Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zur Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters gemäß § 67 GO NRW

vom 5. Oktober 2009, zuletzt geändert am 24. Januar 2021

Folgende Anfrage erhielt ich zur Wahl der stellvertretenden Bürgermeister gemäß § 67 GO NRW:

Sehr geehrter Herr Soenke-Nippel, Abs. 5 im § 58 der GO NRW besagt, dass sich im Wahlverfahren mehrere Fraktionen zusammenschließen können. Im § 67 Abs. 2 GO NRW fehlt dieser Hinweis. In div. Schulungen habe ich gelernt Gesetzestexte so zu lesen, wie sie geschrieben sind. Kann ich im Vergleich dieser beiden § den Schluss ziehen, dass ein Zusammengehen verschiedener Fraktionen bei der Wahl der stellv. BM in § 67 nicht möglich ist?
Herzlichen Dank im Voraus.

Die gezogene Schlussfolgerung ist m. E. so zutreffend. Die Wahl zu den Stellvertretern des Bürgermeisters gemäß § 67 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW erlaubt im Rahmen des Wahlverfahrens keine Berücksichtigung von freiwilligen Fraktionszusammenschlüssen.

In § 58 Abs. 5 S. 2 letzter Halbsatz GO NRW wird zur Wahl der Ausschussvorsitze ausdrücklich die Möglichkeit genannt, dass sich mehrere Fraktionen zur Wahl zusammenschließen können.

Diese Möglichkeit wird in § 67 Abs. 2 GO NRW nicht ausdrücklich benannt. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 GO NRW findet § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW entsprechende Anwendung. Nach § 50 Abs. 3 S. 3 GONRW sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen. § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW enthält ausdrücklich nicht die in § 58 Abs. 5 S. 2 letzter Halbsatz GO NRW genannte Möglichkeit zu einem „freiwilligen Fraktionszusammenschluss“. Daraus folgt m. E., dass die Wahl nicht über „freiwillige Zusammenschlüsse“ außerhalb von Parteien und Wählergruppen beeinflusst werden darf. § 50 Abs. 3 S. 3 GO NRW stellt – anders als § 58 Abs. 5 S. 2 GO NRW – ausdrücklich auf das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen ab, wie es sich aus dem Votum der Bürger ergibt.

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Wahl der stellvertretenden Bürgermeisters durch § 67 Abs. 1 und 2 GO NRW vorgegeben ist. Es muss eine Wahl nach bestimmten Grundsätzen erfolgen. Nach § 58 Abs. 5 S. 1 GO NRW ist im Hinblick auf die Ausschussvorsitze aber auch eine Einigung möglich, der allerdings von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen werden kann.

 

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3 Fragen/Antworten

  1. Sonnenblume meint

    8. Oktober 2009

    Hallo Herr Nippel

    habe heute bei meiner Recherche für Kommunalpolitische Fragen Ihr Forum entdeckt und möchte doch direkt mal Gebrauch davon machen. Vielleicht können Sie mir weiter helfen?
    Es geht um Folgendes: Eine Kommune hat vor Jahren den eigenbetriebenen Verkehrsübungsplatz (überschaubares Areal und Größe) an einen Motorsportverein übergeben, der diesen nun in Eigenregie und Verantwortung betreibt. Der Verein hat auf dem Gelände sein Clubheim stehen, daher bot es sich an, den Platz zu übernehmen, andernfalls wäre der Standort in Frage gestellt gewesen.
    Vertragspunkt u.a. war, dass die Kommune auf dem Gelände des Platzes in einem Eckbereich eine Skateranlage installiert, die von der Jugendpflege betreut werden sollte. Diese Betreuung lässt seit einiger Zeit zu wünschen übrig – es kümmert niemand darum.

    Meine Frage: Ist es aus versicherungsrechtlichen Gründen zulässig, eine Skateranlage innerhalb eines VÜP zur Verfügung zu stellen, die auch während den Öffnungszeiten des Platzes benutzt wird?

    Die eigentliche Absperrung zw. VÜP und Skateranlage ist dürftig – in der Vergangenheit ist es immer wieder mal zu brenzligen Situationen zw. Kindern und Fahranfängern gekommen, man kann froh sein, dass noch nichts allzu Schwerwiegendes passiert ist.
    So wie ich es sehe, liegt die Verkehrsicherheitspflicht und Haftung bei der Kommune. Kann dem Verein, der den Platz zu den Öffnungszeiten betreut sowas auferlegt werden, bzw. dieser in Haftung genommen werden?

    Ich würde mich über eine Antwort freuen und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      9. Oktober 2009

      Liebe Sonnenblume (Ihren Namen im Text habe ich gelöscht),

      in der Regel sind die Kommunen beim KSA (kommunaler Schadenausgleich), GVV-Versicherung VVaG oder auch anderen Versicherungen gegen Risiken versichert, die aus dem Betrieb von derartigen Einrichtungen folgen.

      Bei diesen Versicherungen sollte m. E. das Problem bekannt sein. Diese Versicherungen geben oft genau vor, wie die Gemeinden derartige Plätze zu betreiben haben. Nur dann sind die Gemeinden auch gegen die Risiken versichert.

      Bei den Versicherungen sollte ggf. Rat eingeholt werden, inwieweit sich das Risiko versichern lässt oder wahrscheinlich auch schon versichert ist. Oft werden in den Gemeinden die Versicherungsangelegenheiten in den Rechtsämtern gebündelt bearbeitet (jedenfalls in kreisfreien Städten).

      Der zuständigen Versicherung sollte der Sachverhalt genau geschildert werden. Ich gehe davon aus, dasss eine Versicherung zur Prüfung eine Beschreibung der Örtlichkeit benötigt (z. B. Flurstücksübersicht). Weiterhin müsste die Versicherung über die bestehenden Nutzungen genau informiert werden. Verträge, Benutzungsordnungenetc. müssten vorgelegt werden. Auch müssten m. E. die Geräte des Skaterplatzes sowie die Ternnung zwischen VÜP und Skaterplatz genau beschrieben werden. Evtl. würde die Versicherung ein Gutachten z. B. des TÜV beauftragen.

      Dann müsste der Versicherung einer erster Überblick möglich sein, ob hier die Absperrung verbesserungsbedürftig ist. So wie Sie es schildern würde voraussichtlich (dies ist nur eine Vermutung von mir) die Versicherung eine deutlichere Absperrung von der Gemeinde fordern.

      Bitte nehmen Sie es mir nicht übel, wenn ich die Frage nicht konkret beantworten kann. Für eine konkrete Antwort müsste sehr genau recherchiert werden. Kommt es zu Unfällen z. B. mit schweren Verletzungen, kann es nämlich zu erheblichen Schadenersatzpflichten wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung kommen. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten könnte sich auch als Amtspflichtverletzung darstellen. Eine Sakteranlage auf einem VÜP dürfte schon ein gewisses Risikopotential darstellen …

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Sonnenblume meint

    18. Oktober 2009

    Hallo Herr Nippel

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Da wir ab nächste Woche einen neuen Bürgermeister im Amt haben, werde ich das Thema VÜP u. Skateranlage mit meiner Fraktion nochmal auf die Tagesordnung einer Sitzung bringen. Dafür sammle ich im Moment entsprechende Informationen. Die genauen versicherungsrechtlichen Dinge kann dann von Seiten der Verwaltung geklärt werden, mir hat man als Ratsvertreterin beim GVV da leider keien Auskunft geben können.
    Bei dem scheidenden BM stieß ich bedauerlicherweise in der Vergangenheit immer auf taube Ohren, was die Sicherheit anging. Da mein Mann und ich, für den betreibenden Verein verantwortlich sind für die Öffnungszeiten des VÜP,
    möchten wir gerne die offenen Fragen endlich mal geklärt wissen und nicht erst dann, wenn mal was passiert ist.

    Vielen Dank nochmal, wünsche Ihnen einen guten Start in die neue Woche

    mfG Sonnenblume

    antworten
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