Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Noch einmal zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen

2. März 2010, aktualisiert am 24. Januar 2021

Nachdem mich folgende Frage erreichte, nehme ich noch einmal kurz zu Frage der ‚Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen‘ Stellung:

Hallo
Gem. § 48 Abs. 4 GO können Mitglieder der Bezirksvertretung und der Ausschüsse nach der Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.
Die Geschäftsordnung des Rates sieht vor:
„Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für Zuhörerinnen/Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.“
Zur Frage:
Sind Angelegenheiten denkbar, in denen (verpflichtete) Ausschussmitglieder als Zuhörer des nichtöffentlichen Sitzungsteiles ausgeschlossen werden können?
Die GO i. V. m. der Geschäftsordnung sind m. E. einschlägig und abschließend, was BM und Beigeordneter während der vergangenen Ratssitzung anders sahen und den Beschluss des Rates auf Zulassung der Zuhörer bemängelten.
Vielen Dank
haesos

Durch Regelung in der Geschäftsordnung darf den Mitgliedern der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse das Recht eingeräumt werden, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilzunehmen. § 48 Abs. 4 S. 1 GO NRW führt dazu ausdrücklich aus:

Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.

Also: „Nach Maßgabe der Geschäftsordnung“ können Bezirksvertretungen und Ausschüsse nach § 48 Abs. 4 S 1 GO NRW teilnehmen. Trifft die Geschäftsordnung – wie in dem genannten Fall – tatsächlich die Maßgabe, dass eine Teilnahme ohne Einschränkungen möglich ist, dann ist daran zunächst nichts zu beanstanden. Sollte allerdings die Geschäftsordnung die Teilnahme an weitere Voraussetzungen knüpfen, dann müssen auch diese weiteren Voraussetzungen erfüllt sein (was mir hier nicht ganz klar ist, dass BM und Beigeordnete einen „Beschluss bemängelten“ – bedarf es also doch eines Beschlusses zur Teilnahme?).

Schließlich verlinke ich hier noch einmal zu den Artikeln, die sich bisher mit dem Thema „Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen“ im Forum befasst haben:

– Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen – Ausnahmen

– Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen


mehr zum Thema:


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit kommunalrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
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