artikel angesprochen:

      Verdienstausfallentschädigung und Aufwandsentschädigung gemäß § 45 GO NRW

      Wenn noch Fragen offen geblieben sein sollten – einfach noch einmal nachfragen! Gleichzeitig möchtge ich mich für die späte Antwort entschuldigen!

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  8. Dietrich meint

    29. September 2010

    Frage:
    Ist die Tätigkeit eines Ratsmitglieds eine ehrenamtliche Tätigkeit nach der Gemeindeordnung NRW ?

    Mit freundlichem Gruß
    Dietrich Schneider

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      29. September 2010

      Hallo Dietrich,

      Die Mitwirkung im Rat wird von den §§ 28 ff. GO NRW nicht erfasst. Dafür enthalten die §§ 43 ff. GO NRW Sonderbestimmungen.

      Das Mandat im Rat kann gemäß § 37 Nr. 1 KWahlG z. B. durch Verzicht verloren gehen. Das Ehrenamt kann nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden (vgl. dazu § 29 GO NRW).

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  9. Patricia vfa meint

    1. Dezember 2010

    Hallo,
    habe da eine Frage. Wo finde ich- oder was ist die gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Rates und wo finde ich die Bestimmung dass diese nötig ist um die Hauptsatzung zu ändern?

    Viele lieben Dabk in Voraus

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      2. Dezember 2010

      Hallo Patricia,

      § 3 Abs. 4 KWahlG NW enthält die einschlägige Regelung zur gesetzlichen Mitgliederzahl (mit Hinweis auf Absätze 2 und 3):

      § 3 KWahlG

      (1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.

      (2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt

      a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von

      5.000 und weniger
      20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;

      über 5.000, aber nicht über 8.000
      26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;

      über 8.000, aber nicht über 15.000
      32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;

      über 15.000, aber nicht über 30.000
      38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;

      über 30.000, aber nicht über 50.000
      44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;

      über 50.000, aber nicht über 100.000
      50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;

      über 100.000, aber nicht über 250.000
      58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;

      über 250.000, aber nicht über 400.000
      66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

      über 400.000, aber nicht über 550.000
      74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;

      über 550.000, aber nicht über 700.000
      82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;

      über 700.000
      90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;

      b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von

      200.000 und weniger
      48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;

      über 200.000, aber nicht über 300.000
      54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;

      über 300.000, aber nicht über 400.000
      60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;

      über 400.000, aber nicht über 500.000
      66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

      über 500.000
      72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.

      Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15 Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.

      (3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.

      (4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  10. Sandra meint

    5. Dezember 2010

    Eine Frage mit der Bitte um Antwort:
    Kann ein Antragsinhalt der mehrheitlich (hier von einer Bezirkvertretung) abgelehnt wurde später noch einmal gestellt werden ? wenn ja nach welcher Zeit oder schon unmittelbar danach?

    vielen Dank!

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      22. Dezember 2010

      Hallo Sandra,

      die Frage ist „theoretisch“ gestellt, deshalb kann ich auch nur „vage“ antworten und mich langsam an die Frage „herantasten“. Ich hoffe, dass ich dabei nicht Entscheidendes übersehe (dann bitte ich um Hinweise!).

      Eine „Sperrwirkung“ ist mir aus einem derartigen Zusammenhang nur aus § 26 Abs. 8 GO NRW nach einem Bürgerbescheid bekannt – der Bürgerbescheid hat die Wirkungen eines Ratsbeschlusses; es ist dem Rat verwehrt, diese Entscheidung innerhalb von zwei Jahren abzuändern, § 26 Abs. 8 S. 2 GO NRW.

      Ansonsten ist mir eine derartige Sperrwirkung, die gesetzlich geregelt wird, nicht bekannt.

      Sollte ich mit dem oben Ausgeführten „neben der Sache liegen“, bitte ich um Hinweise!

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  11. Reinhard meint

    27. Februar 2011

    Hallo Herr Nippel,

    wir sind eine unabhängige Wählergemeinschaft mit 2 Ratsmitgliedern.

    Jetzt ist der Fraktionsvorsitzende mit dem zweiten Ratsmitglied ausgetreten und firmiert unter einer neuen Partei.

    Jetzt will er dem Rat eine Liste mit neuen sachkundigen Bürgern vorlegen.

    1.Frage: Kann der Rat das ablehnen?
    2.Frage:Können sachkundige Bürger auch ohne Fraktion in den Ausschüssen tätig sein?

    Vielen Dank im Voraus
    mfg
    Reinhard

    antworten
  12. Alan meint

    28. März 2011

    Guten Tag Herr Nippel,

    als Sachkundiger Bürger mit Stimmrecht in einem Ausschuß werde ich regelmäßig zu den Fraktionssitzungen eingeladen.
    Bin ich dadurch (wenn auch nicht stimmberechtigt) Mitglied der Fraktion? Oder kann das gemäß GO nur ein Ratsmitglieder sein?

