Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt
Startseite

Noch einmal zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen

2. März 2010, aktualisiert am 24. Januar 2021

Paragrafenzeichen im Haus

Nachdem mich folgende Frage erreichte, nehme ich noch einmal kurz zu Frage der ‚Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen‘ Stellung:

Hallo
Gem. § 48 Abs. 4 GO können Mitglieder der Bezirksvertretung und der Ausschüsse nach der Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.
Die Geschäftsordnung des Rates sieht vor:
„Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für Zuhörerinnen/Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.“
Zur Frage:
Sind Angelegenheiten denkbar, in denen (verpflichtete) Ausschussmitglieder als Zuhörer des nichtöffentlichen Sitzungsteiles ausgeschlossen werden können?
Die GO i. V. m. der Geschäftsordnung sind m. E. einschlägig und abschließend, was BM und Beigeordneter während der vergangenen Ratssitzung anders sahen und den Beschluss des Rates auf Zulassung der Zuhörer bemängelten.
Vielen Dank
haesos

Durch Regelung in der Geschäftsordnung darf den Mitgliedern der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse das Recht eingeräumt werden, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilzunehmen. § 48 Abs. 4 S. 1 GO NRW führt dazu ausdrücklich aus:

Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.

Also: „Nach Maßgabe der Geschäftsordnung“ können Bezirksvertretungen und Ausschüsse nach § 48 Abs. 4 S 1 GO NRW teilnehmen. Trifft die Geschäftsordnung – wie in dem genannten Fall – tatsächlich die Maßgabe, dass eine Teilnahme ohne Einschränkungen möglich ist, dann ist daran zunächst nichts zu beanstanden. Sollte allerdings die Geschäftsordnung die Teilnahme an weitere Voraussetzungen knüpfen, dann müssen auch diese weiteren Voraussetzungen erfüllt sein (was mir hier nicht ganz klar ist, dass BM und Beigeordnete einen „Beschluss bemängelten“ – bedarf es also doch eines Beschlusses zur Teilnahme?).

Schließlich verlinke ich hier noch einmal zu den Artikeln, die sich bisher mit dem Thema „Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen“ im Forum befasst haben:

– Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen – Ausnahmen

– Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen


mehr zum Thema:


In den folgenden Beiträge beschäftige ich mich mit weiterführenden kommunalrechtlichen Fragestellungen zu den oben angesprochenen Themen:

 
  • Paragrafenzeichen an Schlüsselanhänger
    Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen

    Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW zur Öffentlichkeit und zur Tagesordnung einer Ratssitzung werden genannt ... | mehr

  • roter Würfel mit Paragraf
    Öffentlichkeit von Gemeinderats-/ Stadtratssitzungen – Ausnahmen

    grundsätzlich sind Gemeinratssitzungen / Stadtratssitzungen öffentlich - nur ausnahmsweise wird der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen durchbrochen ... | mehr

  • Buch farblos mit Paragraf
    Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- …

    erneut wird die Regelung des § 31 GO NW besprochen - anhand von Gerichtsentscheidungen werden Fälle zur Befangenheit und zum Mitwirkungsverbot besprochen ... | mehr

  • Gerichtssymbol
    Noch einmal zum sachkundigen Bürger und …

    kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so werden die Aussussmitglieder sowie sachkundige Bürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. ... | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu kommunalrechtlichen Fragestellungen:
  • Mietrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Kommunalrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Paragrafenzeichen im Haus

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG