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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; Gemeinderatssitzung</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/gemeinderatssitzung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 15:17:39 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Noch einmal zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-oeffentlichkeit-von-gemeinderatssitzungen/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-oeffentlichkeit-von-gemeinderatssitzungen/#comments</comments> <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 16:18:52 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Gemeinderatssitzung]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=2073</guid> <description><![CDATA[Nachdem mich folgende Frage erreichte, nehme ich noch einmal kurz zu Frage der &#8220;Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen&#8221; Stellung: Hallo Gem. § 48 Abs. 4 GO können Mitglieder der Bezirksvertretung und der Ausschüsse nach der Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Die Geschäftsordnung des Rates sieht vor: &#8220;Mitglieder der Ausschüsse können [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem mich folgende Frage erreichte, nehme ich noch einmal kurz zu Frage der &#8220;Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen&#8221; Stellung:</p><blockquote><p>Hallo<br
/> Gem. § 48 Abs. 4 GO können Mitglieder der Bezirksvertretung und der Ausschüsse nach der Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.<br
/> Die Geschäftsordnung des Rates sieht vor:<br
/> &#8220;Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für Zuhörerinnen/Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.&#8221;<br
/> Zur Frage:<br
/> Sind Angelegenheiten denkbar, in denen (verpflichtete) Ausschussmitglieder als Zuhörer des nichtöffentlichen Sitzungsteiles ausgeschlossen werden können?<br
/> Die GO i. V. m. der Geschäftsordnung sind m. E. einschlägig und abschließend, was BM und Beigeordneter während der vergangenen Ratssitzung anders sahen und den Beschluss des Rates auf Zulassung der Zuhörer bemängelten.<br
/> Vielen Dank<br
/> haesos</p></blockquote><p>Durch Regelung in der Geschäftsordnung darf den Mitgliedern der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse das Recht eingeräumt werden, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilzunehmen. § 48 Abs. 4 S. 1 GO NRW führt dazu ausdrücklich aus:</p><blockquote><p>Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.</p></blockquote><p>Also: &#8220;Nach Maßgabe der Geschäftsordnung&#8221; können Bezirksvertretungen und Ausschüsse nach § 48 Abs. 4 S 1 GO NRW teilnehmen. Trifft die Geschäftsordnung &#8211; wie in dem genannten Fall &#8211; tatsächlich die Maßgabe, dass eine Teilnahme ohne Einschränkungen möglich ist, dann ist daran zunächst nichts zu beanstanden. Sollte allerdings die Geschäftsordnung die Teilnahme an weitere Voraussetzungen knüpfen, dann müssen auch diese weiteren Voraussetzungen erfüllt sein (was mir hier nicht ganz klar ist, dass BM und Beigeordnete einen &#8220;Beschluss bemängelten&#8221; &#8211; bedarf es also doch eines Beschlusses zur Teilnahme?).</p><p>Schließlich verlinke ich hier noch einmal zu den Artikeln, die sich bisher mit dem Thema &#8220;Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen&#8221; im Forum befasst haben:</p><p>- <a
title="zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen - Ausnahmen" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/gemeinderatssitzung/">Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen &#8211; Ausnahmen</a></p><p>- <a
title="Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tagesordnung-und-oeffentlichkeit-von-ratssitzungen/">Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/noch-einmal-zur-oeffentlichkeit-von-gemeinderatssitzungen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Öffentlichkeit von Gemeinderats-/ Stadtratssitzungen &#8211; Ausnahmen</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/offentlichkeit-von-gemeinderats-stadtratssitzungen-ausnahmen/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/offentlichkeit-von-gemeinderats-stadtratssitzungen-ausnahmen/#comments</comments> <pubDate>Tue, 16 Jun 2009 06:23:46 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Gemeinderatssitzung]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <category><![CDATA[Stadtrat]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1236</guid> <description><![CDATA[Die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ist immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Nach Satz 2 der Vorschrift kann durch die Geschäftsordnung die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Dem Wortlaut des § 48 Abs. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ist immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten.</p><p>Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Nach Satz 2 der Vorschrift kann durch die Geschäftsordnung die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 S. 2 GO NRW sind aber keine Kriterien dafür zu entnehmen, in Angelegenheiten welcher Art der Gemeinrat die Öffentlichkeit ausschließen darf. Wegen der großen Bedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit ist hieraus aber nicht zu schließen, dass der Gemeinderat für den Ausschluss der Öffentlichkeit keinen Bindungen unterliegt (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 12. September 2008, 15 A 2129/08). § 48 Abs. 2 S. 2 GO NRW setze vielmehr voraus, dass aus anderen Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art von Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten ist (s. o., Beschluss des OVG).</p><p>Nach der Wertung des § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 GO NRW zur Verschwiegenheitspflicht ist der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, zulässig. Das treffe wiederum bei abstrakt-genereller Betrachtung auf Liegenschaftssachen jedenfalls dann zu, wenn der Begriff auf Verträge über Grundstücke beschränkt werde (s. o., OVG Münster, Rdnr. 17). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung von Grundstücksverträgen durch die Geschäftsordnung dürfte in der Regel zulässig sein, da eine öffentliche Beratung die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte (s. o., Leitsatz des OVG).</p><p>- siehe zu dem Thema auch den Artikel hier im Forum: <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tagesordnung-und-oeffentlichkeit-von-ratssitzungen/">&#8220;Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen&#8221;</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/offentlichkeit-von-gemeinderats-stadtratssitzungen-ausnahmen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>5</slash:comments> </item> <item><title>Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tagesordnung-und-oeffentlichkeit-von-ratssitzungen/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tagesordnung-und-oeffentlichkeit-von-ratssitzungen/#comments</comments> <pubDate>Thu, 02 Apr 2009 10:04:52 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Gemeinderatssitzung]]></category> <category><![CDATA[GO NRW]]></category> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/04/02/tagesordnung-und-offentlichkeit-von-ratssitzungen/</guid> <description><![CDATA[In Nordrhein-Westfalen setzt der Bürgermeister die Tagesordnung der Ratssitzungen fest, § 48 Abs. 1 S. 1 GO NRW. Dieses Recht ist zugleich eine gesetzliche Verpflichtung für die gesamte Wahlperiode. Dem Bürgermeister kommt dabei eine &#8220;eigene&#8221; organschaftliche Stellung zu. In der Tagesordnung sind alle Angelegenheiten, die in der nächsten Sitzung behandelt werden sollen, mit einer laufenden [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>In Nordrhein-Westfalen setzt der Bürgermeister die Tagesordnung der Ratssitzungen fest, § 48 Abs. 1 S. 1 GO NRW. Dieses Recht ist zugleich eine gesetzliche Verpflichtung für die gesamte Wahlperiode. Dem Bürgermeister kommt dabei eine &#8220;eigene&#8221; organschaftliche Stellung zu. In der Tagesordnung sind alle Angelegenheiten, die in der nächsten Sitzung behandelt werden sollen, mit einer laufenden Nummer zu versehen und konkret bezeichnet aufzuführen.</p><p>Die Tagesordnung soll den Gemeinderatsmitgliedern dazu dienen, sich frühzeitig zu informieren, um die Meinungs- und Willensbildung zu ermöglichen. Darüber hinaus soll aber auch die Öffentlichkeit &#8211; Bürger und Medien &#8211; durch die Tagesordnung in die Lage versetzt werden, sich über die zu beratenden Angelegenheiten zu unterrichten. Deshalb ist die Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen, § 48 Abs. 1 S. 4 GO NRW.</p><p>Eine Geschäftsordnung des Rates enthält in der Regel nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Tagesordnung.</p><p>siehe zu dem Thema auch den Artikel hier im Forum: <a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/offentlichkeit-von-gemeinderats-stadtratssitzungen-ausnahmen/">&#8220;Öffentlichkeit von Gemeinderats-/ Stadtratssitzungen &#8211; Ausnahmen&#8221;</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tagesordnung-und-oeffentlichkeit-von-ratssitzungen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>5</slash:comments> </item> </channel> </rss>