    MfG
    Alan

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. April 2011

      Hallo Alan,

      § 56 Abs. 1 S. 1 GO NRW sagt, dass Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung sind. Sonstige Teilnehmer an Fraktionssitzungen – sachkundige Bürger – sind nicht Mitglieder der Fraktion.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  13. H.Roth meint

    4. April 2011

    Hallo,
    wann wird sachkundigen Bürgern (ob ordentliches Mitglied oder stv. Mitglied) eines Ausschusses bei Teilnahme an Fraktionssitzungen,
    Sitzungsgeld ausgezahlt.
    Er erhält er für die Teilnahme an jeder Fraktionssitzung Geld oder nur für die Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung des Ausschusses abgehalten werden, in deren er als sachk. Bürger
    benannt ist?
    Lg

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      9. Mai 2011

      Hallo H. Roth,

      gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 3 GO NRW erhält ein sachkundiger Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Sitzungsgeld.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  14. Alan meint

    13. April 2011

    Hallo Herr Nippel,

    es hätte ja evtl. auch so etwas wie „kooptiertes Mitglied einer Fraktion“ geben können.
    Ich danke Ihnen für die Antwort!

    LG
    Alan

    antworten
    • Alfred meint

      9. Mai 2011

      Hallo Herr Roth,

      wir haben keine Fraktion mehr (die Fraktion wurde umfirmiert).
      Wie verhält sich das bei uns als sachkundige Bürger???????

      Viele Grüße
      Alfred Claus

      antworten
  15. Neuling meint

    26. Mai 2011

    Hallo Herr Nippel,

    folgender Sachverhalt liegt bei uns vor:
    Eine sachkundige Bürgerin ist aus der Partei ausgetreten und hat ihre Mandate niedergelegt.
    Sie ist darüber hinaus noch in einem sonstigem Gremium (Kindergartenrat). Darf sie weiterhin in diesem Gremium bleiben, wenn sie ihre anderen Mandate vollständig abgelegt hat?

    Vielen Dank schonmal

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      20. Juni 2011

      Hallo Christoph,

      der „Kindergartenrat“ hat doch – soweit ich dies zunächst überblicke – nichts mit der politischen Tätigkeit zu tun – oder irre ich mich hier?

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  16. Peter Rheinberg meint

    8. Juli 2011

    Anfrage:

    Ist ein sachkundiger bürger Mandatsträger und hat er als sachkuniger bürger Mandatsträgerbeiträge im sinne der Bundesfinanzordnug zu leisten.

    für sachkundige information hierzu besten dank im voraus.

    mfg
    peter

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      12. September 2011

      Hallo Herr Rheinberg,

      ich gehe davon aus, dass sachkundige Bürger Mandatsträger sind und deshalb auch zu Mandatsträgerbeiträgen herangezogen werden können.

      Haben Sie Bedenken gegen diese Auffassung?

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  17. rolf meint

    2. November 2011

    Hat ein sachkundiger Bürger eigentlich auch Rechte? Oder kann ihn die Fraktion, die ihn benannt hat, auch jederzeit wieder durch den Rat abwählen lassen, weil ihr „dessen Nase“ nicht passt? Im vorliegenden Fall ist ein kritischer sachkundiger Bürger gegen seinen Willen und ohne eine entsprechende Ankündigung abberufen worden, wovon er erst später zufällig erfuhr.

    antworten
    • Sönke Nippel meint

      3. November 2011

      Hallo Rolf,

      zunächst fällt mir das eventuelle Stimmrecht ein (wobei es natürlich auch stimmrechtslose sachkundige Bürger gibt).

      Dann gibt es ja auch das Recht auf die Sitzungsentschädigung.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  18. Rolf meint

    3. November 2011

    Vielleicht sollte ich meine Frage nochmal präzisieren:

    Der sachkundige Bürger, von dem ich hier schreibe, ist von der Fraktion gegen seinen Willen abberufen worden, ohne dass es das vorher angekündigt wurde und ohne dass man ihm Gelegenheit gegeben hat, ein klärendes Gespräch zu führen. Er war im Vorfeld hin und wieder durch Abweichungen von der Meinung des Fraktionsvorsitzenden aufgefallen.

    Die Frage lautet also: Hat er irgendeine Möglichkeit, gegen die Abberufung vorzugehen?

    antworten
  19. Britta meint

    25. August 2017

    Kann ein beratendes Ausschussmitglied die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung eines Ausschusses beantragen?

    antworten
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